Häufig krank – droht eine Gehaltskürzung?

Krank kann jeder werden, doch manche Menschen sind vom Pech verfolgt und sind öfter krank. Kann sich dies in Form einer Lohnkürzung auswirken? Darf der Chef weniger Gehalt zahlen, wenn ein Mitarbeiter häufig krankgeschrieben ist?
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, das im Vertrag vereinbarte Gehalt zu zahlen. Dies gilt auch im Krankheitsfall. Laut § 3 Abs. 1 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz) hat der Arbeitnehmer ein Recht auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Dafür muss das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen bestehen. Der Arbeitgeber muss demnach bis zu sechs Wochen das Gehalt weiterzahlen. Nach sechs Wochen zahlt die Krankenkasse entweder 70 Prozent des Bruttolohns oder maximal 90 Prozent des Nettogehalts.
Pflichten des Arbeitnehmers im Krankheitsfall
Der Arbeitnehmer ist nach §§ 55 Abs. 1 Satz 1 EFZG verpflichtet, seinem Arbeitgeber unverzüglich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes vorzulegen. Es besteht also eine Nachweis- und Anzeigepflicht für den Mitarbeiter. Unverzüglich bedeutet, die Bescheinigung „ohne schuldhaftes Verzögern“ einzureichen.
In der Regel muss der Arbeitnehmer seinen Chef am ersten Tag von dem krankheitsbedingten Arbeitsausfall unterrichten. Dies kann telefonisch, per E-Mail, per Fax oder schriftlich erfolgen. Falls man länger als drei Tage krankgeschrieben wird, muss der Arbeitnehmer am vierten Tag die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen.
Lohnkürzung bei Versäumnis der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?
Generell darf der Arbeitgeber nicht das Gehalt kürzen, wenn der Mitarbeiter es versäumt hat, über den Arbeitsausfall zu unterrichten beziehungsweise die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Es besteht jedoch das Leistungsverweigerungsrecht, das in § 7 Abs. 1 Nr. 1 verankert ist: „Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu verweigern, solange der Arbeitnehmer die von ihm nach § 5 Abs. 1 vorzulegende ärztliche Bescheinigung nicht vorlegt oder den ihm nach § 5 Abs. 2 obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt“.
Was darf der Chef im Krankheitsfall kürzen?
Im Krankheitsfall darf der Arbeitgeber Sondervergütungen , Erschwerniszulagen u.ä. kürzen. Diese Zuschläge werden nach der erbrachten Leistung berechnet. Wurde dafür keine Pauschale im Arbeitsvertrag festgesetzt, muss der Chef diese Zuschläge im Krankheitsfall nicht zahlen. Wurde eine Pauschale vertraglich vereinbart, muss diese bezahlt werden.
Gehaltskürzung durch Vertragsänderung
Eine Lohnkürzung kann nur dann erfolgen, wenn beide Seiten den Arbeitsvertrag ändern oder ergänzen. Das heißt, diesen neuen Vertrag müssten Arbeitnehmer und Arbeitgeber unterschreiben, damit er wirksam ist. Ansonsten darf der Lohn nicht einfach aufgrund häufiger Krankheit gekürzt werden.
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