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Steuerfreier Arbeitgeberzuschuss zur Kinderbetreuung: Win-win-Situation?

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Kategorie: Karriere & Ratgeber
16.01.2023
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Nur wenige Arbeitgeber zahlen es und nur wenige Arbeitnehmende wissen überhaupt davon: der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss zur Kinderbetreuung. Dabei handelt es sich um eine Zusatzleistung, die vom Arbeitgeber laut Familienministerium „relativ kostengünstig“ umgesetzt werden kann. Ist der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss zur Kinderbetreuung sogar attraktiver als eine Gehaltserhöhung? In diesem Artikel nehmen wir uns dieser Fragestellung an.

Worum geht es genau?

Der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss zur Kinderbetreuung ist, wie der Name schon sagt, eine Zusatzleistung seitens des Arbeitgebers, der unter bestimmten Voraussetzungen komplett steuer- und sozialversicherungsfrei an Arbeitnehmende ausgezahlt werden kann. Es geht um eine finanzielle Unterstützung zur Unterbringung (inklusive Verpflegung) und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern in einer Betreuungseinrichtung, beispielsweise Kindergärten, Tagesmütter, Kitas, Kinderkrippen oder Wochenmütter.  

Gerade für kleine und mittlere Unternehmen, die häufig keine eigene Kinderbetreuung anbieten können, bietet dies eine Möglichkeit, die Arbeitnehmenden mit Kindern zu unterstützen. 

Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein

Damit der Arbeitgeberzuschuss zur Kinderbetreuung steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Sind diese erfüllt, gilt der Zuschuss nicht als „Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft“ und muss dementsprechend nicht versteuert werden, so das Bundesfamilienministerium mit Bezug auf § 3 Nr. 33 EstG. 

Um folgende Voraussetzungen geht es: 

  • Das Kind geht noch nicht zur Schule und wird nicht zu Hause betreut 
  • Der Zuschuss ist für eine geeignete Betreuungseinrichtung des Kindes 
  • Ein Nachweis über die Verwendung der Zuschüsse für die Kinderbetreuung muss erbracht werden 
  • Der Zuschuss wird zusätzlich zum Gehalt gezahlt 

Wie hoch ist der Zuschuss?

Die Höhe vom Arbeitgeberzuschuss zur Kinderbetreuung kann frei vereinbart werden, denn es gibt keine Obergrenze. Dementsprechend könnten sogar die Kosten für hochpreisige private Betreuungseinrichtungen in voller Höhe steuerfrei übernommen werden.

Arbeitgeberzuschuss vs. Gehaltserhöhung

Der Arbeitgeberzuschuss zur Kinderbetreuung kann sowohl für den Arbeitgeber als auch für Mitarbeitende vorteilhaft sein, denn er eignet sich als steuerfreie Alternative zur Gehaltserhöhung. Arbeitnehmende sparen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, die bei einer Gehaltserhöhung normalerweise anfallen würden und der Arbeitgeber profitiert davon, dass er im Gegensatz zur Gehaltserhöhung keinen höheren Anteil zur Sozialversicherung erbringen muss. Eine Win-win-Situation. Das klingt zu schön, um wahr zu sein? Der beidseitige Vorteil ist vom Familienministerium so gewollt, es wird sogar extra auf die Möglichkeit der alternativen Gehaltserhöhung hingewiesen.

Beispielrechnung: Gehaltserhöhung

Anna ist Mutter von zwei Kindern, verheiratet und wohnt und arbeitet in Hamburg. Sie ist in Steuerklasse III, zahlt den Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung von 14,6 Prozent + 1,6 Prozent Zusatzbeitrag. Außerdem ist sie kein Mitglied einer Glaubensgemeinschaft. Ihr Bruttogehalt beträgt 2.800 Euro. Bei einer Gehaltserhöhung von 200 Euro, würde ihre Brutto-Netto-Rechnung folgendermaßen aussehen: 

Beispielrechnung 2023 Gehaltserhöhung 

 

Bruttogehalt 

3.000,00 Euro

Lohnsteuer 

89,16 Euro

Solidaritätszuschlag 

0,00 Euro

Kirchensteuer 

0,00 Euro

Rentenversicherung 

279,00 Euro

Arbeitslosenversicherung 

39,00 Euro

Krankenversicherung 

243,00 Euro

Pflegeversicherung 

45,75 Euro

 

 

Auszahlung 

2.304,09 Euro

Beispielrechnung: Zuschuss zur Kinderbetreuung

Erhält Anna statt ihrer Gehaltserhöhung nun den Zuschuss zur Kinderbetreuung in derselben Höhe, dann sieht die Brutto-Netto-Rechnung wie folgt aus:

Beispielrechnung 2023 Zuschuss 

Bruttogehalt 

2.800 Euro

Lohnsteuer 

57,66 Euro

Solidaritätszuschlag 

0,00 Euro

Kirchensteuer 

0,00 Euro

Rentenversicherung 

260,40 Euro

Arbeitslosenversicherung 

36,40 Euro

Krankenversicherung 

226,80 Euro

Pflegeversicherung 

42,70 Euro

 

 

Nettobetrag 

2.176,04 Euro

Kinderbetreuungszuschuss 

200 Euro

Auszahlung 

2.376,04 Euro

Konkret bedeutet das: Vereinbart Anna mit ihrem Arbeitgeber, statt einer Gehaltserhöhung den Zuschuss zur Kinderbetreuung zu bekommen, dann erhält sie in unserem Beispiel 71,95 Euro mehr ausgezahlt! Zusätzlich profitiert ihr Arbeitgeber davon und spart Sozialversicherungsbeiträge ein. Es kann sich also durchaus lohnen, diese Variante mit dem Arbeitgeber zu verhandeln, wenn entsprechend hohe Kosten für die Kinderbetreuung anfallen.  

Kinderbetreuungszuschuss in der Steuererklärung

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen können unter bestimmten Voraussetzungen Kosten zur Kinderbetreuung als Sonderausgaben in der Einkommenssteuererklärung geltend machen. Das Finanzamt berücksichtigt 2/3 der Aufwendungen als Sonderausgaben, allerdings höchstens 4.000 Euro pro Jahr und Kind. Hat der Arbeitgeber einen Zuschuss zur Kinderbetreuung geleistet, beispielsweise einen Kindergartenzuschuss, dann wirkt sich diese Leistung aufwandsmindernd in der Steuererklärung aus. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden, mit der Begründung, dass die Steuerpflichtigen durch den steuerfreien Zuschuss bereits finanziell entlastet werden.  

Das bedeutet konkret an unserem Beispiel: Anna hat im Jahr 3.000 Euro für die Kinderbetreuung ausgegeben. Ihr Arbeitgeber hat ihr einen Zuschuss von 200 Euro pro Monat gezahlt. Auf das Jahr gerechnet ergibt dies einen Kinderbetreuungszuschuss von 2.400 Euro. Das Finanzamt berücksichtigt nun 2/3 von 600 Euro (3.000 abzgl. 2.400 Euro), also 400 Euro als Sonderausgaben. 

Quellen:

Vlh.de 

www.steuerschroeder.de 

www.deutsche-rentenversicherung.de  

www.bmfsfj.de 

www.sbk.org 

www.steuerring.de 

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