Wer zahlt das Gehalt während der Elternzeit?

Wer ein Kind bekommt, hat in der Regel erstmal andere Dinge im Kopf als Erwerbsarbeit. Aus diesem Grunde besteht seit dem 1. Januar 2007 für berufstätige Eltern ein Rechtsanspruch auf Elternzeit. Dieses Recht besteht für Mütter und Väter, damit sie sich in den ersten Jahren mit ausreichender Zeit um ihr Kind kümmern können. Das Arbeitsverhältnis ruht während der Elternzeit. Muss der Arbeitgeber dennoch das Gehalt weiterzahlen? Oder wer kommt für die Versorgung der Eltern auf – und was hat es mit dem Elterngeld auf sich?
Anspruch auf Elternzeit
Um Eltern in den ersten Lebensmonaten ihres Kindes keine unnötigen Hindernisse in den Weg zu legen, können Arbeitnehmer*innen sich für die Betreuung ihres Kindes von der Arbeit freistellen lassen. Dieser Anspruch besteht für das eigene oder adoptierte Kind, das im Haushalt des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin lebt und von ihm bzw. ihr betreut und erzogen wird. Der Anspruch auf Elternzeit gilt für Mütter und Väter gleichermaßen. Der Arbeitgeber darf die Elternzeit im Arbeitsvertrag nicht ausschließen, da es sich um einen Rechtsanspruch handelt. Die Anmeldung der Elternzeit muss sieben bis acht Wochen vor Beginn schriftlich erfolgen. Ebenfalls wird schriftlich geklärt, wie lange man die Elternzeit nehmen möchte.
So lange können Arbeitnehmer*innen Elternzeit nehmen
Die maximale Dauer der Elternzeit beträgt drei Jahre. Das heißt, Eltern dürfen bis zum vollendeten dritten Lebensjahr ihres Kindes eine berufliche Auszeit einlegen. Es ist ebenfalls möglich, bis zu zwölf Monate dieser drei Jahre Elternzeit aufzusparen und später zu nehmen. Diese aufgesparte Zeit kann bis zum achten Lebensjahr des Kindes genommen werden. Für diese Option ist aber die Zustimmung des Arbeitgebers notwendig. Er kann selbst entscheiden, ob er dem Arbeitnehmer die Möglichkeit der Aufsparung gibt.
Während der Elternzeit besteht ein Kündigungsschutz. Anschließend haben die Eltern einen Anspruch auf den gleichen Arbeitsplatz oder der Arbeitgeber muss ihnen einen gleichwertigen Arbeitsplatz geben. Für Vollzeitbeschäftigte ist es ebenso möglich, während der Elternzeit in Teilzeit zu arbeiten. Das gilt für Betriebe mit mehr als fünfzehn Mitarbeitenden und wenn der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin mindestens sechs Monate in der Firma beschäftigt ist. Der Arbeitgeber kann den Teilzeitwunsch aufgrund dringender betrieblicher Gründe ablehnen, die er allerdings nachweisen muss.
Elterngeld statt Gehalt – was ist der Unterschied?
Das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit ruht und somit muss der Arbeitgeber kein Gehalt zahlen. Dafür gibt es die finanzielle Unterstützung des Staates in Form von Elterngeld, um das fehlende Einkommen auszugleichen. Das sogenannte Basiselterngeld steht jedem Elternteil zu, das nach der Geburt des Kindes, dieses selbst betreut und maximal 32 Stunden in der Woche arbeitet. Diese Regelung gilt nicht für Auszubildende oder Studierende — der Aufwand fürs Studium, der die Arbeitszeit während einer Ausbildung dürfen, daher die 32 Stunden überschreiten.
Die Höhe des Elterngeldes beträgt mindestens 300 Euro im Monat. Wird die Berufstätigkeit unterbrochen, bekommt man bis zu 67 Prozent des Durchschnittseinkommens der letzten zwölf Monate, aber maximal 1.800 Euro pro Monat. Liegt das monatliche Netto-Einkommen über 1.200 Euro, beträgt das Elterngeld 65 Prozent des Nettogehalts. Für Eltern, deren gemeinsames Bruttoeinkommen im vorangegangen Jahr 500.000 Euro übersteigt, gibt es kein Elterngeld. Dies ist bei Alleinerziehenden ebenfalls der Fall, wenn sie mehr als 250.000 Euro jährlich verdienen.
