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Kündigung Probezeit

Im Regelfall beträgt die Probezeit bei einem Arbeitsverhältnis drei bis sechs Monate. Es kann allerdings auch eine Probezeit von neun Monaten vereinbart werden. Dies muss allerdings in dem Arbeitsvertrag festgelegt werden. Die Kündigung während der Probezeit ist dabei ausgeschlossen. Dies wird durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz festgelegt, da der Arbeitnehmer während der Probezeit keinen Kündungsschutz genießt. Allerdings kann eine Klausel im Arbeitsvertrag besagen, dass das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit automatisch endet. Dies sollte man genau prüfen, da im Regelfall das Arbeitsverhältnis weiter geht beziehungsweise der Arbeitnehmer nach erfolgreicher Durchführung der Probezeit automatisch als übernommen gilt.


Gegen ein befristetes Probeverhältnis und der damit einhergehenden Kündigung nach der Probezeit, kann an sich nicht angegangen werden, denn im Grunde genommen spricht der Arbeitgeber keine Kündigung aus, sondern das Verhältnis läuft schlichtweg aus. Aus diesem Grund darf zumindest während der Probezeit nicht gekündigt werden. Eine Ausnahme ist nur dann gestattet, wenn zuvor Bedingungen dafür im Arbeitsvertrag festgelegt wurden. Solche Ausnahmen, die eine Kündigung während der Probezeit ermöglichen, haben nur für den Arbeitgeber Vorteile, nämlich dass das Verhältnis automatisch nach höchstens neun Monaten endet und dass er schon innerhalb dieser Zeit die Möglichkeit hat, dem Arbeitnehmer ohne Weiteres zu kündigen.

Anders ist es allerdings, wenn ei unbefristetes Arbeitsverhältnis vorliegt, dem lediglich eine Probezeit vorgeschaltet ist. In diesem Fall besagt der Kündigungsschutz, dass eine Kündigung erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten ausgesprochen werden kann und dass zu diesem Zeitpunkt mehr als elf Mitarbeiter in dem Betrieb beschäftigt sein müssen. Menschen mit Behinderung und Schwangere genießen allerdings noch mal einen gesonderten Kündigungsschutz, der besagt, dass während der Probezeit keine Kündigung erfolgen darf.

Eine ordentliche Kündigung ist also nur dann möglich, wenn eine befristete Anstellung vorliegt und eine entsprechende Klausel in dem Arbeitsvertrag vorhanden ist. Allerdings muss hier eine Frist von zwei Wochen für die Kündigung eingehalten werden.

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