Elena Geiger
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Bleibt aufgrund der hohen Preise zu wenig vom Gehalt übrig? Mit der Inflationsausgleichsprämie können Angestellte von ihrem Arbeitgeber eine finanzielle Unterstützung erhalten. Aber wer hat Anspruch darauf, wie wird der Betrag ausgezahlt und kann das Geld an anderer Stelle wieder abgezogen werden? Wir klären die wichtigsten Fragen.
Schon seit Ende 2022 können Unternehmen in Deutschland ihren Angestellten eine Inflationsprämie auszahlen. Laut einer im Januar 2024 veröffentlichten Studie des ifo Instituts hat die Mehrheit (72 %) das bereits getan, weitere 16 Prozent haben es fest vor. Wenn du also Arbeitnehmer*in bist und bisher noch keine Zahlung (oder weniger als den Höchstbetrag von 3.000 Euro) erhalten hast, kann es sein, dass du dieses Jahr noch von deinem Arbeitgeber unterstützt wirst. Aber Achtung: Du hast keinen gesetzlichen Anspruch auf die Prämie und bist darauf angewiesen, dass dein Arbeitgeber wirtschaftlich gut genug dasteht und den steuerfreien Inflationsausgleich zahlen kann und möchte.
Von einer Inflation wird gesprochen, wenn die Preise für Konsumgüter über einen längeren Zeitraum hinweg ansteigen. Das heißt, Verbraucher*innen müssen dauerhaft tiefer in die Tasche greifen – für viele eine ernste finanzielle Herausforderung.
Gemessen wird die Preisentwicklung anhand des sogenannten Verbraucherpreisindex. Um eine Berechnungsgrundlage zu haben, gibt es einen Warenkorb, der rund 700 verschiedene Güterarten umfasst. Diese repräsentieren sämtliche von privaten Haushalten in Deutschland gekauften Waren und Dienstleistungen. Die Entwicklung des Verbraucherpreisindex zum Vorjahresmonat bzw. zum Vorjahr wird Teuerungsrate oder auch Inflationsrate genannt.
Auslöser für die aktuelle Inflation waren der Angriff Russlands auf die Ukraine im Februar 2022 und die darauffolgende Energiekrise. Die Inflationsrate erreichte 8,8 % im November 2022 und ist seitdem wieder gesunken. Im Januar 2024 betrug sie laut Statistischem Bundesamt 2,9 %.
Für Verbraucher*innen bedeutet eine Inflationsrate von +8,8 %, dass ein Produkt, das dieses Jahr 100 Euro kostet, im nächsten Jahr 108,80 Euro kostet und in 5 Jahren bereits 152,46 Euro.
Das müsste für Beschäftigte bedeuten, dass das Einkommen im gleichen Maße steigt, oder?
Auch, wenn es sich viele Arbeitnehmende wünschen – eine starke Inflation ist per se kein Grund für eine Gehaltserhöhung. Das Problem: Auch für das Unternehmen sind die steigenden Preise und die damit einhergehende sinkende Kaufkraft von Verbraucher*innen schädigend. Sollte der Arbeitgeber nun allen Mitarbeitenden mehr Lohn auszahlen, würde das wiederum die Preise erhöhen, da die Kosten ausgeglichen werden müssen (Lohn-Preis-Spirale). So lässt sich der Rückgang des Reallohns (das, was vom Lohn übrig bleibt) dementsprechend nicht ausgleichen.
Die Bundesregierung hat auf die hohe Inflation mit mehreren Entlastungspaketen für die Bevölkerung reagiert. Teil des dritten Entlastungspakets ist die Inflationsausgleichsprämie. Sie basiert auf dem Gesetz vom 19. Oktober 2022 (BGBl 2022 I S. 1743).
Arbeitgeber können ihren Mitarbeitenden bis zum 31. Dezember 2024 einen Geldbetrag von bis zu 3.000 Euro komplett steuer- und sozialversicherungsfrei zusätzlich zum Lohn auszahlen. Die Höhe der Zusatzleistung kann vom Arbeitgeber bis zur Höchstgrenze frei gewählt werden.
Die Auszahlung der Prämie ist für Arbeitgeber freiwillig – es besteht also kein gesetzlicher Anspruch für Arbeitnehmer*innen. Der Vorteil für Unternehmen: Sie können ihre Angestellten finanziell entlasten und sparen dabei Steuern und Sozialversicherungsabgaben. „Ist ein Unternehmen wirtschaftlich stark genug, hat es hier eine gute Möglichkeit, seine Mitarbeitenden zu unterstützen und ihnen so seine Wertschätzung zu zeigen,“ sagt Dr. Detlev Fey, Diplom-Psychologe und Vorstand der Magmapool AG. Insofern kann die Auszahlung der Inflationsprämie auch zur Mitarbeiterzufriedenheit und -bindung beitragen.
Weitere Antworten auf häufige Fragen zur Inflationsausgleichsprämie findest du in unserem Experten-Interview mit Dr. Detlev Fey.
- Dr. Detlev Fey, Diplom-Psychologe und Vorstand der Magmapool AGIst ein Unternehmen wirtschaftlich stark genug, hat es hier eine gute Möglichkeit, seine Mitarbeitenden zu unterstützen und ihnen so seine Wertschätzung zu zeigen.
