Frau arbeitet am Computer im Wohnzimmer mit Hund auf dem Schoß
Inhalt
1: Bis zu 538 € monatlich2: Ausnahmen beim Jahreshöchstbetrag3: 1 Zweitjob = keine Steuererklärung4: Von Rentenversicherungspflicht befreien5: 2. Nebentätigkeit = sozialversicherungspflichtig6: 2 Nebentätigkeiten günstig abrechnen7: Arbeitgeber über Nebentätigkeit informieren8: Einhaltung Höchstarbeitszeit Fazit: Eine Nebentätigkeit lohnt sichFAQs – häufig gestellte Fragen

Du möchtest dir etwas dazuverdienen? Damit bist du nicht allein. Sogenannte Minijobs sind sehr beliebt, da sie einen steuer- und sozialversicherungsfreien Nebenverdienst ermöglichen. Daher bessern viele Arbeitnehmer*innen ihr Einkommen durch einen Zweitjob auf. Bei uns erfährst du, wie viel du steuerfrei dazuverdienen kannst und welche Regelungen bei Minijobs zu beachten sind.

Inhalt
1: Bis zu 538 € monatlich2: Ausnahmen beim Jahreshöchstbetrag3: 1 Zweitjob = keine Steuererklärung4: Von Rentenversicherungspflicht befreien5: 2. Nebentätigkeit = sozialversicherungspflichtig6: 2 Nebentätigkeiten günstig abrechnen7: Arbeitgeber über Nebentätigkeit informieren8: Einhaltung Höchstarbeitszeit Fazit: Eine Nebentätigkeit lohnt sichFAQs – häufig gestellte Fragen

Fakt 1: Du darfst bis zu 538 € monatlich verdienen

Berufstätige dürfen bis zu 538 € monatlich über einen Nebenjob dazuverdienen, ohne Steuern oder Sozialabgaben für die Einkünfte zahlen zu müssen. Klingt gut? Dann aufgepasst: In Ausnahmefällen darf diese Freigrenze auch einmal überschritten werden. Grundsätzlich gilt jedoch, dass du die Verdienstgrenze von 6.456 € im Jahr nicht übersteigen solltest.

Gut zu wissen: Da der Mindestlohn 2024 erhöht wurde, hat sich auch die Freigrenze für einen Minijob erhöht – von 520 auf 538 € pro Monat.

Fakt 2: Es gibt Ausnahmen beim Jahreshöchstbetrag

Du hast diesen Monat mehr Stunden als üblich in deinem Zweitjob gearbeitet, weil du für kranke Kolleg*innen eingesprungen bist? Dann ist dein höherer Verdienst unvorhersehbar und gilt als Ausnahme beim Jahreshöchstbetrag von 6.456 €. Beachte aber, dass dies nur gelegentlich passieren darf, sprich maximal zweimal in einem Zwölf-Jahres-Zeitraum. Wenn dein erhöhter Verdienst auf saisonbedingte Mehrarbeit zurückzuführen ist, gilt das als vorhersehbar. Deine Einkünfte dürfen in diesem Fall 7.532 € nicht überschreiten.

Gut zu wissen: Solltest du die Freigrenze von 6.456 € aufgrund von regelmäßiger und vorhersehbarer Mehrarbeit überschreiten, befindest du dich in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Einmalige Zahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld oder andere Mitarbeiter-Benefits zählen zum Gesamtverdienst und müssen daher in die Jahressumme eingerechnet werden. Anders verhält es sich bei steuerfreien zusätzlichen Einkünften: Dazu zählen einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge und Zuschüsse wie z. B. Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge. Diese müssen beim Jahreshöchstbetrag nicht berücksichtigt werden.

Fakt 3: Ein Zweitjob erfordert keine Steuererklärung

Beim Wort „Steuererklärung“ stehen dir alle Haare zu Berge? Dann haben wir eine gute Nachricht für dich: Für einen Minijob allein ist keine Steuererklärung einzureichen und deine Nebentätigkeit muss bei der Steuererklärung nicht aufgeführt werden. Allerdings ist dein Arbeitgeber verpflichtet, zwei % pauschale Lohnsteuer abzuführen. Wenn er das nicht tut, wird sich vermutlich zeitnah das Finanzamt melden – und das möchte nun wirklich niemand.

