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Vollzitat:
"Auslandsunterhaltsgesetz vom 19.
Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563), zuletzt geändert
durch Artikel 4 Abs. 10 des Gesetzes vom 17.
Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171)"
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Stand:
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Zuletzt geändert durch
Art. 4 Abs. 10 G v. 17.12.2006 I 3171
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Eingangsformel
Der Bundestag hat mit
Zustimmung des Bundesrates das folgende
Gesetz beschlossen:
(1) Unterhaltsansprüche,
die auf gesetzlicher Grundlage beruhen,
können nach dem in diesem Gesetz
vorgesehenen Verfahren geltend gemacht
werden, wenn eine Partei im Geltungsbereich
dieses Gesetzes und die andere Partei in
einem Staat ihren gewöhnlichen Aufenthalt
hat, mit dem die Gegenseitigkeit verbürgt
ist.
(2) Mit Staaten, in denen
ein diesem Gesetz entsprechendes Gesetz in
Kraft ist, ist die Gegenseitigkeit im Sinne
dieses Gesetzes verbürgt, wenn der
Bundesminister der Justiz dies festgestellt
und im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht hat.
(3) Staaten im Sinne
dieses Gesetzes sind auch Teilstaaten und
Provinzen von Bundesstaaten.
§ 2
(1)
1Die
gerichtliche und außergerichtliche
Geltendmachung der Unterhaltsansprüche
erfolgt über die Zentrale Behörde als
Empfangs- und Übermittlungsbehörde.
2Die
Zentrale Behörde verkehrt unmittelbar mit
den im Ausland dafür bestimmten Stellen und
mit den im Geltungsbereich dieses Gesetzes
zuständigen Behörden.
(2) Die Aufgaben der
Zentralen Behörde nimmt das Bundesamt für
Justiz wahr.
§ 3
(1) Für die Entgegennahme
und Prüfung von Gesuchen
unterhaltsberechtigter Personen ist das
Amtsgericht als Justizverwaltungsbehörde
zuständig, in dessen Bezirk der Berechtigte
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2)
1Das
Gesuch soll alle Angaben enthalten, die für
die Geltendmachung des Anspruchs von
Bedeutung sein können.
2Hierzu
gehören:
- 1.
-
der Familienname
und die Vornamen, die Anschrift, der
Tag der Geburt, die
Staatsangehörigkeit und der Beruf
oder die Beschäftigung des
Berechtigten sowie gegebenenfalls
der Name und die Anschrift seines
gesetzlichen Vertreters,
- 2.
-
der Familienname
und die Vornamen des Verpflichteten;
ferner, soweit der Berechtigte
hiervon Kenntnis hat, die
Anschriften des Verpflichteten in
den letzten fünf Jahren, den Tag
seiner Geburt, seine
Staatsangehörigkeit und sein Beruf
oder seine Beschäftigung,
- 3.
-
nähere Angaben
über die Gründe, auf die der
Anspruch gestützt wird, über die Art
und Höhe des geforderten Unterhalts
und über die finanziellen und
familiären Verhältnisse des
Berechtigten und, soweit möglich,
des Verpflichteten.
3Die
zugehörigen Personenstandsurkunden und
anderen sachdienlichen Schriftstücke sollen
beigefügt werden.
4Das
Gericht kann von Amts wegen alle
erforderlichen Ermittlungen anstellen.
(3)
1Das
Gesuch ist vom Antragsteller, von dessen
gesetzlichem Vertreter oder von einem
Rechtsanwalt unter Beifügung einer Vollmacht
zu unterschreiben; die Richtigkeit der
Angaben ist vom Antragsteller oder von
dessen gesetzlichem Vertreter eidesstattlich
zu versichern.
2Dem
Gesuch nebst Anlagen sind von einem
beeidigten Übersetzer beglaubigte
Übersetzungen in die Sprache des zu
ersuchenden Staates beizufügen.
3Besonderen
Anforderungen des zu ersuchenden Staates an
Form und Inhalt des Gesuchs ist Rechnung zu
tragen, soweit nicht zwingende Vorschriften
des deutschen Rechts entgegenstehen.
(1) Der Leiter des
Amtsgerichts oder der im Rahmen der
Verteilung der Justizverwaltungsgeschäfte
bestimmte Richter prüft, ob die
Rechtsverfolgung nach deutschem
innerstaatlichen Recht hinreichende Aussicht
auf Erfolg bieten würde.
(2)
1Bejaht
er die Erfolgsaussicht, so stellt er
hierüber eine Bescheinigung aus, veranlaßt
deren Übersetzung in die Sprache des zu
ersuchenden Staates und übersendet die
Bescheinigung sowie das Gesuch nebst Anlagen
und Übersetzungen mit je drei beglaubigten
Abschriften unmittelbar an die Zentrale
Behörde. 2Andernfalls
lehnt er das Gesuch ab.
3Die
ablehnende Entscheidung ist zu begründen und
dem Antragsteller mit einer
Rechtsmittelbelehrung zuzustellen; sie ist
nach § 23 des Einführungsgesetzes zum
Gerichtsverfassungsgesetz anfechtbar.
(1)
1Die
Zentrale Behörde prüft, ob das Gesuch den
förmlichen Anforderungen des einzuleitenden
ausländischen Verfahrens genügt.
2Sind
diese erfüllt, so leitet sie das Gesuch
zusammen mit einer Übersetzung des
Auslandsunterhaltsgesetzes an die dafür im
Ausland bestimmte Stelle weiter.
3§ 4
Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend
anzuwenden.
(2) Die Zentrale Behörde
verfolgt die ordnungsmäßige Erledigung des
Gesuchs.
