Brutto Netto Rechner

Mit unserem Brutto-Netto-Rechner können Sie ganz einfach Ihr Nettogehalt für das Jahr 2024 sowie für vergangene Jahre berechnen. Wählen Sie zwischen einer schnellen Berechnung, die nur die wichtigsten Daten erfordert,und einer detaillierten Berechnung, die zusätzlich zum Berechnungsjahr auch Ihr Geburtsjahr,Ihren Krankenkassensatz und Ihre Rentenversicherung berücksichtigt.

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Steuerklasse 1 (I)

  • Ledige
  • Dauerhaft getrennt Lebende
  • Personen mit nur begrenzt steuerpflichtigen Eherpartner

Die Steuerklasse 1 wird durch die Klassen 3 und 5 ausgeschlossen.

Steuerklasse 2 (II)

  • Alleinerziehende mit Anspruch auf Entlastung für Alleinerziehende
  • Verwitwete Steuerzahler

Steuerklasse 3 (III)

  • Ehepartner mit deutlich höherem Gehalt als ihre Partner, wobei der geringer Verdienende in Steuerklasse 5 eingestuft wird
  • Eventuell Verwitwete, deren Partner voll steuerpflichtig war (Gnadensplitting)

Steuerklasse 4 (IV)

  • Verheiratete, die beide einkommensteuerpflichtig sind und ungefähr gleich verdienen

Steuerklasse 5 (V)

  • Ehepartner mit deutlich geringerem Gehalt als ihr Partner, der in die Steuerklasse 3 eingestuft wurde

Steuerklasse 6 (VI)

  • zweite Lohnsteuerkarte (zweites Dienstverhältnis)
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In Zusammenarbeit mit Steuerfachanwalt Disqué

Was bleibt netto vom Bruttogehalt übrig? Mit dem Brutto-Netto-Rechner berechnen Sie das Nettogehalt für 2024 und für die vergangenen Jahre. Auf diese Weise erfahren Sie genau, welcher Betrag Ihnen tatsächlich bei einem vereinbarten Bruttogehalt ausgezahlt wird.

Brutto-Netto-Rechner sind in verschiedenen Versionen im Internet verfügbar. Es ist aber zu beachten, dass ein solcher Steuer- und Sozialversicherungsrechner jedes Jahr aktualisiert werden muss. Die Steuer- und Sozialgesetzgebung und damit auch die Höhe der Lohn- und Einkommensteuer ändern sich meist von Jahr zu Jahr, teilweise sogar innerhalb eines Jahres. Achten Sie also stets auf die Aktualität der Daten, wenn Sie einen Brutto-Netto-Rechner anwenden.

Die Änderungen treten in den meisten Fällen zu Beginn eines neuen Jahres in Kraft. Gerade in dieser Zeit zeigt sich die Qualität der Brutto-Netto-Rechner. Um sicherzustellen, dass die Änderungen in der Gesetzgebung, die sich auf die Berechnung von Nettogehältern auswirken, präzise erfasst werden, arbeiten wir bei GEHALT.de mit einem Fachanwalt für Steuerrecht zusammen. Auf diese Weise können wir sicherstellen, dass die Berechnungen unseres Gehaltsrechners stets korrekt sind.

Wem nützt ein Brutto-Netto-Rechner?

Ob im Bewerbungsverfahren oder im Jahresgespräch: Für Gehaltsverhandlungen ist ein Gehaltsrechner sehr hilfreich, denn Sie können damit ermitteln, wie viel von einer möglichen Gehaltserhöhung für Sie übrig bleibt. Ebenso können Sie, wenn Sie ein bestimmtes Nettoeinkommen anstreben, rückwärts berechnen, wie hoch das Bruttogehalt sein müsste.

Ein Gehaltsrechner erleichtert auch die Auswahl der Steuerklassen eines Ehepaares. Schnell und einfach lässt sich damit die günstigste Option ermitteln. Auch die Verteilung eventueller Kinderfreibeträge lässt sich mit einem Gehaltsrechner durchkalkulieren und so die günstigste Variante aussuchen. Zusätzlich zu dem Brutto-Netto-Rechner bzw. zu dem ermittelten Nettogehalt zeigen wir Ihnen aktuelle Stellenangebote in Ihrem Beruf und Ihrer Region an.

