Guy Frederick
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Nebenkostenabrechnungen, die durchs Home-Office in die Höhe schießen, steigende Lebensmittelpreise und Lebenshaltungskosten – in Zeiten der Inflation sind Sonderzahlungen mehr als willkommen. Aber was genau sind Sonderzahlungen? Hat jede*r Arbeitnehmer*in Anspruch auf solche Einmalzahlungen und was passiert im Falle einer Kündigung? Diese und weitere spannende Infos rund ums Thema Sonderzahlungen verraten wir dir hier.*
Sonderzahlungen sind zusätzliche finanzielle Leistungen des Arbeitgebers, die übers reguläre Gehalt hinausgehen und als Anerkennung für besondere Leistungen, Betriebstreue oder zu besonderen Anlässen wie Weihnachten oder Urlaub gewährt werden. Sie können dein Monatsgehalt ergänzen und dienen sowohl als Belohnung für die bisherige Arbeit als auch als Motivation für die Zukunft. Im Gegensatz zum Monatslohn handelt es sich bei Sonderzahlungen um Einmalzahlungen, die zu bestimmten Zeitpunkten gezahlt und steuerlich als „sonstige Bezüge“ behandelt werden.
Die Corona-Pandemie stellte eine beispiellose Herausforderung für die globale Arbeitswelt dar. Unternehmen und Beschäftigte sahen sich plötzlich mit Schließungen, Home-Office und einer ungewissen wirtschaftlichen Zukunft konfrontiert. Außergewöhnliche Zeiten forderten außergewöhnliche Maßnahmen – so wurden Sonderzahlungen in dieser Zeit besonders flexibel eingebracht.
Die Corona-Prämie und die Pflegeprämie wurden z. B. eingeführt, um die außerordentlichen Anstrengungen und das Engagement der Beschäftigten, insbesondere im Gesundheitswesen, finanziell zu honorieren. Die Prämien waren steuerfrei – ebenso wie die sogenannte Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 €, die bis zum 31. Dezember 2024 steuerfrei ausgezahlt werden kann.
Übrigens: Weißt du, wie es um den Mindestlohn in der Pflege steht? Wir klären dich auf!
Solche Sonderzahlungen spiegeln nicht nur die Anerkennung für individuelle Leistungen wider, sondern sind auch ein wichtiges Instrument, um die finanzielle Belastung von Arbeitnehmer*innen in einer Zeit hoher Unsicherheit zu mildern. Sie zeigen, dass Unternehmen trotz der Herausforderungen bereit sind, in ihre Belegschaft zu investieren und deren außerordentlichen Beitrag anzuerkennen.
Sonderzahlungen werden zu unterschiedlichen Zwecken bzw. aus besonderen Anlässen gezahlt. Grob lassen sich drei Arten von Sondervergütungen unterscheiden:
Hier eine Übersicht weiterer Sonderzahlungen:
Sonderzahlung | Definition | Beispiel(e) |
---|---|---|
Gratifikation | Sondervergütung aus bestimmten Anlass / Zweck | Weihnachtsgeld bzw. 13. Monatsgehalt; Urlaubsgeld bzw. 14. Monatsgehalt; Hochzeitsbeihilfe und Geburtsbeihilfe; Treue-Prämie; Corona-Prämie |
Abfindung | Einmalige Zahlung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses | z. B. Mitarbeiter*in (10 Jahre angestellt, 3.000 € monatliches Gehalt) beendet das Arbeitsverhältnis und erhält eine Abfindung von 15.000 € |
Gewinnbeteiligung (Tantieme) | Variable Vergütung, die sich am Unternehmensgewinn orientiert | Geldwert; Sachwert; Kapitalbeteiligung, z. B. Dividende |
Leistungsbonus | Bonus für erfolgreich abgeschlossene Projekte | z. B. Mitarbeiter*in hat eine außergewöhnlich hohe Stückzahl an Produkten verkauft |
Ein kleiner Boost für den Urlaub in Form von Urlaubsgeld ist immer gern gesehen. Apropos: Weißt du, wie du deinen Urlaubsanspruch richtig berechnest? Mach dich mit unserem Beitrag zum Thema schlau.
Engagierte Arbeitnehmer*innen können außerdem Prämien für die Optimierung des Unternehmens durch Verbesserungsvorschläge oder Erfindungen erhalten. Auch Nachzahlungen, die sich z. B. aus Tariferhöhungen ergeben, zählen zu Sonderzahlungen.
Grundsätzlich besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Sonderzahlungen, da es sich in der Regel um freiwillige Leistungen des Arbeitgebers handelt. Ansprüche auf Sonderzahlungen können sich aber aus dem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben, in denen häufig auch die Höhe und die Auszahlungsbedingungen festgelegt sind.
In einigen Fällen kann dein Arbeitgeber freiwillige Zahlungen durch betriebliche Übung in einen festen Anspruch umwandeln, was in der Regel nach dreimaliger Zahlung in Folge der Fall ist. Der Gleichbehandlungsgrundsatz stellt sicher, dass niemand von der Zahlung ausgeschlossen wird, d. h. Vollzeitbeschäftigte, Minijobber*innen und Auszubildende können gleichermaßen anspruchsberechtigt sein.