1Liegt
über den Unterhaltsanspruch bereits eine
inländische gerichtliche Entscheidung oder
ein sonstiger gerichtlicher Schuldtitel vor,
so kann der Unterhaltsberechtigte
unbeschadet des Gesuchs nach § 3 ein Gesuch
auf Registrierung der Entscheidung im
Ausland stellen.
2Die
§§ 3, 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden;
eine Prüfung der Gesetzmäßigkeit des
vorgelegten inländischen gerichtlichen
Schuldtitels findet nicht statt.
(1)
1Das
eingehende Gesuch soll alle Angaben
enthalten, die für die Geltendmachung des
Anspruchs von Bedeutung sein können.
2§ 3
Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2)
1Das
Gesuch soll vom Antragsteller, von dessen
gesetzlichem Vertreter oder von einem
Rechtsanwalt unter Beifügung einer Vollmacht
unterschrieben und mit einer Stellungnahme
des ausländischen Gerichts versehen sein,
das den Antrag entgegengenommen und geprüft
hat. 2Die
gerichtliche Stellungnahme soll sich auch
darauf erstrecken, welcher Unterhaltsbetrag
nach den Verhältnissen am Wohnort des
Berechtigten erforderlich ist.
3Das
Gesuch und die Anlagen sollen in zwei
Stücken übermittelt werden.
(3)
1Die
zugehörigen Personenstandsurkunden, andere
sachdienliche Schriftstücke sowie, falls
verfügbar, ein Lichtbild des Verpflichteten
sollen beigefügt und sonstige Beweismittel
genau bezeichnet sein.
2Dem
Gesuch nebst Anlagen sollen Übersetzungen in
die deutsche Sprache beigefügt sein; die
Zentrale Behörde kann im Verkehr mit
bestimmten Staaten oder im Einzelfall von
diesem Erfordernis absehen und die
Übersetzung selbst besorgen.
(1)
1Die
Zentrale Behörde unternimmt alle geeigneten
Schritte, um für den Berechtigten die
Leistung von Unterhalt durchzusetzen.
2Sie
hat hierbei die Interessen und den Willen
des Berechtigten zu beachten.
(2)
1Die
Zentrale Behörde gilt als bevollmächtigt, im
Namen des Berechtigten selbst oder im Wege
der Untervollmacht durch Vertreter
außergerichtlich oder gerichtlich tätig zu
werden. 2Hierzu
gehört insbesondere eine Regelung des
Anspruch im Wege des Vergleichs oder der
Anerkennung und, falls erforderlich, die
Erhebung und Verfolgung einer
Unterhaltsklage sowie das Betreiben der
Vollstreckung eines Titels auf Zahlung von
Unterhalt.
(3) Soweit zur Ermittlung
des Aufenthalts des Schuldners erforderlich,
darf die Zentrale Behörde bei dem
Kraftfahrt-Bundesamt erforderliche
Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
des Straßenverkehrsgesetzes erheben.
1Bietet
die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg und
erscheint sie nicht mutwillig, so wird für
Verfahren auf Grund von eingehenden Gesuchen
nach diesem Gesetz auch ohne ausdrücklichen
Antrag des Unterhaltsberechtigten
Prozeßkostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt,
daß Zahlungen an die Landes- oder
Bundeskasse nicht zu leisten sind.
2Durch
die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nach
diesem Gesetz wird der Antragsteller
endgültig von der Zahlung der in § 122 Abs.
1 der Zivilprozeßordnung genannten Kosten
befreit, sofern die Bewilligung nicht nach §
124 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung aufgehoben
wird.
(1)
1Gerichtliche
Unterhaltsentscheidungen aus Staaten, mit
denen die Gegenseitigkeit gemäß § 1 verbürgt
ist, werden entsprechend § 722 Abs. 1 und §
723 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung für
vollstreckbar erklärt.
2Das
Vollstreckungsurteil ist nicht zu erlassen,
wenn die Anerkennung der ausländischen
Entscheidung nach § 328 Abs. 1 Nr. 1 bis 4
der Zivilprozeßordnung ausgeschlossen ist.
(2)
1Ist
die ausländische Entscheidung für
vollstreckbar zu erklären, so kann das
Gericht auf Antrag einer Partei in dem
Vollstreckungsurteil den in der
ausländischen Entscheidung festgesetzten
Unterhaltsbetrag hinsichtlich der Höhe und
der Dauer der zu leistenden Zahlungen
abändern. 2Ist
die ausländische Entscheidung rechtskräftig,
so ist eine Abänderung nur nach Maßgabe des
§ 323 der Zivilprozeßordnung zulässig.
(3) Für die Klage auf
Erlaß des Vollstreckungsurteils ist
ausschließlich das Amtsgericht zuständig,
bei dem der Schuldner seinen allgemeinen
Gerichtsstand hat und, beim Fehlen eines
solchen im Inland, das Gericht, in dessen
Bezirk sich Vermögen des Schuldners
befindet.
1Eine
ausländische Entscheidung, die ohne Anhörung
des Schuldners, vorläufig und vorbehaltlich
der Bestätigung durch das ersuchte Gericht
ergangen ist, gilt als Gesuch im Sinne des §
7. 2Die
§§ 8 und 9 sind entsprechend anzuwenden.
Für das außergerichtliche
Verfahren einschließlich der Entgegennahme
und Behandlung der Gesuche durch die
Justizbehörden werden weder Gebühren erhoben
noch wird die Erstattung von Auslagen
verlangt.
Dieses Gesetz gilt nach
Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten
Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Dieses Gesetz tritt am 1.
Januar 1987 in Kraft.
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