Warum wird immer das Bruttogehalt angegeben und nicht das Nettogehalt?

Das Bruttogehalt wird im Arbeitsvertrag festgelegt und ändert sich normalerweise nicht, es sei denn, es wird neu verhandelt. Im Gegensatz dazu hängt die Höhe der Nettoauszahlung von verschiedenen Faktoren ab. So ändert sich beim Wechsel der Steuerklasse die Höhe der Lohnsteuer und damit oft auch das Nettogehalt beim selben Bruttobetrag. Sozialversicherungsbeiträge werden vom Staat festgelegt und variieren jährlich, manchmal sogar mehrmals im Jahr.

Einige Abgaben variieren regional. Das bedeutet, dass dasselbe Bruttogehalt in verschiedenen Bundesländern zu unterschiedlich hohen Nettogehältern führen kann. Für Arbeitgeber, für die Faktoren wie die Steuerklasse der Arbeitnehmer nur eine untergeordnete Rolle spielen, ist immer das Bruttogehalt maßgeblich.

Gibt es auch einen Netto-Brutto-Rechner?

Möchten Sie herausfinden, wie viel Bruttoeinkommen erforderlich ist, um ein bestimmtes Nettogehalt zu erzielen? Unser Gehaltsrechner kann mit minimalem Aufwand auch als Netto-Brutto-Rechner verwendet werden. Geben Sie einfach das 1,3- bis 1,4-fache Ihres gewünschten Nettogehalts als Bruttogehalt ein, und machen Sie gegebenenfalls leichte Anpassungen. So können Sie mithilfe des Netto-Brutto-Rechners schnell Ihr Zielgehalt ermitteln.

In welchen Fällen ergibt die Brutto-Netto-Berechnung auf Basis des Jahresgehalts Sinn?

Wenn Sie das ganze Jahr bei der gleichen Firma zu einem festen Gehalt arbeiten und durchgängig beschäftigt sind, ergibt es Sinn, die Berechnung auf der Grundlage Ihres Jahresgehalts durchzuführen. So können Sie sich einen Überblick über die anfallende Einkommensteuer verschaffen. Brutto und netto werden dabei auf Jahressicht errechnet.

In welchen Fällen ergibt die Berechnung auf Basis des Monatsgehalts Sinn?

Verwenden Sie Ihr monatliches Bruttogehalt für die Berechnung, wenn Sie nicht durchgängig bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind oder keine gleichmäßigen Bezüge haben. Variable Bezüge können etwa durch Zuschläge oder Provisionen auf das Grundgehalt entstehen. Dies ist zum Beispiel bei Schichtarbeit von Belang oder wenn Notdienste übernommen werden.

Was bedeutet Bruttogehalt?

Das Bruttogehalt ist der gesamte Geldbetrag, den ein Arbeitgeber seinem Angestellten für dessen Berufstätigkeit monatlich zahlt. Wenn der Mitarbeiter auf Stundenbasis bezahlt wird, entspricht dies dem Brutto-Arbeitslohn. Der Bruttobetrag ist die Summe vor Abzug der Lohnsteuer und Abgaben. Das Nettogehalt oder der Netto-Arbeitslohn, also die Summe, die nach Abzug aller Abgaben und Steuern vom Gehalt oder Lohn übrig bleibt, wird auf das Konto des Beschäftigten überwiesen.

Was ist die Lohnsteuer?

Bei der Lohnsteuer handelt es sich um eine Vorleistung auf die Einkommensteuer, welche am Ende eines Berechnungszeitraumes, meist im Mai, fällig wird. Bei jeder Gehaltszahlung wird die Lohnsteuer direkt vom Bruttogehalt abgezogen und vom Arbeitgeber an das Finanzamt überwiesen. Dabei werden Kinderfreibeträge und Sozialbeiträge berücksichtigt. In Ihrer Einkommensteuererklärung können Sie zusätzliche Ausgaben wie Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen, müssen aber auch zusätzliche Einkünfte angeben.

