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Scheidung – Was bleibt vom Gehalt übrig?

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Kategorie: Karriere & Ratgeber
09.02.2015
Tipps & Tricks zum Thema Gehalt, Karriere & Berufsleben
findest du im Stepstone Magazin

Nach einer Scheidung stellt sich natürlich dem unterhaltspflichtigen Ehegatten die Frage, wie viel ihm von seinem Einkommen übrig bleibt. Wie berechnet man den Unterhalt und was passiert, wenn sich das Einkommen ändert?Gehalt nach Scheidung

Muss ich meinem geschiedenen Ehepartner Unterhalt zahlen?

In Ausnahmefällen hat der geschiedene Ehepartner einen Anspruch auf Unterhalt. Diese Ausnahmen sind dann gegeben, wenn der geschiedene Ehepartner aus folgenden Gründen nicht arbeiten gehen kann:

➤ Betreuung der Kinder

➤ Erwerbslosigkeit

➤ Krankheit

➤ Alter

Betreuung der Kinder

Unterhaltsanspruch besteht dann, wenn der geschiedene Ehegatte für die Betreuung gemeinschaftlicher Kinder verantwortlich ist. Dazu gehören nicht nur eigene, sondern auch adoptierte Kinder. Ab dem dritten Lebensjahr des Kindes ist davon auszugehen, dass man wieder berufstätig werden kann. Hier würde im Regelfall die Unterhaltspflicht an den geschiedenen Ehepartner aufhören. Allerdings kann eine Billigkeitsprüfung den Unterhaltsanspruch verlängern, wenn beispielsweise die Betreuungsbedürftigkeit noch keine Berufstätigkeit zulässt. Ebenso wird im Einzelfall geprüft, ob bereits einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen werden kann oder zunächst eine Teilzeitbeschäftigung in Frage kommt.

Erwerbslosigkeit

Ist der geschiedene Ehepartner erwerbslos, steht ihm zunächst Unterhalt zu. Er muss sich jedoch um eine Arbeitsstelle bemühen und diese Bemühungen beweisen können. Dazu gehören mindestens zwanzig Bewerbungsschreiben pro Monat plus Weiterbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen.

Krankheit

Ist der geschiedene Ehepartner geistig oder körperlich krank, steht ihm Unterhalt zu. Die Krankheit darf jedoch nicht erst nach der Scheidung aufgetreten sein. Unterhaltsanspruch besteht auch dann, wenn der geschiedene Ehegatte an einer Neurose oder Sucht leidet. Er muss sich jedoch aktiv darum kümmern, dass sich sein Gesundheitszustand bessert. Möchte er sich nicht behandeln lassen und sorgt somit nicht für eine Verbesserung seines Zustandes, erlischt der Unterhaltsanspruch.

Alter

Eine feste Altergrenze besteht nicht, doch wenn der geschiedene Ehepartner aus Altersgründen nicht mehr arbeiten kann oder nicht davon ausgegangen werden kann, dass er einen Job finden wird, hat er einen Anspruch auf Unterhalt. Aber: Der geschiedene Ehegatte ist zur Weiterbildung oder Umschulung verpflichtet, falls die Chancen in seinem Beruf schlecht stehen.

Aufstockungs-, Ausbildungs- oder Billigkeitsunterhalt

Beim Aufstockungsunterhalt geht es um den Lebensstandard, der erhalten werden soll. Das bedeutet: Kann der geschiedene Ehepartner seinen gewohnten Lebensstandard mit eigenem Einkommen nicht halten, steht ihm ein Aufstockungsunterhalt zu. Der zum Unterhalt verpflichtete Ehegatte muss dann die Differenz vom Einkommen des geschiedenen Partners zum gewohnten monatlichen Geldbetrag bezahlen. Dieser Unterhalt gilt nicht lebenslang, denn es ist davon auszugehen, dass der geschiedene Ehepartner eigenständig für einen höheren Lebensstandard sorgen kann – es sei denn, er kann aus Altersgründen, wegen Krankheit oder weil er die gemeinschaftlichen Kinder betreuen muss nicht arbeiten gehen. Ein Ausbildungsunterhalt steht dem geschiedenen Ehegatten zu, solange er sich in einer Ausbildung oder Umschulung befindet. Auch wenn eine Ausbildung während der Ehe abgebrochen wurde und nach der Scheidung wieder aufgenommen wird, steht dem in Ausbildung befindlichen Ehegatten Unterhalt zu, bis die Ausbildung abgeschlossen ist.

Ein weiterer Ausnahmefall für den Unterhalt des geschiedenen Ehepartners ist die Billigkeitserwägung. Ein Anspruch auf Billigkeitsunterhalt besteht dann, wenn Pflegekinder, Enkel oder die Kinder des geschiedenen Ehepartners betreut werden müssen oder wenn der geschiedene Ehegatte nach der Scheidung erkrankt und deshalb nicht arbeiten gehen kann. Sollte der geschiedene Ehepartner Angehörige des Ehegatten pflegen oder eine andere besondere Leistung erbringen, steht ihm ebenfalls Billigkeitsunterhalt zu.

