Wann darf der Chef mein Gehalt einbehalten?

Ein Arbeitgeber hat generell die Hauptpflicht, seinen Mitarbeitern Lohn zu zahlen. Grundsätzlich darf der also nicht einseitig das Gehalt kürzen oder einbehalten. Es gibt dennoch Gründe, bei denen der Chef berechtigt ist, den Lohn eines Arbeitnehmers einzubehalten beziehungsweise nur zum Teil auszubezahlen.
Gehaltszahlung als Hauptpflicht des Chefs
Ein Arbeitnehmer geht immer in Vorleistung. Das bedeutet: Er muss zunächst arbeiten und erhält anschließend den Lohn. Tarifverträge oder Arbeitsverträge regeln den Zeitpunkt der regelmäßigen Lohnzahlung. Für den Chef ist die Gehaltszahlung eine der hauptsächlichen Pflichten, denn schließlich hat der Mitarbeiter bereits eine Leistung erbracht, die bezahlt werden muss. Normalerweise darf deshalb nicht einfach der Lohn einbehalten oder gekürzt werden. Sollte das Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage geraten sein, kann der Chef versuchen, sich mit dem Arbeitnehmer einvernehmlich zu einigen, sodass der Lohn gekürzt oder gestundet werden kann. Im Falle einer drohenden Insolvenz kann es ebenfalls sein, dass der Arbeitgeber die Mitarbeiter bittet, auf den Lohn teilweise oder komplett zu verzichten. Damit sollten Arbeitnehmer vorsichtig umgehen, denn die reduzierte Lohnzahlung wirkt sich im Ernstfall auf das Insolvenzgeld und das Arbeitslosengeld aus.
Gründe für die Einbehaltung des Lohns
Bei einigen Gründen darf der Chef das Gehalt einbehalten oder kürzen:
- Solange die Krankmeldung bzw. die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung fehlt, dürfte der Chef das Gehalt zurückbehalten
- Wenn sich der Mitarbeiter weigert, wichtige Dateien, Unterlagen, Dokumente oder ähnliches herauszugeben
- Wenn ein Zahlungsanspruch seitens des Mitarbeiters gegenüber dem Chef besteht
- Wenn ein Vollstreckungsbescheid vorliegt
Der Chef hat allerdings immer die Pfändungsgrenze einzuhalten. Er hat somit nicht das Recht, den kompletten Lohn einzubehalten.
Zu Unrecht einbehaltener oder gekürzter Lohn
Falls der Chef zu Unrecht Lohn kürzt oder einbehält, kann der Arbeitnehmer seine Leistung verweigern. Das gilt aber nicht, wenn der einbehaltene Betrag eher als geringfügig gewertet werden kann oder wenn die Zahlungsverzögerung nur kurzfristig ausfällt. Ebenfalls darf durch die Arbeitsverweigerung kein unverhältnismäßig hoher Schaden für das Unternehmen entstehen. Zu empfehlen ist es, eine Zahlungsfrist zu setzen und den Chef schriftlich darauf hinzuweisen, dass nach Ablauf der Frist das sogenannte Zurückbehaltungsrecht in Kraft tritt und man keine Leistung mehr erbringt, bis der Lohn bezahlt ist.