Fakt 4: Du kannst dich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen

Seit 2013 sind Arbeitnehmer*innen auch im Rahmen von Nebentätigkeiten rentenversicherungspflichtig und zahlen im gewerblichen Bereich einen monatlichen Anteil von 3,6 % vom Verdienst. Vom Arbeitgeber werden 31,4 % in die Rentenversicherung eingezahlt. Bei Beschäftigungen in Privathaushalten werden dagegen 13,6 % vom Verdienst durch den Arbeitgeber einbehalten, während dieser maximal 14,94 % einzahlt. Der Pflichtbeitrag wird aber mit einer Mindestbeitragsbemessungsgrenze von 175 € berechnet. Allerdings hast du die Möglichkeit, dich über einen schriftlichen Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.

Gut zu wissen: Die Regelungen für Rentenbeiträge sind auch mit der Erhöhung vom Januar 2024 bestehen geblieben. Wenn du dich bereits von der Rentenversicherungspflicht befreit hast, musst du dies nicht noch einmal tun.

Content Creator mit Kopfhörern bei der Aufnahme eines Podcasts im Home-Office
Bei einer Nebentätigkeit gibt es einige Besonderheiten. mach dich mit diesen bekannt und starte durch! © Westend61/EyeEm

Fakt 5: Die zweite Nebentätigkeit wird sozialversicherungspflichtig

Du möchtest neben deiner Haupttätigkeit gerne zwei Minijobs ausüben und fragst dich, was du in diesem Fall genau beachten musst? Grundsätzlich gilt die Minijob-Regelung neben einer Hauptbeschäftigung, solange nicht mehr als ein Minijob ausgeübt wird. Solltest du mit deinem Verdienst aus einem zweiten Nebenjob die Grenze von 538 € übersteigen, wird dieser steuerpflichtig. Das heißt, du musst auch für den zweiten Nebenjob auf Lohnsteuerkarte arbeiten. Die Lohnsteuerpauschale von 2 % entfällt dann ab der zweiten geringfügig entlohnten Beschäftigung. Es gilt die Regel, dass der zuerst aufgenommene Minijob als Minijob behandelt wird.

Fakt 6: Mit einem kurzfristigen Zweitjob zwei Nebentätigkeiten günstig abrechnen

Schon mal was von einer kurzfristigen Beschäftigung gehört? Davon spricht man, wenn die Beschäftigung von vornherein auf maximal drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage im Jahr befristet ist. Solch ein kurzfristiger Zweitjob ist eine tolle Möglichkeit, neben einem Hauptjob zwei Nebenjobs günstig abzurechnen. Er unterliegt keiner Freigrenze, ist sozialversicherungsfrei und wird nicht mit dem Minijob auf 538-Euro-Basis zusammengerechnet.

Achtung: Unter bestimmten Voraussetzungen kann der kurzfristige Minijob pauschal mit 25 % versteuert werden – z. B. wenn du gelegentlich und nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt bist, dein durchschnittlicher Stundenlohn maximal 19 € beträgt oder die Dauer deiner Tätigkeit 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht überschreitet.

Fakt 7: Du musst deinen Arbeitgeber über die Nebentätigkeit informieren

Du möchtest am liebsten sofort in deinem Zweitjob durchstarten? Das können wir gut nachvollziehen! Grundsätzlich solltest du aber das Gespräch mit deinem Hauptarbeitgeber suchen und sicherstellen, dass deinem Nebenverdienst nichts im Weg steht. In manchen Arbeitsverträgen ist sogar ausdrücklich festgelegt, dass Arbeitnehmer*innen den Arbeitgeber zu informieren haben, wenn sie einer Nebentätigkeit nachgehen möchten.

