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Amtsrat /Amtsrätin

Die Bezeichnung des Amtsrats beziehungsweise der Amtsrätin bezeichnet einen Beamten oder eine Beamtin im gehobenen Dienst, der beziehungsweise die für einen Amtsbezirk zuständig ist. In jedem Beruf, der eine Verbeamtung möglich macht, ist die Anstellung als Amtsrat beziehungsweise Amtsrätin möglich. So kann man zum Beispiel in der allgemeinen inneren Verwaltung, in der Agrarverwaltung, dem auswärtigen Dienst, dem gehobenen technischen sowie nichttechnischen Dienst, der Feuerwehr, dem Forstdienst, dem Kriminaldienst, der Sozialversicherung, der Steuerverwaltung, der Bundesbank, der Gewerbeaufsicht und dem Justizvollzugsdienst als Beamter im gehobenen Dienst tätig sein.


Gemein haben diese Berufe, dass man ein Studium des jeweiligen Bereiches abgeschlossen haben muss. Ohne ein Studium kann man als Beamter im mittleren Dienst tätig sein. Die Tätigkeit als Beamter im gehobenen Dienst für die innere Verwaltung wird am häufigsten mit der Bezeichnung des Amtsrats beziehungsweise der Amtsrätin gleichgesetzt. Um diesen Beruf ausüben zu können, muss man an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung des Bundes und der Bundesländer oder bei Bundes-, Landes- oder Kommunalbehörden absolvieren. Dieses Studium dauert in der Regel drei Jahre und wird je nach Bundesland individuell geregelt.

Hat man das Studium beendet, kann bei den Landes-, Bundes- oder Kommunalbehörden arbeiten. Das bedeutet konkret, dass man für die Bauverwaltung, die Landesentwicklung oder das Verkehrswesen tätig sein kann.

Als Amtsrat beziehungsweise Amtsrätin hat man die Aufgabe, alle Rechtsvorschriften anzuwenden und die Bürger zu beraten. Außerdem bearbeitet man, je nach Gebiet, die Anträge und lehnt diese ab oder bewilligt sie. Ist man in der Personalverwaltung tätig, muss man zum Beispiel den Personalbedarf ermitteln, Haushaltspläne aufstellen und Ausschreibungsverfahren durchführen. Außerdem muss man stets die finanzwirtschaftlichen, verwaltungsorganisatorischen und betriebswirtschaftlichen Aspekte berücksichtigen. Als Amtsrat beziehungsweise Amtsrätin nimmt man vor allem Führungsaufgaben wahr und leitet die Dienststellen. Außerdem vertritt man diese nach außen und organisiert die untergeordneten Mitarbeiter. Deren Arbeit ist außerdem regelmäßig zu kontrollieren und zu überprüfen.


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