Wichtig: Sinn und Zweck der Inflationsausgleichsprämie ist es, Menschen zu entlasten. Sie ist also eine Zusatzleistung und darf nicht anstelle des Arbeitslohns ausgezahlt werden. Auch das Weihnachts- oder Urlaubsgeld darf nicht durch die Prämie ersetzt werden.
Die Auszahlung des steuerfreien Inflationsausgleichs ist auf den Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 befristet. Wichtig: Ob und wann der Arbeitgeber die Prämie in dieser Zeit auszahlt, bleibt ihm überlassen.
Die Prämie muss übrigens nicht in einer Summe ausgezahlt werden. Stattdessen kann sie bis zur Höchstgrenze von 3.000 Euro in mehreren Teilbeträgen gezahlt werden.
Darüber hinaus kann sie nicht nur in Form von Geldbeträgen, sondern auch durch Sachleistungen erbracht werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Sachleistungen dazu dienen, die Arbeitnehmenden in Zeiten der Inflation zu entlasten, beispielsweise durch Tankgutscheine oder Warengutscheine. Werden solche Sachleistungen allerdings bereits vom Arbeitgeber gezahlt, dann dürfen diese nicht in die Inflationsprämie umgewandelt werden.
Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, die Prämie an die geleistete Arbeitszeit zu binden und entsprechend anteilig auszuzahlen. So wird es beispielsweise auch im öffentlichen Dienst gehandhabt. Wenn du in Teilzeit arbeitest, empfiehlt es sich also, bei deinem Arbeitgeber nachzufragen, wie hoch dein Inflationsausgleich ausfällt. Grundsätzlich können alle Beschäftigten die Inflationsprämie erhalten – also u. a. auch Minijobber*innen.
Die Inflationsprämie wird pro Arbeitsverhältnis gezahlt. Haben Arbeitnehmende mehrere Arbeitgeber oder wechseln in dem oben genannten Zeitraum das Unternehmen, können sie die Prämie mehrfach erhalten. Dies gilt allerdings nicht bei der Ausübung mehrerer Arbeitsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber (z. B. Saisonarbeit). Eine Auszahlung der Prämie über die Höchstgrenze hinaus ist dann nicht möglich.
Nein. Die Inflationsausgleichsprämie ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, es besteht dementsprechend kein Anspruch seitens der Arbeitnehmenden.
Alle Arbeitnehmenden im steuerlichen Sinn können die Prämie erhalten. Die Art der Beschäftigung ist dafür unwichtig. So können beispielsweise auch Auszubildende, Minijobber*innen sowie Arbeitnehmende in Elternzeit und oder in einem entgeltlichen Praktikum von der Inflationsausgleichsprämie profitieren.
Die Inflationsausgleichsprämie ist keine Gehaltserhöhung, sondern eine Sonderzahlung, die zusätzlich zum Gehalt gezahlt wird. Natürlich kann eine (jährliche) Gehaltserhöhung trotzdem einen Inflationsausgleich für dich bedeuten. Als Argument für eine Gehaltserhöhung zieht die Inflation allerdings weniger, schließlich ist auch dein Arbeitgeber vom Preisanstieg betroffen.
Nein. Wenn sich ein Arbeitgeber dazu entscheidet, die Prämie auszuzahlen, muss sie an alle gehen. Sollte das in deinem Unternehmen anders gehandhabt werden, solltest du dich an deine*n Vorgesetzte*n, den Betriebsrat oder einen rechtlichen Beistand wenden.
Nein, der Arbeitgeber darf die Prämie nicht von deinem Lohn abziehen. Sie stellt eine zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer*innen dar und darf weder mit dem Gehalt noch mit Weihnachts- oder Urlaubsgeld verrechnet werden.
Ob und wie die Inflationsausgleichszahlung festgehalten wird, ist Sache des Arbeitgebers. Bei größeren Unternehmen und im öffentlichen Dienst wird sie meist in der Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag verankert.
Der Arbeitgeber kann die Prämie an die Arbeitszeit koppeln und anteilig auszahlen. Das ist beispielsweise auch im öffentlichen Dienst der Fall. Frag am besten bei deinem Arbeitgeber nach, wie die Auszahlung der Inflationsprämie gehandhabt wird. Gesetzlich festgelegt ist jedoch, dass ein Unternehmen keine Angestellten von der Prämie ausschließen darf.
Anders als z. B. bei der Energiepauschale, die im September 2022 an Arbeitnehmende gezahlt wurde, bekommen Unternehmen die Inflationsausgleichsprämie nicht vom Staat zurück. Sie tragen die Kosten selbst.
Die Auszahlung der Inflationsprämie wird im öffentlichen Dienst in den jeweiligen Tarifverträgen (Bund, Länder und Kommunen) geregelt. Hier sind die monatlichen Raten für 2023 und 2024 festgehalten. Informier dich bei der jeweiligen Verwaltung zu Stand und Inhalten des Tarifvertrags.
Das Bundesfinanzministerium hat einen Frage-Antwort-Katalog zur Inflationsausgleichsprämie zusammengestellt, der Informationen zu spezifischen Themen enthält. Darüber hinaus lohnt sich das Gespräch mit deinem Arbeitgeber, um Fragen zu deiner konkreten Situation zu klären.
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