Arbeitgeber insolvent: Was bedeutet die Pleite für Arbeitnehmer und ihr Gehalt?

Inhaltsverzeichnis
- Was bedeutet Insolvenz überhaupt?
- Insolvenz und Kündigungen
- Der Arbeitnehmer wird vom Arbeitgeber oder Insolvenzverwalter gekündigt
- Der Arbeitnehmer kündigt das Arbeitsverhältnis selbst
- Wie lange wird das Gehalt weitergezahlt?
- Insolvenzausfallgeld der Agentur für Arbeit
- Was passiert mit Überstunden, Resturlaub und Sonderzahlungen?
- Arbeitszeugnis trotz Insolvenz und wer stellt es aus?
- Fazit: Unterschied zwischen Masseforderung und Insolvenzforderung beachten sowie frühzeitig aktiv werden
Die Einschränkungen durch das Coronavirus führen bei vielen Unternehmen zu großen finanziellen Problemen. Um wenigstens die Lohnkosten zu minimieren, wurden viele Mitarbeiter in Kurzarbeit geschickt oder sogar gekündigt. Doch das reicht häufig nicht, um das entsprechende Unternehmen zu retten: Für 2020 rechnen Experten mit 29.000 Firmeninsolvenzen.[1] Das wäre ein Anstieg von mehr als 50 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Und auch für das folgende Jahr wird ein Anstieg der Zahlen erwartet. Einige Branchen sind besonders stark von der Krise betroffen. Insbesondere die Tourismusbranche, die Gastronomie und die Eventbranche leiden noch immer stark unter den Einschränkungen. Eine Verbesserung der Lage ist aufgrund der immer noch geltenden Kontaktbeschränkungen und anderer Maßnahmen vielerorts nicht in Sicht.
Neben der Verunsicherung durch das Virus kommen nun finanzielle Unsicherheiten bei bereits betroffenen oder von der Insolvenz ihres Arbeitgebers bedrohten Arbeitnehmern hinzu. Wir klären darüber auf, was Arbeitnehmer bei Insolvenz ihres Arbeitgebers wissen müssen, was die Pleite für ihr Gehalt bedeutet und an welche Institutionen sie sich wenden sollten, um finanzielle Unterstützung zu erhalten.*
Was bedeutet Insolvenz überhaupt?
In Deutschland sind auch die Begriffe Bankrott, Konkurs oder Pleite als Synonym für das Wort Insolvenz weit verbreitet. Die Insolvenz bedeutet im Kern, dass Schuldner – hier also Firmen – höhere Ausgaben als Einnahmen verbuchen und somit ihren finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen können. Der Schuldenberg kann nicht abgebaut werden. Das Gegenteil ist häufig sogar der Fall: Die Höhe der Verbindlichkeiten wächst über die Zeit zu einer Summe, bei der es beinahe unmöglich wird, dass sie in absehbarer Zeit zurückgezahlt werden kann. Vorübergehend kann ein solches Wirtschaften für ein Unternehmen durchhaltbar sein, wenn aber keine Aussicht auf eine Verbesserung der Lage besteht, melden Unternehmer die Insolvenz an. Sie gestehen somit ein, dass sie nicht in der Lage sind, ihren Gläubigern die geliehenen Dienstleistungen, Waren oder finanziellen Mittel zurückzuzahlen. Auch das Gehalt eines Mitarbeiters zählt zu diesen Verbindlichkeiten, da Arbeitszeit in aller Regel im Vorschuss geleistet wird, um am Ende des Monats dafür entlohnt zu werden.
Da die Insolvenzen, die während der Corona-Krise angemeldet werden, größtenteils durch ein unvorhersehbares Ereignis ausgelöst werden – nämlich durch die COVID-19-Pandemie – und nicht durch eigene Misswirtschaft, spricht man hier von einer externen Insolvenzursache.
