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Beitragsbemessungsgrundlage sind die Arbeitsentgelte, aus denen auch Beiträge zur Krankenversicherung berechnet werden.
Sie können die Einzelheiten der Berechnung des Beitrags zur Pflegeversicherung durch Anklicken des Lupe-Icons
oberhalb der Zeile 37 einsehen.
Seit 2005 haben Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr einen Zusatzbeitrag zur Pflegeversicherung in Höhe von 0,25 % zu entrichten. Dieser allein vom Beschäftigten zu tragende Beitrag wird in Programmzeile 42 eingestellt.
Link:
Sozialgesetzbuch XI (Pflegeversicherung)
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