Nick Marten
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Als Arbeitnehmer*in hast du normalerweise das Recht, selbst zu entscheiden, wann du deinen Urlaub nehmen möchtest, gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesurlaubsgesetzes. Dennoch gibt es Situationen, in denen dein Arbeitgeber das Recht hat, deinen Urlaubsantrag abzulehnen oder bereits gewährten Urlaub zurückzuziehen.
Es gibt betriebliche Gründe, warum dein Arbeitgeber möglicherweise deine Urlaubswünsche ablehnen oder sogar bereits genehmigten Urlaub verschieben darf.
Wenn die termingerechte Fertigstellung von Projekten gefährdet ist, kann dein Arbeitgeber deinen Urlaub streichen. Oft wird versucht, alternative Lösungen zu finden, damit du trotzdem deinen Urlaub nehmen kannst, aber eine Ablehnung wäre in dieser Situation legitim.
In Unternehmen, die stark kampagnengetrieben oder saisonal arbeiten, kann der Arbeitgeber Urlaubsanträge aufgrund von Personalmangel ablehnen.
Wenn die Nachfrage nach Produkten oder Dienstleistungen unerwartet stark steigt, kann es sein, dass dein Arbeitgeber dich nicht in den Urlaub gehen lässt. In solchen Fällen hat die Erfüllung von Kundenwünschen höchste Priorität.
Wenn Mitarbeiter*innen aufgrund von Krankheit ausfallen, kann es sein, dass dein Arbeitgeber dich benötigt und deinen Urlaub verschieben lässt.
Während Betriebsferien müssen sich Mitarbeiter*innen nach dem festgelegten Zeitplan richten. Normalerweise besteht die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt zusätzliche Urlaubstage zu nehmen.
Bei Jahresabschlussarbeiten kann der Arbeitgeber Urlaubsanträge seiner Mitarbeiter*innen ablehnen.
Soziale Gründe spielen bei der Urlaubsplanung eine Rolle. Zum Beispiel haben Eltern Vorrang, wenn es um Urlaub während der Schulferien geht. Andere Mitarbeiter*innen werden berücksichtigt, aber nicht bevorzugt. Auch kinderlose Arbeitnehmer*innen können Urlaub bekommen, müssen aber vielleicht flexibler sein.
Im Falle einer Katastrophe kann der Arbeitgeber den Urlaub streichen und zu einem späteren Zeitpunkt verschieben, ohne die Zustimmung des Mitarbeiters.
Auch wenn dir dein Erholungsurlaub zusteht, musst du deine Urlaubswünsche mit deinem Vorgesetzten absprechen. Vorab Urlaub zu buchen, ohne Zustimmung des Arbeitgebers, ist keine gute Idee. Der Arbeitgeber muss nicht jeder Urlaubsplanung zustimmen und kann den gebuchten Urlaub streichen. Ein*e Mitarbeiter*in, der*die trotz fehlender Genehmigung in den Urlaub geht, riskiert eine fristlose Kündigung.
Wenn dein Arbeitgeber deinen Urlaub bereits schriftlich genehmigt hat, kann er diese Entscheidung nur ändern, wenn du zustimmst – es sei denn, es liegt ein Notfall vor.
In Punkt 8 haben wir bereits über Notfälle wie Katastrophen gesprochen. In solchen Situationen ist der Arbeitgeber sogar berechtigt, dich aus deinem Urlaub zurückzuholen. Die Kosten dafür trägt zwar das Unternehmen, aber du müsstest deinen Urlaub in diesem Fall unterbrechen.
Eine Ausnahmesituation tritt auch ein, wenn unerwartet mehrere Mitarbeiter*innen gleichzeitig ausfallen und dadurch der Betriebsablauf und die Produktion gefährdet sind. In einem solchen Fall darf der Arbeitgeber den bereits genehmigten Urlaub verschieben, ohne deine Zustimmung einzuholen.
Abgesehen von Ausnahmesituationen benötigt der Arbeitgeber jedoch deine Zustimmung, um bereits genehmigten Urlaub zu verschieben. Außerdem muss er begründen können, warum es notwendig ist, die schriftliche Vereinbarung aufzuheben.
Viele glauben fälschlicherweise, dass sie in der Probezeit keinen Urlaubsanspruch haben. Gemäß § 4 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) steht dir zwar der volle Jahresurlaub erst nach einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten zu, aber das betrifft lediglich den gesetzlichen Mindesturlaub. Bei einem gesetzlichen Jahresurlaub von 20 Tagen hast du also einen Anspruch von 1,67 Tagen pro Monat, der auch schon während der Probezeit beantragt werden kann. Dein Arbeitgeber kann den Urlaubswunsch immer noch ablehnen gemäß § 7 Abs. 1 BUrlG, wenn dringende betriebliche Gründe oder die Urlaubswünsche anderer Kollegen bestehen.
Das bedeutet, dass die Gründe für eine Urlaubsverweigerung mit dem Arbeitsablauf und der -organisation zusammenhängen müssen. Das können beispielsweise sein:
Die Bezugnahme auf die Probezeit allein ist kein ausreichender Grund für eine Absage.
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