Gehaltserhöhung wegen Inflation: Was Arbeitnehmende wissen müssen

Die Preise steigen bereits seit einiger Zeit spürbar und stellen Menschen vielerorts vor finanzielle Herausforderungen. Kein Wunder, dass die Nachfrage nach dem Inflationsausgleich groß ist. Gibt es Gehaltserhöhungen aufgrund von der Inflation? Was genau ist die Inflationsausgleichsprämie und wer hat einen Anspruch darauf? In diesem Artikel widmen wir uns den Fragen, die zurzeit nahezu jeden beschäftigen.
Was bedeutet die Inflationsrate konkret für Verbraucher und Verbraucherinnen?
Mit dem Verbraucherpreisindex wird die durchschnittliche Preisentwicklung von Waren und Dienstleistungen gemessen, die von Verbrauchern und Verbraucherinnen konsumiert werden. Um eine Berechnungsgrundlage zu haben, gibt es einen „Warenkorb“, der 650 verschiedene Güterarten umfasst. Dieser repräsentiert alle Güter, die in Deutschland von privaten Haushalten gekauft werden. Die Entwicklung des Verbraucherpreisindex zum Vorjahresmonat bzw. zum Vorjahr wird Teuerungsrate oder auch Inflationsrate genannt.
Momentan befinden wir uns in einer Phase der Inflation, das bedeutet, das Preisniveau ist über einen langen Zeitraum gestiegen. Die Geldwertstabilität ist dementsprechend nicht gewährleistet oder konkret: Verbraucher und Verbraucherinnen bekommen weniger für ihr Geld. Die Inflationsrate lag im Jahresdurchschnitt 2022 bei +7,9 Prozent, im Dezember 2022 bei +8,6 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat. Damit ist die Inflationsrate zum Jahresende zwar gesunken, jedoch gegenüber den Vorjahren weiterhin auf einem historischen Hochpunkt. Laut Präsidentin des Statistischen Bundesamtes, Dr. Ruth Brand, läge diese Entwicklung vor allem an den „extremen Preisanstiegen für Energieprodukte und Nahrungsmittel seit Beginn des Kriegs in der Ukraine“.
Für Verbraucher und Verbraucherinnen bedeutet eine Inflationsrate von +7,9 Prozent, dass ein Produkt welches dieses Jahr 100 Euro kostet, im nächsten Jahr 107,90 Euro kostet und in 5 Jahren bereits 146,25 Euro. Das müsste für Beschäftigte bedeuten, dass das Einkommen gleichermaßen steigt, oder?
Einkommenssteigerung vs. Inflation
Die starke Inflation ist per se kein Grund für eine Gehaltserhöhung, auch wenn sich dies viele Arbeitnehmende wünschen. Das Problem: Auch für das Unternehmen sind die steigenden Verbraucherpreise und die damit einhergehende sinkende Kaufkraft von Verbrauchern und Verbraucherinnen schädigend. Sollte der Arbeitgeber nun allen Mitarbeitenden mehr Lohn auszahlen, würde sich dies in den Preisen widerspiegeln, da die Kosten ausgeglichen werden müssen. So lässt sich der Reallohnrückgang dementsprechend nicht ausgleichen.
Laut dem Statistischen Bundesamt lag der Reallohnverlust im 3. Quartal 2022 bei 5,7 Prozent. Dieser Wert beschreibt den preisbereinigten Verdienstrückgang von Beschäftigten. Das bedeutet, dass das Einkommen zwar ansteigt (im 3. Quartal 2022 um 2,3 Prozent zum Vorjahresquartal), aber die Verbraucher im Endeffekt, durch den viel höheren Anstieg der Verbraucherpreise, keinen Mehrwert davon haben. Es handelt sich um den stärksten und längsten Reallohnrückgang seit Anfang der Zeitreihe im Jahr 2008.
Inflationsausgleichsprämie: Das sollte man wissen
Auf die hohe Inflation reagiert die Bundesregierung mit mehreren „Entlastungspaketen“ für die Bevölkerung. Teil des dritten Entlastungspakets ist die Inflationsausgleichsprämie. Die wichtigsten Eckdaten dazu haben wir in Fragen & Antworten zusammengefasst.
Was ist die Inflationsausgleichsprämie (IAP)?
Arbeitgeber können ihren Mitarbeitenden einen Geldbetrag von bis zu 3.000 Euro komplett steuer- und sozialversicherungsfrei zusätzlich zum Lohn auszahlen. Die Höhe der Zusatzleistung kann vom Arbeitgeber bis zur Höchstgrenze frei gewählt werden.
Grundlage für die Inflationsausgleichsprämie ist das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“, welches rückwirkend zum 1. Oktober 2022 in Kraft getreten ist.
Besteht gesetzlicher Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie?
Die Inflationsausgleichsprämie ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, es besteht dementsprechend kein Anspruch seitens der Arbeitnehmenden.
