In diesen Fällen darf der Chef Deinen Urlaub streichen

Der Arbeitnehmer darf den Zeitpunkt seines Urlaubs selbst entscheiden. Das ist so im Bundesurlaubsgesetzt, § 7, Abs. 1 geregelt. Doch es gibt Ausnahmesituationen, die dem Arbeitgeber erlauben, den Urlaub zu verweigern oder ihn wieder zu streichen.
Fälle, die für eine Urlaubsverweigerung sprechen
Es gibt betriebliche Gründe, weshalb der Arbeitgeber die Urlaubswünsche seiner Belegschaft ablehnen darf oder in manchen Extremfällen sogar genehmigten Urlaub verschieben.
1. Termingerechte Fertigstellung von Aufträgen
Der Arbeitgeber darf den Urlaub streichen, wenn die Frist zur Fertigstellung von termingerechten Aufträgen nicht eingehalten werden kann. Meistens wird in einer solchen Situation intern nach Möglichkeiten gesucht, sodass der Arbeitnehmer dennoch in den verdienten Urlaub starten kann. Eine Verweigerung wäre jedoch legitim.
2. Personelle Engpässe
Bei personellen Engpässen kann der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern den Urlaub verweigern. Dies kommt in erster Linie in Unternehmen vor, die stark kampagnengetrieben oder saisonal arbeiten.
3. Hohe Nachfrage nach Produkten oder Dienstleistung
Falls die Nachfragen nach dem Produkt oder der Dienstleistung unerwartet stark zunehmen, ist ein Urlaub häufig nicht umsetzbar. Die Kundenwünsche haben für Unternehmen in diesem Fall dann höchste Priorität.
4. Ausfälle von Personal durch Krankheit
Manchmal fällt Personal krankheitsbedingt auch mittel- bis längerfristig aus. In einem solchen Fall ist es möglich, dass die Arbeitskraft gebraucht wird und der Arbeitnehmer seinen Urlaub verschieben muss.
5. Betriebsferien
Macht das Unternehmen Betriebsferien, müssen sich die Mitarbeiter nach dieser Urlaubszeit richten. In der Regel besteht darüber hinaus die Möglichkeit, weitere Urlaubstage zu einem späteren Zeitpunkt zu nehmen.
6. Arbeiten zum Jahresabschluss
Bei Jahresabschlussarbeiten darf der Arbeitgeber die Urlaubswünsche seiner Mitarbeiter ablehnen.
7. Vorrang anderer Mitarbeiter
Soziale Gründe spielen eine Rolle, wenn es um die Urlaubsplanung geht: Zum Beispiel haben Mütter und Väter Vorrang, wenn es um Urlaub während der Schulferien geht. Andere Mitarbeiter werden bei Überkreuzung von Urlaubsplänen berücksichtigt, aber nicht in jedem Fall bevorzugt. Kinderlose Arbeitnehmer können auch in Ferienzeiten Urlaub bewilligt bekommen, wenn sie zuvor öfter anderen den Vortritt lassen mussten.
8. Katastrophe
Passiert eine Katastrophe, kann der Arbeitgeber ohne die Zustimmung des Mitarbeiters den Urlaub streichen und auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.
9. Urlaubsbuchung ohne Zustimmung des Chefs
Einem Arbeitnehmer steht zwar sein Erholungsurlaub zu, aber er muss dennoch seine Urlaubswünsche mit seinem Vorgesetzten absprechen. Vorauseilend Urlaub buchen ist in jedem Fall also keine gute Idee – der Arbeitgeber muss nicht jeder Urlaubsplanung zustimmen und darf den gebuchten Urlaub streichen. Kommt ein Arbeitnehmer auf die Idee, trotz fehlender Genehmigung den gebuchten Urlaub anzutreten, muss er damit rechnen, fristlos gekündigt zu werden.
Darf der Arbeitgeber genehmigten Urlaub einfach streichen?
Hat der Arbeitgeber den Urlaub bereits schriftlich genehmigt, kann er diese Vereinbarung nur dann ändern, wenn der Mitarbeiter zustimmt – es sei denn, es tritt ein Ausnahmezustand ein.
In Punkt 8 ist bereits die Katastrophe erwähnt. In solchen Notfällen ist der Arbeitgeber sogar berechtigt, den Mitarbeiter aus seinem Urlaub zurückzuholen. Die Kosten, die dabei entstehen, muss zwar das Unternehmen übernehmen, aber in diesem Fall muss der Angestellte seinen Urlaub unterbrechen.
Eine Ausnahmesituation wäre auch dann gegeben, wenn unerwartet mehrere Mitarbeiter zeitgleich ausfallen und dadurch der Betriebsablauf und die Produktion ins Stocken geraten. Dann darf der Arbeitgeber den bereits genehmigten Urlaub verschieben ohne die Zustimmung des Betroffenen zu benötigen.
Losgelöst von Ausnahmesituationen braucht der Arbeitgeber jedoch die Zustimmung, um den bereits genehmigten Urlaub verschieben zu können. Zudem muss er begründen können, warum es notwendig ist, die schriftliche Vereinbarung aufzuheben.
Der Mythos vom verbotenen Urlaub in der Probezeit
Viele Beschäftigte in der Probezeit glauben fälschlicherweise, dass sie keinen Anspruch auf Urlaub haben. Laut § 4 des Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) besteht der Anspruch auf den vollen Jahresurlaub zwar erst nach einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten, dies regelt aber nur den gesetzlichen Urlaubsanspruch. Bei einem gesetzlichen Jahresurlaub von 20 Tagen haben Beschäftigte demnach einen Urlaubsanspruch von je 1,67 Tagen pro Monat. Dieser kann auch schon in der Probezeit eingereicht werden. Der Arbeitgeber kann den Urlaubswunsch nach § 7 Abs. 1 BUrlG immer noch verweigern, wenn dringende betriebliche Gründe oder Urlaubswünsche von anderen Arbeitnehmern bestehen.
Das heißt, die Gründe für eine Urlaubsverweigerung müssen mit dem Arbeitsablauf und -organisation zu tun haben. Das können zum Beispiel sein:
- Ausfälle von anderen Arbeitnehmern, durch Krankheit
- Festgelegte Betriebsferien zu einem Termin
- Erhöhtes Arbeitsaufkommen, etwa zur Urlaubszeit oder Jahresende
Der Verweis auf die Probezeit ist kein betrieblicher Grund für eine Absage.