Impressum
Trimain für 990 Euro
 
  Link zur Liste der Web-Gesetze
   

Alkopopsteuergesetz


Gesetz über die Erhebung einer Sondersteuer auf alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops)
zum Schutz junger Menschen
(Alkopopsteuergesetz - AlkopopStG)

 

 
Gehaltsrechner für den öffentlichen Dienst

 
 
Hier wird der Stand vom 1.1.2008 dargestellt. 
Zur aktuellen Fassung gelangen Sie mit dem fettgedruckten Link ganz oben.

§ 1 Steuergebiet, Steuergegenstand

(1) 1Alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) unterliegen im Steuergebiet einer Sondersteuer zum Schutz junger Menschen (Alkopopsteuer). 2Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet Büsingen und ohne die Insel Helgoland. 3Die Alkopopsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.
(2) Alkopops im Sinne dieses Gesetzes sind Getränke
-
auch in gefrorener Form - , die
-
aus einer Mischung von Getränken mit einem Alkoholgehalt von 1,2 % vol oder weniger oder gegorenen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol mit Erzeugnissen nach § 130 Abs. 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol bestehen,
-
einen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol, aber weniger als 10 % vol aufweisen,
-
trinkfertig gemischt in verkaufsfertigen, verschlossenen Behältnissen abgefüllt sind und
-
als Erzeugnisse nach § 130 Abs. 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol der Branntweinsteuer unterliegen.
(3) Als Alkopops gelten auch industriell vorbereitete Mischungskomponenten von Getränken nach Absatz 2, die in einer gemeinsamen Verpackung enthalten sind.

§ 2 Steuertarif

1Die Steuer bemisst sich nach der in dem Alkopop enthaltenen Alkoholmenge. 2Sie beträgt für einen Hektoliter reinen Alkohol, gemessen bei einer Temperatur von 20Grad C: 5 550 Euro.

§ 3 Besteuerung, Steuerverfahren

(1) Für die Herstellung, die Lagerung und die Beförderung von Alkopops unter Steueraussetzung, für die Entstehung der Alkopopsteuer und den Zeitpunkt, der für ihre Bemessung maßgebend ist, für die Person des Steuerschuldners, für die Fälligkeit, das Erlöschen, die Nacherhebung, den Erlass, die Erstattung, die Vergütung und die Steuerbefreiungen sowie das Steuerverfahren gelten vorbehaltlich des Absatzes 2 die Vorschriften für die Branntweinsteuer nach dem Zweiten Teil des Gesetzes über das Branntweinmonopol sowie den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen sinngemäß.
(2) Für den innergemeinschaftlichen Verkehr mit Alkopops sowie für die Ausfuhr von Alkopops aus dem Steuergebiet über andere Mitgliedstaaten gelten die diesbezüglichen Vorschriften für die Kaffeesteuer nach dem Kaffeesteuergesetz sowie den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen sinngemäß.

§ 4 Aufkommensverwendung, Aufkommensverteilung

1Das Netto-Mehraufkommen aus der Alkopopsteuer ist zur Finanzierung von Maßnahmen zur Suchtprävention der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zu verwenden. 2Das Netto-Mehraufkommen der Alkopopsteuer ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Aufkommen der Alkopopsteuer und den Mindereinnahmen bei der Branntweinsteuer, die sich durch die Einführung der Alkopopsteuer ergeben. 3Die Bundesregierung wird ermächtigt, das Verfahren zur Berechnung des Netto-Mehraufkommens durch Rechtsverordnung zu regeln.
 

§ 5 Bericht der Bundesregierung über die Auswirkungen des Gesetzes

Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag zum 1. Juli 2005 über die Auswirkungen des Gesetzes auf den Alkoholkonsum von Jugendlichen unter 18 Jahren sowie die Marktentwicklung von Alkopops und vergleichbaren Getränken.

 

 

 

Ergänzende Vorschriften:

Verordnung über das Verfahren zur Berechnung des Netto-Mehraufkommens der nach dem
Alkopopsteuergesetz erhobenen Alkopopsteuer
(Alkopopsteuerverordnung - AlkopopStV)

Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes (DVO-JuSchG)

Hit Counter