Insolvenz und Kündigungen
Sobald Arbeitgeber die Insolvenz anmelden, wird es mit hoher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit zu Kündigungen kommen. Diese Kündigungen können einerseits durch den Arbeitgeber oder auch durch den Insolvenzverwalter ausgesprochen werden, auf der anderen Seite ist es aber selbstverständlich auch möglich, dass Arbeitnehmer von sich aus kündigen. Diese zwei unterschiedlichen Szenarien werden im Folgenden näher betrachtet.
Der Arbeitnehmer wird vom Arbeitgeber oder Insolvenzverwalter gekündigt
Die Kündigungsfrist während eines Insolvenzverfahrens beträgt drei Monate und gilt als Sonderkündigungsfrist. Beträgt die betrieblich festgelegte Kündigungsfrist allerdings weniger als drei Monate, kann auch die vertraglich festgelegte Frist genutzt werden. Ansonsten ändert sich für Arbeitnehmer durch den Einsatz eines Insolvenzverwalters in Bezug auf Kündigungen nichts.
Werden Kündigungen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgesprochen, gelten die vertraglich festgelegten Kündigungsfristen. Außerdem muss in jedem Fall der Betriebsrat vom Arbeitgeber oder Insolvenzverwalter über Kündigungen informiert werden – egal, ob vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Wird der Betriebsrat übergangen, ist eine Kündigung unwirksam.
Ist der Arbeitnehmer mit seiner Kündigung nicht einverstanden, muss er innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung. Der Insolvenzverwalter muss außerdem einen Kündigungsgrund angeben, die Insolvenz allein ist hierbei kein ausreichender Grund für eine Kündigung. Ausnahmen gelten bei Betrieben mit weniger als zehn Mitarbeitern und bei Beschäftigungsverhältnissen, die seit weniger als sechs Monaten bestehen.
Der Arbeitnehmer kündigt das Arbeitsverhältnis selbst
Eine eigene Kündigung ist selbstverständlich jederzeit möglich. Dabei sollten die vereinbarten Kündigungsfristen eingehalten werden, da sonst Schadensersatzforderungen des Arbeitgebers anfallen können. Zum Teil ist im Insolvenzfall auch eine fristlose Kündigung möglich, hier ist es allerdings sinnvoll, sich vorab arbeitsrechtlich beraten zu lassen. Empfohlen wird die eigene Kündigung übrigens nur, wenn ein direkter Übergang in ein neues Arbeitsverhältnis möglich ist. Ohne neues Arbeitsverhältnis würde man zunächst arbeitslos werden und eine eigene Kündigung kann dabei zu einer Sperrfrist von bis zu 12 Wochen für den Bezug von Arbeitslosengeld führen. Die Insolvenz des Arbeitgebers ist in aller Regel auch hier kein ausreichender Kündigungsgrund. Sollte die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter dennoch zusichern, dass im spezifischen Fall keine Sperre eintritt, da der Arbeitgeber beispielsweise kein Arbeitsentgelt mehr zahlt, sollte dies schriftlich festgehalten werden.
Grundsätzlich wird empfohlen, die Agentur für Arbeit über die berufliche Lage möglichst früh in Kenntnis zu setzen und sich bei einer sich andeutenden Insolvenz gegebenenfalls frühzeitig arbeitslos zu melden – spätestens aber am Tag, an dem die Kündigung eingegangen ist.
Wie lange wird das Gehalt weitergezahlt?
Im Bestfall wird das Gehalt bis zum Unternehmensaustritt regulär weitergezahlt und alles verläuft somit zumindest in diesem Punkt eher unproblematisch. Es kann aber auch passieren, dass der Arbeitgeber finanziell nicht in der Lage ist, das festgelegte Arbeitsentgelt weiterhin zu entrichten. Es empfiehlt sich, die monatlichen Lohnabrechnungen genau zu überprüfen und festgestellte Entgeltausfälle in schriftlicher Form als Forderung an den Arbeitgeber zu richten.
