Verdienst-Infos
Gehälter Regional
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- Köln59.146 €
- München67.511 €
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Betriebsbedingte Kündigung
Möchte ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer beenden und dieser genießt aber noch einen Kündigungsschütz, so muss der Arbeitgeber auch für eine ordentliche und nicht nur für eine außerordentliche Kündigung einen besonderen Grund. Dieser kann zum einen in der Person des Arbeitnehmers, in dem Verhalten des Arbeitnehmers oder aber in betriebsbedingten Umständen liegen.
Eine betriebsbedingte Kündigung ist also demnach eine Kündigung, die durchgeführt werden kann, auch wenn der Arbeitnehmer einen Kündigungsschutz genießt und einer Weiterführung der Beschäftigung betriebliche Erfordernisse entgegen stehen. Das kann zum Beispiel die Verlagerung von Abteilungen eines Betriebes oder die Schließung eines Betriebes sein.
Um eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen zu können, müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein.
- der Bedarf an Arbeitskräften und –leistungen muss geringer geworden sein. Dies können zum Beispiel die Schließung von Abteilungen oder die Umstrukturierung von Arbeitsprozessen sein, bei denen Arbeitsplätze gestrichen werden können
- es muss vorausgesetzt sein, dass dem Arbeitnehmer keine weitere Stelle angeboten werden kann und somit keinerlei Weiterbeschäftigung möglich wäre
- bei der Interessenabwägung muss das Beendigungsinteresse des Arbeitgebers überwiegen. Bei diesem Abwiegen werden Faktoren wie die Dauer der Beschäftigung und das Lebensalter des Beschäftigen gegenüber den Kosten, Schaden und Nutzen des Arbeitgebers gestellt
- der Arbeitgeber darf bei der Auswahl des Arbeitnehmers, der gekündigt werden soll, keine Fehler machen. In diesem Fall spricht man von der Sozialauswahl
Der Arbeitgeber muss genau erklären können, warum welcher Mitarbeiter eine betriebsbedingte Kündigung erhalten hat. Wenn zum Beispiel Abteilungen oder Prozesse wegfallen und somit angeblich die Streichung von Arbeitsplätzen nötig ist, so muss der Arbeitgeber genau erklären können, wieso diese Streichung nötig ist und wie die Prozesse im Weiteren geregelt sind.
Der Arbeitnehmer muss weiterhin darauf achten, dass er Kündigungskandidaten wählt, die am wenigsten schutzbedürftig sind. Dabei zählen Faktoren wie zum Beispiel Behinderungen, Unterhaltspflichten aber auch das Lebensalter.
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