Wann wird die Inflationsausgleichsprämie gezahlt?
Die Auszahlung ist auf den Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 befristet. Ob und wann der Arbeitgeber die Prämie in diesem Zeitraum auszahlt, bleibt ihm überlassen.
Wird die Prämie immer in einer Summe gezahlt?
Nein, die Inflationsausgleichsprämie kann bis zur Höchstgrenze von 3.000 Euro auch in mehreren Teilbeträgen gezahlt werden.
Wer kann die IAP steuerfrei bekommen?
Alle Arbeitnehmende im steuerlichen Sinn können die Prämie erhalten. Die Art der Beschäftigung ist dafür unwichtig. So können beispielsweise auch Auszubildende, Minijobber, Arbeitnehmende in Elternzeit und Arbeitnehmende in einem entgeltlichen Praktikum von der Inflationsausgleichsprämie profitieren.
Können Arbeitnehmende die Prämie von mehreren Arbeitgebern bekommen?
Ja, das ist möglich. Die Inflationsprämie wird pro Arbeitsverhältnis gezahlt. Haben Arbeitnehmende mehrere Arbeitgeber oder wechseln in dem oben genannten Zeitraum den Arbeitgeber, können sie die Prämie mehrfach erhalten. Dies gilt allerdings nicht bei der Ausübung mehrerer Arbeitsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber (beispielsweise Saisonarbeit). Eine Auszahlung der Prämie über die Höchstgrenze hinaus ist dann nicht möglich.
Kann die Prämie nur in Form von Geld ausgezahlt werden?
Nein, das ist nicht der Fall. Die Inflationsprämie kann auch durch Sachleistungen erbracht werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Sachleistungen dazu dienen die Arbeitnehmenden in Zeiten der Inflation zu entlasten, beispielsweise durch Tankgutscheine oder Warengutscheine. Werden solche Sachleistungen allerdings bereits vom Arbeitgeber gezahlt, dann dürfen diese nicht in die Inflationsprämie umgewandelt werden.
Und wobei handelt es sich beim Inflationsausgleichsgesetz?
Neben der Inflationsausgleichsprämie ist auch immer wieder die Rede von dem Inflationsausgleichsgesetz. Genauer gesagt handelt es sich dabei um das „Gesetz zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen“, kurz Inflationsausgleichsgesetz (InflAusG).
Laut Bundesregierung soll damit der kalten Progression entgegengewirkt werden. Die kalte Progression beschreibt eine Art schleichende Steuererhöhung, da Gehaltserhöhungen in einer starken Inflation nicht bei den Arbeitnehmenden ankommen, jedoch trotzdem höhere Steuereinnahmen verzeichnet werden. Kurz gesagt: Der Staat soll sich nicht an der Inflation bereichern, auf Kosten der Steuerzahler und Steuerzahlerinnen. Das Inflationsausgleichsgesetz beinhaltet zwei Entlastungsschritte jeweils ab 2023 und 2024, um inflationsbedingte Mehrbelastungen auszugleichen.
Das Gesetz beinhaltet insbesondere die folgenden Maßnahmen:
- Eine Anpassung des Einkommensteuertarifs für die Jahre 2023 und 2024 und ein damit verbundener Ausgleich der Effekte der kalten Progression
- Eine Anhebung des Grundfreibeitrags (ab 2023 auf 10.908 und ab 2024 auf 11.604 Euro) und des Kinderfreibetrags
- Eine Anhebung des Spitzensteuersatzes im Jahr 2023 auf 62.810 und ab 2024 auf 66.761 Euro
- Eine Erhöhung des Kindergeldes zum 1. Januar 2023 auf einheitlich 250 Euro pro Kind
- Eine Anhebung der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag ab 2023 und 2024
Von dieser Reform profitieren etwa 48 Millionen steuerpflichtige Bürger und Bürgerinnen, so heißt es. Die Unterstützung liegt laut Bundesregierung im Jahr 2023 bei einer Höhe von über 18,6 Milliarden Euro und wird im Jahr 2024 um weitere 31,8 Milliarden Euro ergänzt. Bewusst sollen die Maßnahmen die Arbeitnehmenden mit geringerem Einkommen entlasten.
Die Kritik an den Maßnahmen seitens der Bevölkerung ist groß. Die Beschlüsse entlasten laut Bundesregierung etwa 48 Millionen Bürger und Bürgerinnen. Im Umkehrschluss bedeutet dies jedoch, dass etwa 35 Millionen Menschen nichts von dem Inflationsausgleichsgesetz haben.
Quellen:
- www.bundesregierung.de
- www.destatis.de
- www.focus.de
- www.merkur.de
- www.bpb.de
- www.bundesfinanzministerium.de
- www.etl-rechtsanwaelte.de
- www.bundestag.de
- www.diw.de