Entsteht ein Gehaltsausfall vor Beginn des Insolvenzverfahrens, sollte dieser nach Eröffnung des Verfahrens in der sogenannten Insolvenztabelle beim Insolvenzverwalter eingetragen werden. Diese Ansprüche gelten dann als Insolvenzforderung. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens werden diese Insolvenzforderungen über eine Quote ausgezahlt, wobei das ausgezahlte Entgelt nur selten der eigentlichen Forderung entspricht. Damit Arbeitnehmer durch ausbleibende Lohnzahlungen nicht in finanzielle Schwierigkeiten geraten, springt die Bundesagentur für Arbeit ein und zahlt das sogenannte Insolvenzausfallgeld der Bundesagentur für Arbeit. Mehr dazu im folgenden Kapitel.
Arbeitsentgelte, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch gezahlt werden müssen, gelten als sogenannte Masseforderungen und müssen vorrangig in voller Höhe beglichen und abgerechnet werden. Es kann jedoch auch vorkommen, dass der Fall einer Masseunzulänglichkeit eintritt. In diesem Fall ist so wenig vom Restvermögen übrig, dass selbst die Masseforderungen nicht in voller Höhe beglichen werden können. Priorität genießen dann die Insolvenzverfahrenskosten sowie die Masseforderungen, die nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit entstanden sind. Die restlichen Masseforderungen werden in diesem Fall nach dem gleichen Quotensystem erfüllt wie die Insolvenzforderungen.
Achtung: In sehr seltenen Fällen und nur unter ganz spezifischen Bedingungen haben Insolvenzverwalter die Möglichkeit, bereits gezahltes Gehalt zurückzufordern. In solch einem Fall sollten sich Betroffene an eine Rechtsberatung oder einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden, um diese Rückforderung des Insolvenzverwalters genauestens prüfen zu lassen.
Insolvenzausfallgeld der Agentur für Arbeit
Bei Insolvenz des Arbeitgebers zahlt die Agentur für Arbeit an von Gehaltsausfällen betroffene Arbeitnehmer das sogenannte Insolvenzausfallgeld – häufig auch Insolvenzgeld genannt. Dieser wichtige Schutz garantiert betroffenen Mitarbeitern den Erhalt ihres vollen Nettoarbeitslohns – im Regelfall für den Zeitraum von drei Monaten vor der Insolvenzeröffnung bzw. rückwirkend für drei Monate ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sollten noch offene Gehaltsforderungen für diesen Zeitraum bestehen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es zu Sonderfällen kommen, bei denen sich der Zeitraum für den Bezug des Insolvenzgeldes ändert.
Drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um das Insolvenzgeld beantragen zu können:
- Es muss ein Insolvenzereignis eingetreten sein
- Es liegen nicht erfüllte Arbeitsentgeltansprüche vor
- Es muss sich um ein inländisches Beschäftigungsverhältnis handeln
Sind alle drei Kriterien erfüllt, können Arbeitnehmer ihren Antrag auf Insolvenzausfallgeld bei der Agentur für Arbeit einreichen. Hierfür gilt eine Frist von zwei Monaten ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Entschädigung erfolgt daher in der Regel rückwirkend, kann aber zum Teil als Vorschuss beantragt werden. Um diesen Vorschuss geltend zu machen, muss der Arbeitnehmer durch Vorlage einer Arbeitsentgeltabrechnung und einer schriftlichen Erklärung des Insolvenzverwalters oder des Arbeitgebers, welche die Höhe des ausgefallenen Arbeitsentgeltes sowie einen entsprechenden Zeitraum enthält, beweisen, dass ihm tatsächlich ein finanzieller Schaden entstanden ist. Wichtig: Sollte sich der Vorschuss nachträglich als zu hoch herausstellen, muss der zu viel gezahlte Betrag an die Agentur für Arbeit zurückerstattet werden.
Insolvenzgeld können sämtliche sozialversicherungspflichtige Beschäftigte, aber auch geringfügig Beschäftigte, Praktikanten, Werkstudierende, Auszubildende, Heimarbeiter und Rentner beantragen.
