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Höheres Gehalt nach Hochzeit – Rechenbeispiele

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Kategorie: Karriere & Ratgeber
18.01.2023
Eine Frauenhand mit Ehering liegt auf einer Männerhand mit Ehering.

Ehepaare können nach der Hochzeit verschiedene Kombinationen von Steuerklassen nutzen. In welche Steuerklasse der Einzelne wechseln sollte, ist nicht pauschal zu beantworten. Generell lässt sich sagen, dass bei etwa gleichen Gehältern beide Ehegatten die Steuerklasse 4 wählen; wenn ein Partner deutlich mehr verdient als der andere, dann bietet sich eine Kombination aus Steuerklasse 3 und 5 an. In der Regel wählt dabei derjenige, der besser verdient, die Steuerklasse 3. Darüber hinaus ist es möglich, die Steuerklassen 2 oder 6 zu wählen und ebenso kann man sich für die Kombination Steuerklasse 4 und 4 mit Faktorverfahren entscheiden. Hört sich im ersten Moment kompliziert an, doch eine Auseinandersetzung lohnt sich, um das Beste aus seinem Gehalt herauszuholen.  

Welche Steuerklasse für Ehepaare?

Seit der Einführung des Verfahrens ELStAM (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) erfolgt die Einordnung von Ehepartnern nach der Eheschließung automatisch in die Kombination Steuerklassen 4 und 4. Möchten die Ehepartner eine andere Kombination wählen, müssen sie einen Antrag stellen.  

Die Kombination der Steuerklassen 4 und 4 ist dann sinnvoll, wenn beide Ehepartner in etwas das gleiche Gehalt bekommen. In der 4. Steuerklasse beträgt der Grundfreibetrag 9.408 Euro pro Jahr. Die Abzüge bei der Steuerklasse 4 unterscheiden sich von denen in Steuerklasse 1 nur dadurch, dass der Kinderfreibetrag für jeden Ehepartner berechnet wird, nicht beide zusammen wie in der Steuerklasse 1.  

Zudem können Ehegatten seit 2009 die Lohnsteuerklasse 4 mit Faktor wählen. Durch die Verwendung der Faktormethode können sie sicherstellen, dass sie den größten Teil ihrer Steuern das ganze Jahr über an das Finanzamt zahlen, nicht nur am Ende des Jahres. 

Unterscheidet sich die Gehaltshöhe beider Ehepartner deutlich, wird in der Regel die Kombination von Steuerklasse 3 und 5 empfohlen. Der Freibetrag bei Steuerklasse 3 beträgt 20.694 Euro jährlich, während es bei Steuerklasse 5 keinen Grundfreibetrag gibt. Grundsätzlich ist ein Wechsel in die Steuerklassen 3 und 5 nur dann sinnvoll, wenn der eine mindestens 60 Prozent und der andere nur 40 Prozent zum Haushaltseinkommen beiträgt. Zwar zahlt die untere Einkommensgruppe mehr Steuern, aber am Ende steht beiden mehr Nettoeinkommen zur Verfügung. Nach den Plänen der Ampelregierung soll es das Ehegattensplitting mit den Steuerklassen 3 und 5 jedoch künftig nicht mehr geben. Tatsächlich haben die seit den 1950er Jahren geltenden Vorschriften viele Frauen in Niedriglohnjobs gedrängt und ihnen einen Nachteil bei der Rente beschert. Ebenso zahlen Personen mit geringerem Einkommen (überwiegend Frauen) mehr Steuern als Personen mit höherem Einkommen. Stattdessen soll es ein Realsplitting geben und die Ehepartner künftig in der Einkommensteuererklärung einzeln veranlagt werden. 

Wenn einer der Partner oder beide Ehegatten Nebenjobs ausführen, ist die Steuerklasse 6 in Erwägung zu ziehen. Lebt ein Ehepartner in einem anderen EU-Land, kann ebenso in Steuerklasse 2 gewechselt werden. 

Da ein Wechsel der Steuerklasse nur einmal jährlich möglich ist, sollte man absehbare Veränderungen in naher Zukunft im Blick behalten.  

Rechenbeispiele: Welche Steuerklasse lohnt sich?

Um den Unterschied der Steuerklassen-Kombinationen zu verdeutlichen, gehen wir kurz ein simples Rechenbeispiel durch. In unserem Beispiel verdient Ehepartner A 5.000 Euro brutto pro Monat und Ehepartner B bekommt ein Brutto-Monatsgehalt von 3.500 Euro.

Wählen beide die Steuerklasse 4, bezahlt Person A 931,41 Euro Einkommensteuer und Person B hat Steuerabzüge in Höhe von 498,16 Euro. 

Entscheidet sich Person B für Steuerklasse 3 und Person A für Steuerklasse 5, belaufen sich die Abzüge von der zweiten Person auf 215,16 Euro und die der ersten Person auf 1.395,83 Euro. 

Wird hingegen Person A mit Klasse 3 besteuert und dessen Partner mit Steuerklasse 5, ergeben sich für Person A Abzüge in Höhe von 543,16 Euro und für dessen Partner 870,91 Euro. 

In diesem Rechenbeispiel würde sich, mit einer Gesamtsumme von 1.414,07 Euro, die letzte Variante als Beste erweisen. Beantragt das Paar jedoch die 4-Faktor/4-Faktor Variante, ergibt sich durch den steuermindernden Multiplikator ein anderes Bild. Bei einem Faktor von 0,986 würde Person A eine Lohnsteuer von 918,33 Euro zahlen und Person B hätte eine Lohnsteuer von 491,16 Euro und die Gesamtsumme würde dann bei 1.409,49 Euro liegen. Der Faktor wird vom Finanzamt berechnet und bezieht sich dabei auf die Summe der Lohnsteuer aus Steuerklasse 4 sowie auf die voraussichtliche Jahreslohnsteuer. 

Die Ehe bietet also noch immer Steuervorteile, doch es lohnt sich vor dem Steuerklassenwechsel über die finanzielle Zukunft nachzudenken und eine*n Steuerberater*in hinzuziehen, um die richtige Wahl für sich zu treffen. Und natürlich sollte bei einer Hochzeit nicht der Steueraspekt im Vordergrund stehen, sondern die Eheschließung aus emotionalen Gründen erfolgen.  

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