Mittelteil einer Frau mit Weihnachtsgeschenk
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Kürzung des Weihnachtsgelds ist bedingt erlaubtLeistungsbedingte Kürzungen

Wie sieht es eigentlich rechtlich aus, wenn dein Chef das Weihnachtsgeld kürzen möchte? Der Betrag im Arbeits- oder Tarifvertrag spielt eine entscheidende Rolle. Doch auch Ausnahmen und spezifische Regelungen können Einfluss darauf haben. Wir werfen einen Blick auf die rechtlichen Aspekte und erklären, wann eine Kürzung des Weihnachtsgeldes zulässig ist und wann nicht.

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Kürzung des Weihnachtsgelds ist bedingt erlaubtLeistungsbedingte Kürzungen

Wenn der Betrag im Arbeits- oder Tarifvertrag eindeutig festgelegt ist, darf dein Chef das Weihnachtsgeld nicht kürzen. Ist das Weihnachtsgeld also etwa dein 13. Monatsgehalt und steht dabei keine nähere Definition dabei, muss es in voller Höhe gezahlt werden. Eine Ausnahme ist, wenn dieses 13. Gehalt näher definiert wird, also etwa, dass es mindestens 75 Prozent deines normalen Monatsgehalts betragen muss. In diesem Fall kann dein Arbeitgeber das Weihnachtsgeld auf diese 75 Prozent senken, tiefer aber nicht. Dies muss jedoch im Arbeitsvertrag eindeutig kenntlich gemacht werden.

Allgemein ist eine Kürzung des Weihnachtsgeldes in folgenden Fällen möglich:

Kürzung des Weihnachtsgelds ist bedingt erlaubt

Ein allgemeiner Anspruch auf Sonderzahlungen neben der regulären Vergütung ist gesetzlich nicht festgelegt. Grundsätzlich handelt es sich beim Weihnachtsgeld also um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Nicht nur ob oder ob nicht gezahlt wird, sondern auch in welcher Höhe, liegt also im Ermessen des Unternehmens, sofern es sich um eine Gratifikation handelt. Allerdings kann durch eine sogenannte betriebliche Übung oder durch explizite Regelungen in Betriebsvereinbarungen sowie Tarif- und Arbeitsverträgen ein Anspruch entstehen. Wurde mindestens drei Jahre lang ein Weihnachtsgeld vorbehaltlos und ohne explizite schriftliche Betonung der Freiwilligkeit gezahlt, kann hieraus eine betriebliche Übung resultieren. Diese ist dem Gewohnheitsrecht zuzuordnen und bedeutet, dass Beschäftigte sich auch in Zukunft auf die Zahlung berufen können.

Wird eine betriebliche Übung durch Kürzung unterbrochen, muss der Arbeitgeber genau darlegen, warum dies geschah (Urteil Arbeitsgericht Frankfurt/Main AZ: 7 Ca 3125/99). Dann gilt es zu prüfen, ob diese Gründe sinnvoll und zulässig sind. Wenn eine Kürzung stattfindet, muss diese alle Mitarbeiter*innen des Betriebes gleichermaßen betreffen. Erhält nur ein Angestellter die volle Gratifikation, können auch alle anderen, nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz, die volle Zahlung fordern. Wenn das Weihnachtsgeld im Arbeitsvertrag festgelegt ist und zu dieser Festlegung kein Vorbehalt geäußert wird, darf in keinem Fall gekürzt werden. Erfordert es die wirtschaftliche Lage des Betriebes, kann der*die Chef*in in diesem Fall nur darum bitten, dass freiwillig auf einen Teil des Geldes verzichtet wird. Auch hier müssen alle Angestellten dem Verzicht zustimmen, sonst darf nicht gekürzt werden.

In Krisenzeiten – wie beispielsweise im Zuge der Corona-Pandemie, wo viele um ihr Weihnachtsgeld fürchten – dürfen Unternehmen das Weihnachtsgeld nicht ohne Weiteres streichen. Grundsätzlich besteht auch bei Kurzarbeit ein Anspruch auf Weihnachtsgeld (EuGh, Urteil vom 13.12.2018- C-385/17). Eine Kürzung ist allerdings möglich, sofern ein Freiwilligkeitsvorbehalt oder ein Widerrufsvorbehalt besteht. Ähnlich verhält es sich in Fällen, wo Unternehmen ein höheres Weihnachtsgeld zahlen, als im Tarifvertrag festgelegt ist. Dieses übertarifliche Weihnachtsgeld kann unter Umständen gekürzt werden, sofern der übertarifliche Teil explizit als freiwillige Leistung oder unter Vorbehalt des Widerrufs gezahlt wurde. In beiden Fällen müsste dies jedoch zuvor schriftlich festgehalten worden sein.