Für Mehrlinge, die nach dem 31.12.2014 auf die Welt gekommen sind, gibt es Elterngeld für ein Kind und für die anderen Kinder wird ein Mehrlingszuschlag in Höhe von 300 Euro gezahlt. Bei der Geburt von Zwillingen gibt es also nur einmal Elterngeld plus einen Bonus von 300 Euro. Im Falle von Elterngeld Plus beträgt der Bonus 150 Euro im Monat. Bei Drillingen und Vierlingen erhöht sich der Bonus um den gleichen Betrag. Beantragen Eltern bei der Geburt von Drillingen Elterngeld und erhalten 600 Euro Elterngeld, würden sie mit dem Mehrlingzuschlag im Monat 1.200 Euro erhalten. Diese Regelung gilt seit dem 1. Januar 2015. Mehrkinderfamilien mit kleinen Kindern profitieren außerdem vom sogenannten Geschwisterbonus. Dieser beträgt 10 Prozent des sonst zustehenden Elterngeldes und somit mindestens 75 Euro.
Das Elterngeld wird zwölf Monate lang gezahlt und kann von den Eltern frei untereinander aufgeteilt werden. Arbeitet ein Elternteil zuerst weiter und geht später in Elternzeit, kann die Dauer der Zahlung des Elterngeldes auf vierzehn Monate verlängert werden. Man kann sich monatlich auch nur die Hälfte des Elterngeldes auszahlen lassen und damit die Dauer der Zahlung auf 24 Monate verlängern. Seit dem 01.09.2021 kann das Basiselterngeld bei einer vorzeitigen Geburt ebenfalls verlängert werden.
Das Elterngeld muss schriftlich bei der Elterngeldstelle beantragt werden. Der Antrag kann jedoch erst dann gestellt werden, wenn das Kind auf der Welt ist. Die monatsweise Zahlung des Elterngeldes richtet sich dabei nicht nach Kalendermonaten, sondern nach den Lebensmonaten des Kindes. Bei Adoptivkindern gilt hingegen nicht der Geburtstermin, sondern der Tag, an dem das Kind im Haushalt aufgenommen wurde. Elterngeld wird sowohl beim Arbeitslosengeld II (Hartz IV), bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag vollständig als Einkommen angerechnet.
Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonus
Bis Juli 2015 hatten Eltern einen finanziellen Nachteil durch Abzüge vom Elterngeld, wenn sie während der Elternzeit weiterhin bis zu dreißig Stunden pro Woche arbeiteten. Insbesondere für Freiberufler*innen war dies ein Problem. Ihnen war es selten möglich, während der Elternzeit komplett mit der Arbeit aufzuhören.
Am 1. Januar 2015 trat das Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus in Kraft. Elterngeld Plus beträgt nur die Hälfte des Basiselterngeldes, läuft dafür aber doppelt so lange. Zwei Monate Elterngeld Plus entsprechen daher einem Monat Basiselterngeld. Diese Variante des Elterngeldes richtet sich vornehmlich an Personen, die bereits kurz nach der Geburt des Kindes stundenweise arbeiten wollen oder aufgrund der Selbstständigkeit arbeiten müssen. Mütter können kein Elterngeld Plus in den Monaten bekommen, in denen sie auch Mutterschaftsgeld oder andere Mutterschaftsleistungen erhalten.
Der Partnerschaftsbonus richtet sich an Eltern, die sich die Betreuung des Kindes teilen und mindestens vier Monate parallel zwischen 25 und 30 Stunden in der Woche arbeiten. Das Elterngeld Plus wird beim Partnerschaftsbonus um vier Monate verlängert. Laut dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSJ) haben sich 37,5 Prozent der Eltern im ersten Quartal des Jahres 2021 für Elterngeld Plus entschieden.
Sonderregelungen durch COVID-19
Um die Belastung werdender Eltern während der Pandemie möglichst gering zu halten, hat das BMFSJ Lösungen erarbeitet. Wenn aufgrund der COVID-19-Pandemie mehr oder weniger gearbeitet wurde, als es geplant war, bleibt der Anspruch auf den Partnerschaftsbonus bestehen. Kommt es durch die Pandemie zu Kurzarbeit oder sogar zu Arbeitslosigkeit, verringert dieser Umstand nicht das Elterngeld. Die Monate mit geringem Einkommen während der Pandemie können auch gänzlich aus der Elterngeldberechnung ausgeschlossen werden.
Kombinationen von Elterngeld-Varianten
Welche Elterngeld-Variante oder welche Kombination von Varianten die Beste ist, hängt von den Lebensumständen der Eltern ab. Aufgrund der Komplexität bietet es sich für angehende Eltern an, sich bereits früh mithilfe eines Elterngeld-Rechners ein ungefähres Bild davon zu machen, wie viel Geld ihnen zusteht und welche Kombinationen für sie persönlich möglich und profitabel sind. Bei sich ändernden Lebensumständen können Entscheidungen in einem Elterngeldantrag für zukünftige Monate geändert werden. Beim Ableben eines Elternteils oder anderen Härtefällen sind auch Änderungen für vergangene und bereits gezahlte Monate möglich.