Kann man den Lohn per Mahnbescheid einfordern?

Wenn der Arbeitgeber den Lohn auch nach mehreren Aufforderungen schuldig bleibt, kann der Arbeitnehmer einen Mahnbescheid beantragen. Der Antrag muss dann an das Arbeitsgericht gestellt werden, denn die Forderung entsteht aus einem Arbeitsvertrag. Im Gegensatz zu herkömmlichen Mahnverfahren entsteht hier keine Gebührenvorschusspflicht. Die Kosten trägt aber, wie in allen anderen gerichtlichen Verfahren, der Unterlegene.
Nicht nur der Lohn, auch Gratifikationen oder Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall können per Mahnbescheid gerichtlich eingefordert werden. Umgekehrt kann auch der Arbeitgeber die Herausgabe einer Lohnüberzahlung auf diese Weise geltend machen. Für alle diese Vorgänge sind jedoch einige Dinge zu beachten.
Sie müssen nachweisen, dass Sie tatsächlich eine Forderung gegen den Schuldner haben. Zum Beispiel können Sie Ihrem Chef den Lohn schriftlich in Rechnung stellen und ihm ein festgesetztes Datum als Zahlungsziel nennen. Verstreicht dieses Datum,, befindet sich der Chef im Verzug, was eine Grundlage für die Erlassung eines Mahnbescheids ist. Wenn in Ihrem Arbeitsvertrag steht, dass der Lohn bis zum 30. eines Monats bei Ihnen ist, reicht dieser Vertrag. Natürlich müssen Sie dem Gericht nachweisen, dass Sie den Lohn tatsächlich nicht erhalten haben, zum Beispiel mit Ihren Kontoauszügen.
Wann sollte man den Lohn mit einem Mahnbescheid einfordern?:
Diese Frage kann nur individuell beantwortet werden. Jedoch gilt es zu beachten, dass die gerichtliche Einforderung des Lohnes einen erheblichen Schritt bedeutet,
der genau überlegt werden sollte. Verzögert sich der Eingang des Lohnes zum ersten Mal, könnte es sich sehr ungünstig auswirken, wenn Sie sofort den Lohn mit Mahnbescheid einfordern. Auch sollten Sie, wie es auf Rechts-Deutsch so schön heißt, eine „angemessene Frist verstreichen lassen“, ehe Sie zu diesem zulässigen aber rabiaten Mittel greifen. Wenn aber alle Bemühungen, den Chef zur Zahlung zu bewegen scheitern, oder er Ihnen die Lohnzahlung gar verweigert, steht Ihnen dieser Weg frei.
Zuständig ist dann das örtliche Arbeitsgericht. Sie können den Mahnbescheid über Ihren Lohn direkt beantragen, oder sich anwaltlich vertreten lassen. Beachten Sie bitte, dass Sie die Anwaltskosten in jedem Fall tragen müssen, auch wenn Sie gewinnen. Natürlich können Sie Ihre Verfahrenskosten gesondert vom Chef zurück fordern, dies jedoch nur in einem neuen Verfahren. Beachten Sie bitte auch die verstreichende Zeit. Es steht Ihrem Chef frei, Widerspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen. Dazu wird ihm eine Widerspruchsfrist, in aller Regel vier Wochen, eingeräumt. Erhebt er diesen Widerspruch, so wird dieser zunächst geprüft. Hier greift der Rechtsgrundsatz angehört zu werden, was erneut Zeit kostet. Weigert sich der Chef auch nach Abweisung seines Widerspruches, so wird ein Gerichtsverfahren eingeleitet. Auch das kostet Zeit.
Alleine schon wegen der vielen Fristen sollte der Mahnbescheid über den Lohn der letzte Ausweg sein. Richten Sie sich bitte auf Wartezeiten ein, denn wenn dieser Weg nötig wird ist anzunehmen, dass der Chef die Fristen allesamt ausschöpfen wird. Auch das Arbeitsverhältnis dürfte nach einem solchen Schritt derart schlecht sein, dass eine Fortsetzung kaum mehr möglich ist. Darum greifen viele Arbeitnehmer meist erst nach der Kündigung zu diesem Mittel. Sicher ist es sinnvoll, sich beraten zu lassen, welche Möglichkeiten es gibt und welche am Erfolg versprechendsten sind. Viele Arbeitsgerichte unterhalten für diese Fragen Beratungsstellen, an die Sie sich kostenfrei wenden können.