Um das Insolvenzausfallgeld beantragen zu können, benötigen Arbeitnehmer eine sogenannte Insolvenzgeldbescheinigung. Diese wird entweder vom Arbeitgeber oder vom Insolvenzverwalter ausgestellt. Um den Prozess zu beschleunigen, wird geraten, die Insolvenzgeldbescheinigung dem Antrag auf Insolvenzausfallgeld bereits beizufügen und nicht erst auf Verlangen der Agentur für Arbeit anzufordern. Des Weiteren sollten betroffene Arbeitnehmer ihrem Antrag auf Insolvenzgeld eine Kopie des Arbeitsvertrages, ggf. das Kündigungsschreiben, die letzten drei Verdienstabrechnungen und das Aktenzeichen des Insolvenzverfahrens beifügen, um diesen zu komplettieren.
Insolvenzgeld ist übrigens steuerfrei, muss bei der Einkommenssteuererklärung aber angegeben werden. Auf Antrag der Krankenkasse übernimmt die Agentur für Arbeit außerdem sämtliche Sozialversicherungsbeiträge.
Was passiert mit Überstunden, Resturlaub und Sonderzahlungen?
Bei Überstunden kommt es darauf an, wann diese geleistet wurden. Überstunden, die vor Anmeldung der Insolvenz aufgebaut wurden, gelten als Insolvenzforderung, da diese Arbeitszeit wie ein Kredit behandelt wird. Man gibt dem Arbeitgeber sozusagen einen Vorschuss an Arbeitszeit. Diese Insolvenzforderung muss in die Insolvenztabelle aufgenommen werden, um sich nach Abschluss des Insolvenzverfahrens die Überstunden mithilfe einer Quote auszahlen zu lassen. Der Arbeitnehmer bekommt in diesem Fall nur selten den tatsächlichen Wert seiner Überstunden ausgezahlt. Daher ist es empfehlenswert, diese Überstunden nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auszugleichen, sofern möglich.
Überstunden, die in den letzten drei Monaten vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens angefallen sind und damit ggf. in den Zeitraum des Bezugs von Insolvenzgeld fallen, können über das Insolvenzausfallgeld der Bundesagentur für Arbeit geltend gemacht werden. Hier muss der Arbeitnehmer also keinen Verlust befürchten. Überstunden, die nach Anmeldung der Insolvenz geleistet wurden, müssen ebenfalls dem Insolvenzverwalter gemeldet werden und sind dann Bestandteil der besser gestellten Masseforderungen.
Auch sonstige Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Zulagen für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit und Nachtarbeit können im Insolvenzgeldantrag der Agentur für Arbeit angegeben werden. Inwieweit diese berücksichtigt werden oder ob diese zu einem gewissen Anteil bezahlt werden, muss im Einzelfall geprüft werden. In der Regel werden diese Ansprüche dann berücksichtigt, wenn sie in den Insolvenzgeldzeitraum fallen.
Bei der Urlaubsabgeltung und eventuellen Abfindungen sieht die Lage etwas anders aus. Für Abfindungen gilt: Stimmt der Arbeitnehmer vor Beginn des Insolvenzverfahrens einer Kündigung zu, bei der er durch eine Abfindung entschädigt wird, gilt diese Abfindung lediglich als Insolvenzforderung und wird der Insolvenztabelle hinzugefügt. Da diese über das Quotensystem ausgezahlt wird, bekommen Arbeitnehmer in diesem Fall häufig lediglich einen kleinen Anteil von dem, was sie ursprünglich vereinbart hatten. Für Abfindungen gilt deshalb: Arbeitgeber sollten einer Kündigung im Gegenzug zu einer Abfindung nur dann zustimmen, wenn das Insolvenzverfahren bereits eröffnet wurde. Die Abfindung wird dann zu einer Masseforderung, die im Regelfall in vollem Umfang ausbezahlt wird.
Auch Urlaub, der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens genehmigt wurde, gilt als Insolvenzforderung. Urlaub, der hingegen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt und bewilligt wurde, ist als Masseforderung zu betrachten, wenn das Arbeitsverhältnis im Zuge des Insolvenzverfahrens gekündigt wurde und der Arbeitnehmer seinen Urlaub somit nicht mehr nehmen kann. Können Arbeitnehmer ihren Urlaub nicht mehr antreten, weil sie beispielsweise krank sind, gilt dieser ebenfalls als Masseforderung. Der Urlaubsanspruch kann übrigens jederzeit beim Insolvenzverwalter geltend gemacht werden, denn dieser verfällt nicht.