Anhand dieser Angaben wird Ihr tatsächlich zu versteuerndes Jahreseinkommen ermittelt, woraufhin die fällige Einkommensteuer berechnet wird. Wenn die bereits geleistete Lohnsteuer höher ist als die tatsächlich zu zahlende Einkommensteuer, erhalten Sie eine Rückerstattung. Sollte die bereits abgeführte Lohnsteuer geringer sein als die zu entrichtende Einkommensteuer, müssen Sie nachzahlen.

Lohnsteuer: Berechnung

Die Lohnsteuer ist nicht zu verwechseln mit der Einkommensteuer! Die Lohnsteuer wird als Vorsteuer vom Arbeitgeber direkt vom Gehalt einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt. Bei der Einkommensteuererklärung wird die bereits entrichtete Lohnsteuer von der gesamten, ermittelten Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers abgezogen. In Fällen wie Kapitalerträgen oder selbstständiger Tätigkeit kann die Einkommensteuer deutlich höher ausfallen als die bereits einbehaltene Lohnsteuer. In solchen Fällen sind Nachzahlungen erforderlich. Wenn hingegen zu viel Lohnsteuer einbehalten wurde, erstattet das Finanzamt den Überschuss zurück.

Steuerklassen: So werden sie berechnet

Die Steuerklasse bestimmt den Prozentsatz der zu zahlenden Steuern. Das deutsche Steuersystem umfasst sechs Klassen, wobei Steuerklasse 4 die höchsten Abgaben bedeutet. Zukünftig plant das Bundesfinanzministerium, Steuerklassen 3 und 5 abzuschaffen und alle Paare einheitlich nach Steuerklasse 4 zu besteuern. Dieser Vorschlag soll nach Vereinbarung im Koalitionsvertrag umgesetzt werden, was bedeutet, dass die Steuerlast auf beide Partner verteilt wird, basierend auf ihrem individuellen Einkommen. Dies würde zu höheren monatlichen Abzügen führen, aber auch zu geringeren Nachzahlungen. Allerdings wird es Zeit brauchen, bis die Änderungen vollständig umgesetzt sind, da die Finanzämter erst die nötigen Programme entwickeln müssen, um die neuen Berechnungen durchzuführen.

Steuerklasse 1 (I): Unverheiratete

Hier werden Ledige mit oder ohne Kinder veranlagt, ebenso dauerhaft getrennt Lebende oder Menschen, deren Ehepartner nur begrenzt steuerpflichtig ist. Die Steuerklasse 1 wird durch die Klassen 3 und 5 ausgeschlossen.

Steuerklasse 2 (II): Alleinerziehende & Verwitwete

Hier werden Alleinerziehende veranlagt, die die Voraussetzung für die Klasse 1 erfüllen, aber Anspruch auf Entlastung für Alleinerziehende haben. Auch verwitwete Steuerzahler werden ab dem Monat nach dem Sterbedatum des Partners hier eingeordnet. Bei Verwitweten kann das sogenannte Gnadensplitting angewandt werden.

Steuerklasse 3 (III): Verheiratete mit höherem Einkommen

Sie ist für Verheiratete, die nicht dauernd getrennt leben und nicht die Steuerklasse 4 gewählt haben. Derjenige, der mehr verdient, erhält dann Steuerklasse 3, der andere mit dem deutlich geringeren Einkommen die Steuerklasse 5. Bei Verwitweten, deren Partner voll einkommensteuerpflichtig war, kann bis zu einem Jahr nach dem Tod des Partners diese Steuerklasse in Betracht gezogen werden. (Gnadensplitting). Voraussetzung: Das Paar muss zusammengelebt haben.

Steuerklasse 4 (IV): Verheiratete mit ähnlichem Einkommen

Verheiratete fallen grundsätzlich in diese Steuerklasse, wenn beide voll einkommensteuerpflichtig sind. Die Klasse empfiehlt sich, wenn beide in etwa gleich viel verdienen. Einmal im Jahr darf die Steuerklasse gewechselt werden. Hat einer der Partner die Steuerklasse 4, so muss der andere Partner ebenfalls Klasse 4 wählen.