Beispiele für Berufsgruppen, die solche Zahlungen erhalten können, sind Beamte, die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen, sowie Beschäftigte der IG Metall, die seit 2019 Anspruch auf ein tarifliches Zusatzgeld und einen Zusatzbeitrag haben.
Die Höhe der Sonderzahlung hängt von vertraglichen Bedingungen ab:
Und was die Steuern angeht – auch Sonderzahlungen sind normalerweise steuerpflichtig. Sie werden unter dem Posten „sonstige Bezüge“ als gleichmäßig über das Jahr verteilte Beträge betrachtet. Außerdem sind Sonderzahlungen sozialversicherungspflichtig. Dennoch können Sonderzahlungen der Steuerpflicht entgehen, z. B. wenn Arbeitgeber die Kinderbetreuung ihrer Mitarbeiter*innen bezuschussen oder sie der betrieblichen Gesundheitsvorsorge dienen. Letztere ist allerdings nur bis zu einer Höhe von 600 € steuerfrei.
Kurze Antwort: ja. Ausführliche Antwort: Kürzungen oder Änderungen der tariflichen Einmalzahlungen können vom Arbeitgeber nur im Tarifvertrag vorgenommen werden. Dasselbe gilt für die Betriebsvereinbarung. Der Clou: In beiden Dokumenten muss ausdrücklich stehen, dass Änderungen vorgenommen werden können.
Ist das nicht der Fall, muss dein Arbeitgeber neue Verträge aufsetzen, um Kürzungen oder Änderungen vornehmen zu können. Bei einer betrieblichen Übung sind Änderungen nur durch eine einvernehmliche Regelung oder eine Änderungskündigung möglich. Bei einem Freiwilligkeitsvorbehalt, also einer Erklärung des Arbeitgebers, freiwillig eine Leistung zu gewähren, auf die kein Rechtsanspruch besteht, sind Änderungen leicht möglich, wenn die Erklärung die Leistung klar und eindeutig bezeichnet. Problematisch können allgemeine Formulierungen sein, die keine eindeutige Festlegung darstellen.
Häufig regelt die Rückzahlungsklausel, ob und in welcher Höhe Sonderzahlungen zurückzuzahlen sind, wenn Beschäftigte kündigen oder gekündigt werden. Eine anteilige Rückzahlung ist in beiden Fällen möglich, allerdings spielt der Zweck der Sonderzahlung eine maßgebliche Rolle in dieser Entscheidungsfrage. Belohnungen wie Leistungsboni dürfen Arbeitnehmer*innen normalerweise behalten, während Zahlungen zur Mitarbeitermotivation zumindest anteilig zurückgezahlt oder vom Arbeitgeber erst gar nicht ausgezahlt werden müssen.
Vertraglich vereinbarte Sonderzahlungen sind grundsätzlich vom Arbeitgeber zu leisten. Dies gilt insbesondere für individuell erbrachte Leistungen. Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel, die sich aus arbeitsvertraglichen oder tarifvertraglichen Regelungen ergeben. Hat dein Arbeitgeber z. B. eine Prämie an den Unternehmenserfolg gekoppelt, kann er diese gesetzlich einbehalten oder kürzen, wenn sich das Unternehmen in einer Krise befindet. Auch freiwillige Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, sind schwer durchzusetzen. Um mögliche Konflikte zu vermeiden, sollten daher Zeitraum, Höhe und Bedingungen von Sonderzahlungen immer genau festgelegt werden.
Wenn dein Arbeitgeber die versprochene Sonderzahlung nicht leistet und du nach deiner Recherche der Meinung bist, dass sie dir zusteht, kannst du folgende Schritte einleiten:
Übrigens: Wann Arbeitgeber dein Gehalt einbehalten können, erfährst du in unserem Beitrag zum Thema!
* Disclaimer: Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft. Die in diesem Artikel veröffentlichten Rechtsgrundlagen wurden sorgfältig zusammengestellt, erheben aber keinen Anspruch auf Aktualität, sachliche Richtigkeit oder Vollständigkeit; eine entsprechende Gewähr wird nicht übernommen. Insbesondere übernimmt The Stepstone Group Deutschland GmbH keinerlei Haftung für eventuelle Schäden oder Konsequenzen, die durch die direkte oder indirekte Nutzung der bereitgestellten Inhalte entstehen.
Nein, Sonderzahlungen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen Sonderzahlungen steuerfrei gestellt werden können: z. B. bei bestimmten sozialen Leistungen des Arbeitgebers, die direkt der Gesundheitsförderung der Mitarbeiter*innen dienen.
In bestimmten Fällen, wie z. B. bei vorzeitiger Kündigung durch den*die Arbeitnehmer*in, können Sonderzahlungen teilweise zurückgefordert werden. Dies hängt von der Rückzahlungsklausel im Arbeits- oder Tarifvertrag ab.
Ob ein Anspruch auf Sonderzahlungen einklagbar ist, hängt von den konkreten Vereinbarungen im Arbeits- oder Tarifvertrag ab. Freiwillige Zahlungen ohne feste Zusage sind in der Regel nicht einklagbar.
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