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Gehaltsvorschuß

Unter bedingten Voraussetzungen kann es notwendig werden, einen Gehaltsvorschuss beim Arbeitgeber zu beantragen. Allerdings sollte dabei auch bedacht werden, dass dies auch unerwünschte Nachteile mit sich bringen kann. Wenn man aber schon zu einem sehr frühen Zeitpunkt davon Kenntnis hat, dass demnächst Überstunden oder Mehrarbeit anstehen, ist der Gehaltsvorschuss durchaus sinnvoll. Es können somit eventuell größere private Ausgaben schon früher getätigt werden, oder es entsteht einfach ein finanzieller Freiraum.


Ein Antrag auf Gehaltsvorschuss macht keinen Sinn, wenn der Arbeitnehmer genau weiß, dass er mit der zu erbringenden Arbeitszeit schon ausgelastet ist, oder dass es wegen familiärer Umstände nicht möglich ist, zusätzliche Arbeitszeit zu erbringen. In diesem Fall wird wohl auch ablehnend entschieden werden,

Eine ganz andere Art an Gehaltsvorschuss kann seitens des Unternehmens durchaus gewährt beziehungsweise gegengerechnet werden. Bei Anspruch auf ein sogenanntes 13. oder auch 14. Monatsgehalts kann ein Teil desselben bereits während des Jahres auf mehrere Monate umgelegt werden, und kommt nicht erst am Ende des Jahres zur Auszahlung. Im Prinzip ist auch das ein Gehaltsvorschuss für den Arbeitnehmer.

Der Gesetzgeber hat überdies genaue Richtlinien festgelegt, in denen geregelt wird, unter welchen Bedingungen ein Gehaltsvorschuss seitens des Unternehmens an den Arbeitnehmer gewährt werden kann. Auf Antrag kann ein unverzinslicher Vorschuss auf die Bezüge gewährt werden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Dazu gehören unter anderem private und nicht vorhersehbare Ausgaben, so zum Beispiel bei Tod eines nahen Verwandten oder wenn nach einer Ehescheidung ein neuer Haushalt gegründet werden muss. Aber nicht zur Beschaffung von Möbeln und anderem Hausrat, sondern im Prinzip nur, um die meist benötigte Wohnungskaution damit begleichen zu können. Es gibt sogenannte Vorschussrichtlinien, in denen die näheren Einzelheiten der Vergabe und auch der Rückzahlung geregelt sind.

Dazu zählt auch, dass die Höhe maximal 3 Monatsgehälter aber höchstens jedoch 2560,- Euro, betragen darf. Und dass der so gewährte Gehaltsvorschuss in zwanzig gleichen Monatsraten getilgt werden muss.

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