Steuerklasse 5 (V): Verheiratete mit geringerem Einkommen

Wenn bei deutlichen Einkommensunterschieden ein Ehepartner die Steuerklasse 3 beantragt, erhält der andere, geringer verdienende Partner die Steuerklasse 5.

Steuerklasse 6 (VI): mehr als ein Dienstverhältnis

Wenn eine zweite Lohnsteuerkarte beantragt wird, weil ein weiteres Dienstverhältnis besteht, wird hier immer die Klasse 6 eingetragen. Sie verursacht die höchsten Abzüge, weil nur der Altersentlastungsbetrag als Steuer mindernd berücksichtigt wird. Auch wenn ein Arbeitnehmer schuldhaft keine Lohnsteuerkarte (inzwischen eTIN) bekannt gibt, wird diese Klasse eingetragen.

Faktor bei Lohnsteuerklasse 4 (IV)

Wenn beide Ehepartner Lohnsteuerklasse 4 haben, kann der sogenannte Faktor beantragt werden. Hier wird die zu erwartende Einkommensteuer mit der tatsächlichen Lohnsteuer nach Splittingtarif in Beziehung gesetzt. Ist das Resultat eine Zahl kleiner als 1, wird diese mit der Lohnsteuer multipliziert. Die Formel lautet: Einkommensteuer nach Splitting geteilt durch Abzug für Klasse 4 ist gleich Faktor. Faktor mal Einkommensteuer nach Splitting ist gleich tatsächlicher Abzug. In Zahlen: Angenommen, nach Splitting wird eine Lohnsteuer von 4.000 Euro fällig, nach Steuerklasse 4 jedoch 4.800 Euro, so lautet die Formel dann wie folgt:

  • 4.000 : 4.800 = 0,833 (Faktor)
  • Tatsächlicher Abzug: 4.000 x 0,833 = 3.998,40 Euro

Was ist der Jahresfreibetrag?

Er wird nach Antrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen. Ein solcher Freibetrag kann zum Beispiel bei besonders hohen Fahrtkosten oder anderen sogenannten außergewöhnlichen Belastungen, die die normalen Werbungskosten übersteigen, beantragt werden. Als außergewöhnliche Belastungen gelten auch Pflegschaften oder Belastungen aus Vermietung und Verpachtung. Im Einzelnen prüft das Finanzamt, ob ein Anspruch besteht. Der Freibetrag wird vom zu versteuernden Jahreseinkommen abgezogen und hat dann oft Steuererstattungen zur Folge.

Kinderfreibetrag: Berechnung

Der Kinderfreibetrag gehört zum Schonvermögen des Beschäftigten, welches die Existenz eines Kindes sichern soll. Pro Kind gibt es einen Freibetrag, der jedoch auch auf zwei Lohnsteuerkarten geteilt werden kann. Bei der Steuerberechnung findet auch die Höhe des Kindergeldes Beachtung. Die Finanzämter sind verpflichtet, die für den Steuerzahler günstigste Lösung zu verwenden. In dem Brutto-Netto-Rechner können Sie den Kinderfreibetrag bzw. die Kinderfreibeträge eingeben.

Wie wirkt sich die Anzahl der Kinder auf das Gehalt aus?

Auf das Bruttogehalt hat die Anzahl der Kinder keine Auswirkungen. Im Nettogehalt machen sie sich jedoch durch die Kinderfreibeträge bemerkbar. Diese definieren einen steuerfreien Betrag pro Jahr, der dann anteilig jeden Monat die Lohnsteuer senkt. Ein Ehepaar kann sich die Kinderfreibeträge teilen, die mit den Faktoren 1 oder 0,5 berechnet werden. Die Freibeträge senken Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag erheblich.

Kirchensteuer: Was hat es damit auf sich?