Eine Gruppe vom Menschen sitzt vor einem Weihnachtsbaum
Für viele Personen ist das Weihnachtsgeld eine wichtige Geldquelle für die Weihnachtstage. © Surekha Rathva/EyeEm

Leistungsbedingte Kürzungen sind in der Regel nicht zulässig

Eine Verkäuferin im Einzelhandel hat in ihrer Umsatzstatistik nicht die Verkaufszahlen erreicht, die angestrebt wurden. Infolgedessen kürzt der Chef ihre Weihnachtsbezüge. Eine solche Kürzung ist nicht zulässig. In diesem Falle im Besonderen nicht, weil die Angestellte ja nur mittelbaren Einfluss auf ihre Umsatzzahlen hat. Sie kann Waren anbieten, muss aber die Kaufentscheidung dem Kunden überlassen. Ist jedoch die Höhe der Gratifikation ausdrücklich an das Erbringen einer Leistung, also in diesem Falle Umsatzzahlen, gekoppelt, ist die Kürzung wirksam. Fraglich wäre hier, ob ein solcher Mindestumsatz rechtskonform ist. Hier gilt der Grundsatz der Angemessenheit. Das bedeutet, dass der Jahresumsatz mit dem Warenwert und einem realistischen, zu erwartenden Umsatz konform gehen muss.

Auch Kürzungen wegen Krankheit sind erst zulässig, wenn der Arbeitnehmer mehr als vier Monate im Jahr krank war, oder eine solche Kürzung ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Weihnachtsgeld als 13. Monatsgehalt behandelt wird. In diesem Falle darf nicht gekürzt werden. Ist das Weihnachtsgeld eine Sonderzahlung mit variabler Höhe, darf im gewohnheitsmäßigen Spielraum gekürzt werden, jedoch nicht erheblich, wenn keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde. Hier ist darauf zu achten, ob der*die Chef*in bei den Zahlungen in den Jahren zuvor die Besonderheit der Höhe festgelegt hat. Tut er*sie das, entsteht in der Höhe kein Gewohnheitsanspruch, die sogenannte betriebliche Übung.

FAQ zum Thema Weihnachtsgeld

Kann mir mein Chef Urlaub und Weihnachtsgeld streichen?

Nein, grundsätzlich darf dein Arbeitgeber weder deinen  Urlaub noch das bereits zugesagte Weihnachtsgeld einseitig streichen. Beide Leistungen sind Bestandteile deines  Arbeitsvertrags und unterliegen dem Prinzip des Vertrauensschutzes. Es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Änderung der vertraglichen Vereinbarungen rechtfertigen, wie etwa wirtschaftliche Notlagen oder kollektive Vereinbarungen im Rahmen eines Tarifvertrags.

Haben zum 31.03 gekündigte Anrecht auf Weihnachtsgeld?

Mitarbeiter*innen, die zum 31. März gekündigt wurden, haben üblicherweise keinen Anspruch auf Weihnachtsgeld. Dies ergibt sich in der Regel aus den arbeitsvertraglichen Regelungen oder aus Betriebsvereinbarungen. Das Weihnachtsgeld wird üblicherweise nur an aktive Mitarbeiter*innen gezahlt, die zum Zeitpunkt der Auszahlung noch im Arbeitsverhältnis stehen.

Was passiert mit Weihnachtsgeld bei Krankengeld?

Wenn du Krankengeld beziehst, wird das Weihnachtsgeld in den meisten Fällen weitergezahlt. Allerdings kann es hier individuelle Regelungen geben, die im Arbeitsvertrag oder durch den Arbeitgeber festgelegt sind. Es ist ratsam, sich diesbezüglich mit der Personalabteilung oder deinem Arbeitgeber in Verbindung zu setzen, um Klarheit zu erhalten.

In welchen Fällen muss das Weihnachtsgeld zurückgezahlt werden?

Das Weihnachtsgeld muss in der Regel zurückgezahlt werden, wenn du das Unternehmen vor Ablauf einer bestimmten Frist nach Erhalt des Weihnachtsgeldes verlässt. Diese Fristen sind im Arbeitsvertrag festgelegt und können variieren. Oftmals beträgt diese Frist einige Monate nach Auszahlung des Weihnachtsgeldes.  Es ist wichtig, die vertraglichen Bestimmungen genau zu prüfen, um etwaige Rückzahlungsverpflichtungen zu verstehen und zu erfüllen.

 

Disclaimer: Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft. Die in diesem Artikel veröffentlichten Rechtsgrundlagen wurden sorgfältig zusammengestellt, erheben aber keinen Anspruch auf Aktualität, sachliche Richtigkeit oder Vollständigkeit; eine entsprechende Gewähr wird nicht übernommen. Insbesondere übernimmt The Stepstone Group Deutschland GmbH keinerlei Haftung für eventuelle Schäden oder Konsequenzen, die durch die direkte oder indirekte Nutzung der bereitgestellten Inhalte entstehen.

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