In diesen Fällen droht eine Gehaltspfändung

Wer in finanziellen Schwierigkeiten steckt und seine Schulden nicht mehr zahlen kann, fürchtet die Pfändung seines Lohns. Ab wann ist das Gehalt pfändbar? Wie viel vom Lohn darf gepfändet werden und wie viel muss dem Schuldner bleiben?
Wann muss mit einer Gehaltspfändung gerechnet werden?
Der Lohn kann nur dann gepfändet werden, wenn der Gläubiger einen Titel vorweisen kann. Das heißt, es gibt einen Vollstreckungsbescheid, eine notarielle Urkunde oder ein Gerichtsurteil, das zur Pfändung des Gehalts berechtigt. Das Einkommen kann also nicht aufgrund von Mahnungen oder einer offenen Rechnung gepfändet werden. Der Arbeitgeber kann demnach nicht einen Teil des Gehalts an den Gläubiger überweisen, wenn kein Titel vorliegt.
Der Gläubiger muss beim Gericht einen Antrag auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss stellen. Dieser Beschluss wird der Stelle zugestellt, von dem der Schuldner Einkommen bezieht. Wird einer Behörde Geld geschuldet, ist ein Bescheid gleichzeitig der Titel, beispielsweise ein Steuerbescheid oder ein Gebührenbescheid (GEZ).
Der Arbeitgeber ist nun verpflichtet, einen Anteil des Nettolohns des Mitarbeiters an den Gläubiger zu überweisen. Zudem muss er mit ihm kooperieren und falls es noch andere Forderungen gegen den Mitarbeiter gibt, dem Gläubiger mitteilen.
Wie viel darf gepfändet werden?
Die Höhe des pfändbaren Betrages hängt von der Einkommenshöhe ab und zudem von den Personen, für die der Schuldner Unterhalt zahlen muss. Außerdem muss dem Schuldner genug Geld übrig bleiben, damit er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann.
Es gibt eine Tabelle über die Pfändungsfreigrenzen. Ein Beispiel daraus: Der Schuldner erhält ein Nettoeinkommen von monatlich 1860 Euro und muss für keine Person Unterhalt zahlen. Der pfändbare Betrag würde dann bei 570, 47 Euro liegen. Wäre er gegenüber einer Person zum Unterhalt verpflichtet, dürften monatlich 210,83 Euro gepfändet werden.
Einige Teile des Arbeitsentgelts sind unpfändbar:
➤ Vergütungen für Überstunden dürfen nur zur Hälfte gepfändet werden
➤ Bei Urlaub darf die Lohnfortzahlung gepfändet werden, aber kein zusätzliches Urlaubsgeld
➤ Erhält der Mitarbeiter ein Entgelt für Arbeitsmaterial, welches von ihm gestellt wird, darf dieses Entgelt nicht gepfändet werden
➤ Unpfändbar sind Zulagen oder Aufwandsentschädigungen für auswärtige Tätigkeiten
➤ Erschwernis- oder Schmutzzulagen und Gefahrenzulagen dürfen ebenfalls nicht gepfändet werden
➤ Weihnachtsgeld darf in Höhe des halben Monatseinkommens gepfändet werden, jedoch darf der pfändbare Betrag 500 Euro nicht übersteigen
➤ Bezüge wie Studienbeihilfen oder Erziehungsgeld sind unpfändbar
➤ Nicht gepfändet werden dürfen vermögenswirksame Leistungen
Der Schuldner kann einen Antrag auf Anhebung der Pfändungsfreigrenze beim Vollstreckungsgericht stellen. Dazu sollte man sich eine Bescheinigung über das sozialhilferechtliche Existenzminimum beim Sozialamt holen und diese dem Antrag beifügen.
Das Sozialamt berechnet den sozialhilferechtlichen Bedarf aus. Die Pfändungsfreigrenze wird angehoben, wenn der Schuldner ansonsten Sozialhilfe in Anspruch nehmen müsste. Das heißt, der Schuldner kann von dem unpfändbaren Lohn seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten und müsste vom Sozialamt unterstützt werden. Die Pfändungsfreigrenze wird dann angehoben, damit der Schuldner mit seinem unpfändbaren Einkommen zurechtkommt.
Vor der Pfändung mit dem Arbeitgeber reden
Eine Pfändung wird nicht überraschend erfolgen, denn zuvor wird der Schuldner Mahnungen erhalten haben und wird bereits damit rechnen, dass der nächste Schritt die Lohnpfändung sein wird. Um das gute Arbeitsverhältnis und das gegenseitige Vertrauen zu erhalten, sollte vorab mit dem Arbeitgeber über die bevorstehende Pfändung gesprochen werden.
Für den Arbeitgeber bedeutet eine Lohnpfändung Kosten und mehr Arbeitsaufwand. Ein Kündigungsgrund ist die Pfändung nicht. Wiederholen sich jedoch Pfändungen oder gibt es gegen den Mitarbeiter mehrere Pfändungen, könnte die Kündigung dennoch folgen. Grund dafür wäre der unzumutbare Arbeitsaufwand für den Arbeitgeber.
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