Klauseln, die eine Nebentätigkeit verbieten, sind in der Regel unwirksam, außer der Nebenjob beeinträchtigt die Interessen des Arbeitgebers. Deine Führungskraft kann sich dagegen aussprechen, wenn sich negative Auswirkungen auf die Hauptbeschäftigung ergeben könnten. Beispielsweise könnte das Verletzungsrisiko im Nebenjob zu hoch sein. Ebenso kann ein Nebenjob bei der Konkurrenz ein Ausschlusskriterium sein. Stimmt dein Arbeitgeber einer Nebentätigkeit zu, solltest du dir die Genehmigung schriftlich geben lassen.

Eine Nebentätigkeit melden: 5 Tipps für das Gespräch mit deiner Führungskraft

  • Tipp 1: Informier deinen Hauptarbeitgeber zeitig über die Tätigkeit und den Zeitumfang des Nebenjobs.
  • Tipp 2: Versicher deinem Hauptarbeitgeber, dass es sich bei dem geplanten Zweitjob nicht um eine Tätigkeit bei der Konkurrenz handelt und dass keine Betriebsgeheimnisse weitergegeben werden.
  • Tipp 3: Erklär, dass die Hauptbeschäftigung weiterhin oberste Priorität für dich hat und nicht unter dem Nebenjob leiden wird.
  • Tipp 4: Zeig auf, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten eingehalten werden.
  • Tipp 5: Beteuere, dass du weder während des Urlaubs noch im Krankheitsfall in deinem Zweitjob tätig sein wirst.

Fakt 8: Du bist für die Einhaltung der Höchstarbeitszeit verantwortlich

Die Höchstarbeitszeit ist gesetzlich geregelt. Demnach darfst du nicht länger als 43,35 Stunden wöchentlich arbeiten. Auch die Ruhezeiten wurden im Arbeitszeitgesetz festgelegt: Zwischen Feierabend und Arbeitsbeginn am nächsten Tag müssen elf Stunden Ruhezeit eingehalten werden – plus ein Ruhetag pro Woche. Hier bist du als Arbeitnehmer angehalten, diese Höchstarbeitszeit nicht zu überschreiten.

Fazit: Eine Nebentätigkeit lohnt sich

Wenn du dir neben deiner Haupttätigkeit noch etwas dazuverdienen möchtest, dann sind monatlich bis zu 538 € drin, auf die du weder Steuern noch Sozialabgaben zahlen musst. Das lohnt sich! Und es kommt noch besser: Für deinen Minijob ist keine separate Steuererklärung erforderlich und du kannst dich auf Wunsch sogar von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Erst, wenn du mehr als einen Minijob ausübst, wird die zweite Nebentätigkeit sozialversicherungspflichtig. Hier lohnt sich unter Umständen auch eine kurzfristige Beschäftigung, um zwei Nebentätigkeiten günstig abrechnen zu können. Also, worauf wartest du noch? Wir wünschen dir viel Freude in einem abwechslungsreichen Zweitjob!

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FAQs – häufig gestellte Fragen

Was fällt alles unter Nebentätigkeit?

Nebentätigkeiten können verschiedene Formen annehmen: Arbeiten für einen anderen Arbeitgeber, einen zusätzlichen Job beim Hauptarbeitgeber, selbstständige Tätigkeiten oder auch unbezahlte und oder ehrenamtliche Tätigkeiten.

Ist eine Nebentätigkeit genehmigungspflichtig?

Nebentätigkeiten, die grundsätzlich keine Interessenkonflikte erwarten lassen, benötigen vor Aufnahme keine vorherige Genehmigung. Dazu zählen z. B. private Tätigkeiten sowie schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten. Falls solche Nebentätigkeiten jedoch vergütet werden, müssen sie dem Hauptarbeitgeber im Voraus gemeldet werden.

Wann darf der Arbeitgeber eine Nebentätigkeit verbieten?

Der Hauptarbeitgeber kann eine Nebentätigkeit untersagen, wenn sie dienstliche Interessen beeinträchtigt oder wenn der Zweitjob ein Fünftel der regelmäßigen, wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Der Arbeitgeber darf eine Nebentätigkeit auch dann verbieten, wenn Arbeitnehmer*innen einer Konkurrenztätigkeit nachgehen oder gegen das Wettbewerbsgesetz verstoßen.

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