Wie viel Unterhalt steht meinem geschiedenen Ehepartner zu?

Die Berechnung des Unterhalts für den geschiedenen Ehegatten ist sehr komplex und sollte von einem Anwalt durchgeführt werden, der auf Familienrecht spezialisiert ist. Man rechnet in der Regel die Einkommen beider Ehepartner zusammen und teilt sie durch zwei, ebenso werden Einkünfte aus Vermietungen, Verpachtungen und ähnlichem in die Berechnung einbezogen. Somit wird der Bedarf des Ehegatten errechnet. Es wird überprüft, welcher Differenzbetrag dem Ehegatten fehlt, der weniger verdient und ebenso wird überprüft, ob der Ehepartner, der mehr verdient, in der Lage ist, den Betrag zu bezahlen. Es muss für den Unterhaltspflichtigen genug Geld übrig bleiben, damit er sein Leben finanzieren kann.

Nun hat natürlich jeder Mensch individuelle Bedürfnisse. Der zum Unterhalt verpflichtete Ehegatte muss jedoch eventuell seine Bedürfnisse zurückschrauben, damit der geschiedene Ehepartner ebenso sein Leben finanzieren kann. Vom Gesetzgeber wurden Pauschalbeträge festgelegt, die dem zum Unterhalt verpflichteten Ehepartner bleiben müssen. Der Selbstbehalt für den Unterhaltspflichtigen liegt bei 1100 Euro. Er müsste 3/7 des Nettoeinkommens oder des Differenzeinkommens (falls beide Ehepartner ein Erwerbseinkommen erhalten)Trennungsunterhalt zahlen, abzüglich ein Pauschbetrag für berufsbedingte Aufwendungen von fünf Prozent des Einkommens.

Beispiel für die Berechnung des Ehegattenunterhalts:

Die geschiedene Ehefrau bezieht kein Einkommen, der Ehemann hat ein Nettogehalt von 2100 Euro. Es muss noch ein Kredit abgezahlt werden. Die Monatsrate beträgt 200 Euro.

Nettoeinkommen 2100 Euro

minus 5 Prozent berufsbedingte Aufwendungen 105 Euro

Zwischenbetrag: 1995 Euro

minus Monatsrate Kredit 200 Euro

Summe= 1795 Euro

Von den 1795 Euro bekommt die Ehefrau 3/7, also rund 769 Euro. Nun wird der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt. Zieht man die 769 Euro von den 1795 Euro ab, blieben dem Unterhaltspflichtigen 1026 Euro übrig. Der Selbstbehalt liegt aber bei 1100 Euro. Also erhält die Ehefrau keine 769 Euro, sondern 695 Euro.
Sind unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden, haben diese Vorrang vor dem Unterhalt für die Ehefrau oder dem Ehemann.

Wie hoch ist der Kindesunterhalt, den ich leisten muss?

Der Elternteil, bei dem die Kinder nicht wohnen, ist zur Unterhaltszahlung für die Kinder verpflichtet. Unterhaltsberechtigt sind grundsätzlich minderjährige Kinder und volljährige Kinder, die sich noch in einer Ausbildung befinden. Kein Recht auf Unterhalt haben volljährige Kinder, die älter als 27 Jahre sind oder bereits wirtschaftlich selbstständig sind. Zudem wird noch unterschieden, ob das volljährige Kind bei einem Elternteil oder in der eigenen Wohnung lebt.

Eltern sind nicht zur Finanzierung einer zweiten Ausbildung des Kindes verpflichtet. Sollte das Kind aber seine Lehre abbrechen und eine andere Ausbildung beginnen, steht dem volljährigen Kinder Unterhalt bis zum Abschluss dieser Ausbildung zu. Dabei wird jedoch das Ausbildungseinkommen auf den Unterhalt angerechnet.

Zur Berechnung des Kindesunterhaltes dient die sogenannte Düsseldorfer Tabelle als Richtlinie. Hier wird ersichtlich, welchen Unterhaltsbetrag der Unterhaltspflichtige für das Kind zahlen muss. Beispiel: Bei einem Nettoeinkommen zwischen 1502 Euro und 1900 Euro sind je nach Alter des Kindes folgende Unterhaltszahlungen zu tätigen:

Ist das Kind unter 5 Jahre alt, muss der Unterhaltspflichtige 333 Euro zahlen

Bei einem Alter von 6 bis 11 Jahren liegt der Monatsbetrag bei 383 Euro

Für 12- bis 17-jährige Kinder müsste der Unterhaltspflichtige 448 Euro bezahlen

Ist das Kind achtzehn Jahre oder älter, steht ihm 513 Euro monatlich zu

Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter des Kindes, wobei immer der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt wird.

Anwalt Gehalt

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