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Aufhebungsvertrag während der Schwangerschaft – Was jetzt?

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Kategorie: Karriere & Ratgeber
19.05.2014

Schwanger in der zehnten Woche und plötzlich wird einem ein Aufhebungsvertrag vorgelegt. Man hat den Chef zwar noch nicht über die Schwangerschaft informiert, aber dennoch kann noch eingelenkt werden. Um den Arbeitsplatz muss nicht unbedingt gebangt werden.Aufhebungsvertrag während Schwangerschaft

Mutterschutz – ab wann greift er?

Der Paragraf 9 des Mutterschutzgesetzes sagt aus, dass schwangeren Mitarbeiterinnen nicht mehr gekündigt werden darf, sobald dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bekannt ist. Der Kündigungsschutz gilt für die gesamte Schwangerschaft bis vier Monate nach Geburt des Kindes.
Erfolgt die Kündigung bevor der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert wurde, hat man noch zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung Zeit, ihm dies mitzuteilen. Auch dann greift der Mutterschutz – solange diese Frist von zwei Wochen eingehalten wird.

Im Paragraf 5 Absatz 1 S. 1 des Mutterschutzgesetzes ist nachzulesen, dass die werdende Mutter den Arbeitgeber über die Schwangerschaft informieren soll. Sie muss es jedoch nicht unverzüglich tun, denn viele Schwangeren halten diese Information erst einmal zurück, da das Risiko für eine Fehlgeburt in den ersten Schwangerschaftswochen relativ hoch ist. Aus diesem Grund kann dem Arbeitgeber noch 2 Wochen nach Kündigung von der Schwangerschaft mitgeteilt werden, sodass das Mutterschutzgesetz greift.

Aufhebungsvertrag mit verführerischer Abfindung

Ein Aufhebungsvertrag kann natürlich auch als schwangere Mitarbeiterin mit dem Arbeitgeber geschlossen werden. Oft wird Mitarbeitern der Aufhebungsvertrag mit einer hohen Abfindungssumme schmackhaft gemacht. In der Regel zieht die Ablehung des Aufhebungsvertrages eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach sich. Dies wäre unwirksam, wenn dem Arbeitgeber von der Schwangerschaft berichtet wird (innerhalb der zwei Wochen Frist!), da somit der Kündigungsschutz für werdende Mütter in Kraft tritt.

Es sollte sich somit gut überlegt werden, ob die Abfindung gegenüber einem sicheren Job wirtschaftlich gesehen besser ist. Generell sollte man einen Aufhebungsvertrag prüfen lassen, da oft Klauseln eingebaut werden, die sich für den Arbeitnehmer nachteilig auswirken.

Kündigungsschutz in der Eltenzeit?

Der Arbeitgeber kann auch dann keine Mitarbeiterin kündigen, wenn sie sich in Elternzeit befindet. Jedes Elternteil hat Anspruch auf Elternzeit, bis das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. Dabei bleibt das Arbeitsverhältnis erhalten und die Mutter kann entweder nach dieser Zeit zum ursprünglichen Arbeitsplatz zurückkehren oder sie bekommt einen Arbeitsplatz zugewiesen, der dem ursprünglichen gleichgestellt ist.
Die Beantragung der Elternzeit muss schriftlich eingereicht werden und das spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit. Eine Kündigung während der Elternzeit ist nur für besondere Ausnahmefälle möglich. Dann müsste aber die obere Landesbehörde zustimmen.

Weiterführende Infos zum Thema:

Schwanger in der Probezeit – trotzdem Kündigungsschutz?

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