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Was tun, wenn Arbeitgeber den Mindestlohn nicht zahlen?

Aktuell liegt der Mindestlohn bei brutto 9,60 Euro pro Stunde. Diesen Stundenlohn müssen alle Arbeitgeber*innen den Beschäftigten mindestens zahlen. Halten sich Arbeitgeber*innen nicht an diese Regelung, begehen sie möglicherweise eine Straftat und können von Arbeitnehmer*innen rechtlich belangt werden.* Bei einer Verurteilung kann dies drastische Strafen für Arbeitgeber*innen zur Folge haben.

So gehen Sie vor, wenn Sie unterhalb des Mindestlohns bezahlt werden:

  • Dokumentieren Sie Ihre Arbeitszeiten und Gehaltsabrechnungen

Schreiben Sie sich genau auf, wann und wie lange Sie gearbeitet haben. Mit diesem Nachweis können Sie womöglich belegen, dass und wie Ihr*e Chef*in den Mindestlohn umgangen hat.

  • Wenden Sie sich (wenn vorhanden) an den Betriebsrat

Der Weg über den Betriebsrat bietet den Vorteil, dass Sie die Möglichkeit haben, anonym Beschwerde einzureichen. Somit müssen Sie sich nicht selbst in eine Konfrontation mit Ihrer Führungskraft begeben, welche sich womöglich nachteilig für Sie auswirken könnte. 

  • Wenden Sie sich an die Mindestlohn-Hotline

Die Mindestlohn-Hotline wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales eingerichtet. Unter der Telefonnummer 030 60280028 erreichen Sie hier Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr Ansprechpartner*innen, die Ihnen alle Fragen zum Mindestlohn beantworten. Zusätzlich können Sie hier anonym Ihre*n Arbeitgeber*in melden, wenn gegen das Mindestlohngesetz verstoßen wird.

  • Melden Sie den Verstoß beim Zoll

Alternativ zur Mindestlohn-Hotline können Sie das Unternehmen auch direkt beim Zoll melden. Dieser ist damit beauftragt, die Einhaltung des Mindestlohngesetzes zu kontrollieren. Bei solch einer Meldung überprüft der Zoll, ob ein Verstoß vorliegt und leitet wenn erforderlich weitere Schritte ein.

  • Nehmen Sie sich einen Anwalt

Wenn keine dieser Optionen zu einer Lösung führt, beauftragen Sie einen Anwalt  bzw. eine Anwältin für Arbeitsrecht, um den Mindestlohn vor Gericht einzuklagen. Sind mehrere Arbeitnehmer*innen in einem Unternehmen betroffen, muss jede*r einzeln eine Klage einreichen. Geklagt werden kann auch noch drei Jahre rückwirkend.

 

*Dieser Service stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt diese auch nicht.

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