Je nach Bundesland liegt die Kirchensteuer zwischen 8 und 9 %. Die Berechnungsgrundlage ist die zu entrichtende Lohnsteuer. Alle Weltanschauungsverbände, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, dürfen Kirchensteuer erheben. Grundsätzlich kann auch basierend auf der Grund- oder auch der Vermögenssteuer ein Kirchensteuerbeitrag entstehen. Alle eingetragenen Mitglieder einer weltanschaulichen Körperschaft des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, Kirchensteuer zu entrichten. Durch einen Austritt aus der Kirche entfällt die Kirchensteuer und das Nettogehalt erhöht sich in der Folge. In unserem Brutto-Netto-Rechner haben Sie die Möglichkeit, die Mitgliedschaft in der Kirche und damit eine mögliche Kirchensteuerpflicht anzugeben.

Warum das Bundesland angeben?

Die Kirchensteuer ist nicht in jedem Bundesland einheitlich. Auch unterscheiden sich die Sozialversicherungsbeiträge in ihrer Höhe in den alten und neuen Bundesländern. Um also einen exakten Wert des Nettolohnes zu erhalten, sollte das Bundesland mit angegeben werden, wenn Sie einen Gehaltsrechner verwenden. In unserem Brutto-Netto-Rechner sind die entsprechenden Werte gespeichert und werden automatisch mit verarbeitet. Laut unserer Gehaltsdatenbank werden die höchsten Gehälter generell in den Bundesländern Baden-Württemberg, Hessen und Bayern gezahlt. Die niedrigsten Gehälter beziehen die Menschen in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern.

Krankenkasse: gesetzliche oder private Versicherung?

In der gesetzlichen Krankenkasse sind alle Arbeitnehmer versicherungspflichtig, die mehr als 520 Euro im Monat verdienen und die jeweils geltende Jahreseinkommensobergrenze nicht überschreiten. Auch Empfänger von Arbeitslosengeld I fallen in die Versicherungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Wird die Einkommensgrenze von derzeit 69.300 Euro im Jahr überschritten, so kann sich der Arbeitnehmer freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichern. Die Beiträge richten sich hier nach der Einkommenshöhe.

Freiberufler, Selbstständige und Arbeitnehmer, die mehr als die Einkommensobergrenze der Pflichtversicherung verdienen, können sich in der privaten Krankenversicherung (PKV) versichern. Hier richten sich die Beiträge nach Alter, Vorerkrankungen und ähnlichen Faktoren. Seit 01.01.2009 gibt es auch hier eine Versicherungspflicht. Das bedeutet, die oben genannten Zielgruppen für die private Krankenversicherung müssen sich versichern. Um dies zu erleichtern, wurde ein sogenannter Basistarif eingeführt.

Krankenkassenbeitrag: Berechnung

Seit dem 01.01.2009 wird ein einheitlicher Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung vom Lohn einbehalten. Dieser Anteil in Prozent wird Kassensatz genannt. Derzeit liegt der Satz bei 14,6 % plus ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag (durchschnittlich 1,7 %), also insgesamt 16,3 % im Schnitt. Der Gesamtbeitrag wird je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. Angehörige bestimmter Berufsgruppen, Familienversicherte oder Arbeitslosengeld-II-Bezieher, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, entrichten nur den ermäßigten Kassensatz von 14 % plus Zusatzbeitrag.

Rentenversicherungspflicht

Alle Arbeiter und Angestellten sind verpflichtet, Beiträge an die Rentenversicherung zu zahlen. Der Satz liegt derzeit bei 18,6 % und wird im Arbeitsverhältnis zur Hälfte vom Arbeitgeber, zur Hälfte vom Arbeitnehmer gezahlt. Unterschiede zwischen Ost und West gibt es bei der Beitragsbemessungsgrenze und dementsprechend beim zu zahlenden Höchstbetrag.

Auch manche Selbstständige sind rentenversicherungspflichtig:

  • Landwirte
  • Hebammen
  • Künstler
  • Publizisten
  • selbstständige Lehrer
  • Handwerker

Sie zahlen die Beiträge vollständig selbst. Teilzeitbeschäftigte unterliegen ebenfalls der Rentenversicherungspflicht – ausgenommen sind allerdings Beschäftigte in Mini-Jobs. Wer nicht versicherungspflichtig ist, kann sich freiwillig versichern.

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