Arbeitszeugnis trotz Insolvenz und wer stellt es aus?
Das Recht auf ein Arbeitszeugnis besteht auch im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers. Die Zuständigkeit ist klar geregelt: Arbeitsverhältnisse, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gekündigt werden, fallen in die Zuständigkeit des ursprünglichen Arbeitgebers. Dieser ist somit auch für die Erstellung eines Arbeitszeugnisses verantwortlich.
Arbeitsverhältnisse, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet werden, fallen hingegen in die Zuständigkeit des Insolvenzverwalters. Da dieser die Mitarbeiter des Unternehmens in der Regel nicht lange und gut genug kennt, um eine präzise Einschätzung abgeben zu können, ist dieser verpflichtet, beim ursprünglichen Arbeitgeber Informationen über die entsprechenden Mitarbeiter einzuholen. Somit ist es auch für den Insolvenzverwalter möglich, die Mitarbeiter korrekt und gerecht zu bewerten. Dem Mitarbeiter entstehen durch den Einsatz eines Insolvenzverwalters in Bezug auf das Arbeitszeugnis also im Regelfall keine Nachteile.
Fazit: Unterschied zwischen Masseforderung und Insolvenzforderung beachten sowie frühzeitig aktiv werden
Wir halten fest: Alle Ansprüche, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, werden häufig nur zu einem Bruchteil beglichen, da das restliche Kapital des Unternehmens nach Begleichung der Masseverbindlichkeiten per Quote auf alle Gläubiger verteilt wird. Diese Forderungen werden Insolvenzforderungen genannt und müssen in der Insolvenztabelle beim Insolvenzverwalter eingetragen werden.
Die wesentlich wertvolleren Forderungen aus Sicht der Gläubiger sind die Masseforderungen. Masseforderungen sind alle Ansprüche an ein Unternehmen, die ein Gläubiger, also auch ein Arbeitnehmer, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend machen kann. Diese müssen in der Regel vorrangig und in vollem Umfang beglichen werden. Für die Geltendmachung werden Masseforderungen per Formular an den Insolvenzverwalter gerichtet.
Durch das Insolvenzausfallgeld der Bundesagentur für Arbeit ist ein Großteil der betroffenen Arbeitnehmer vor einem Gehaltsausfall aufgrund der Insolvenz weitestgehend geschützt. Sollte sich frühzeitig ankündigen oder sich auch nur der Verdacht erhärten, dass der Arbeitgeber auf eine Insolvenz zusteuert, sollten sich Arbeitnehmer umgehend beim Arbeitsamt erkundigen, welche Schritte sie einleiten müssen, um finanziell keine Nachteile zu erleiden. Der Verlust des Arbeitsplatzes ist für viele ein drastischer Einschnitt. Der zusätzliche Verlust von bestehenden Ansprüchen, die die finanzielle Lage stabilisieren, wäre fahrlässig. Grundsätzlich gilt daher: Keine unüberlegten Zugeständnisse machen oder gar eine Kündigung akzeptieren ohne sich über Konsequenzen zu informieren. Die geltenden Fristen sollten dabei unbedingt eingehalten werden.
Im Zuge der Corona-Krise können sich Änderungen der jetzigen Gesetzeslage ergeben, da die Anzahl der Insolvenzen aller Erwartung nach bis Jahresende und auch im folgenden Jahr noch wesentlich steigen wird, sodass Anpassungen vonnöten sein können. Es ist daher ratsam, die offiziellen Informationen der Agentur für Arbeit zu sichten und sich im Zweifel bei Fragen direkt an diese zu wenden.
Quellen:
AfA
Arbeitnehmerkammer
Arbeitsagentur
BR
cmshs-bloggt.de
Dgbrechtsschutz.de
FAZ
Hensche.de
Verdi
[1] https://www.sazbike.de/markt-politik/insolvenz/29000-firmeninsolvenzen-2020-erwartet-2536909.html
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