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Nebenleistungen in Vertrag

Ein Arbeitsvertrag regelt die Rechten und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Angestellte verpflichtet sich, die vereinbarte Leistung zu erbringen. Die Leistung honoriert das Unternehmen mit der monatlichen Auszahlung eines Gehalts. Folglich besitzt der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Lohnzahlung. Die Höhe des Gehalts orientiert sich an den Qualifikationen und der Erfahrung des Mitarbeiters.

Das Gehalt gilt als eines der wichtigsten Faktoren, die über die Attraktivität einer Stelle entscheiden. Neben dem Lohn existieren weitere Möglichkeiten, mit denen Unternehmen punkten. Diesbezüglich sind insbesondere die sogenannten Nebenleistungen zu nennen. Eine alternative Bezeichnung lautet "Fringe Benefits" (deutsch: Sachbezug). Zu den bekanntesten Beispielen gehören der Firmenwagen, eine betriebliche Altersvorsorge sowie der Versicherungsschutz. Die Nebenleistungen zählen – im Unterschied zum Gehalt – nicht zu den gesetzlich festgelegten Pflichten eines Arbeitgebers. Vielmehr handelt es sich um freiwillige Zuschüsse des Unternehmens an die Angestellten. Ziel der Nebenleistung ist die Erhöhung der Motivation der Arbeitnehmer. Die zusätzlichen Vergütungen verfolgen die Absicht, die Zufriedenheit und die Verbundenheit der Mitarbeiter steigern. Davon erhofft sich der Arbeitgeber eine verbesserte Arbeitsleistung, ein positives Betriebsklima und einen Rückgang der Fehltage der Mitarbeiter. Zugleich setzen die Unternehmen angesichts des Fachkräftemangels auf mehr Attraktivität durch die Fringe Benefits im Vergleich zu Konkurrenten.

 

 

Mit den besagten Leistungen offeriert ein Betrieb seinen Mitarbeitern Angebote, die über die reine Barvergütung hinausgehen. Grundsätzlich existieren zwei unterschiedliche Umsetzungsoptionen der Nebenleistungen. Zum einen bieten Unternehmen zusätzliche Dienste neben dem Gehalt an. Andere Betriebe ersetzen einen Teil des Lohns durch die Nebenleistungen. Eine weitgreifende Umsetzung stellt das flexible Nebenleistungssystem dar. In diesem Fall bietet das Unternehmen den Angestellten ein breites Sortiment an unterschiedlichen Nebenleistungen an. Jede Leistung ist monetär bewertet. Der Mitarbeiter sucht sich auf Grundlage eines festen Budgets nach persönlichen Vorlieben die Zusatzleistungen aus. Mit derartigen flexiblen Programmen legen sich die Unternehmen nicht auf einzelne Mitarbeitergruppen fest, sondern stehen für unterschiedliche Bedürfnisse offen.

 

 

Der Paragraf zwei des Nachweisgesetzes definiert die Anforderungen an einen Arbeitsvertrag oder eine schriftliche Dokumentation der mündlichen Einigung. Der vierte Aufzählungspunkt des zweiten Satzes verlangt die Nennung der Zusammensetzung und der Höhe des Arbeitsentgeltes. Das schließt Zuschläge, Prämien und Sonderzahlungen mit ein. Folglich gehört das Weihnachts- oder Urlaubsgeld ebenfalls zu den verlangten Details eines Arbeitsvertrags. Eine konkrete Forderung nach den vereinbarten Nebenleistungen stellt das Gesetz nicht, sofern diese keinen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen. Dennoch ist es grundsätzlich empfehlenswert, Übereinkünfte hinsichtlich Zusatzleistungen im Arbeitsvertrag schriftlich festzuhalten. Dadurch erhält der Arbeitnehmer Sicherheit und die Möglichkeit, sich auf ihm zugestandene Nebenleistungen zu berufen.

Als eine der ältesten Nebenleistungen gilt der Firmenwagen. Der Arbeitnehmer erhält von seinem Unternehmen ein Auto gestellt. Nutzt er das Fahrzeug ausschließlich für dienstliche Zwecke, fallen keine zusätzlichen Kosten an. Anders gestaltet sich die Lage, wenn der Mitarbeiter seinen Firmenwagen für private Fahrten einsetzt. Eine private Nutzung geht mit der sogenannten "Einprozentpauschale" einher. Die Pauschale erhöht die zu bezahlende Lohnsteuer. Der Arbeitnehmer bezahlt pro Monat ein Prozent des Listenpreises des Fahrzeugs. Fährt der Arbeitnehmer einen Wagen mit einem Preis von 50.000 Euro, geht der Firmenwagen mit monatlichen Zusatzkosten in Höhe von 500 Euro einher. Alternativ zum Firmenwagen bietet sich ein Fahrtkostenzuschuss an. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, seinen Angestellten einen Zuschuss auf die Anfahrtskosten zu gewähren. Der Betrag ist nicht sozialversicherungspflichtig, der Steuersatz beträgt 15 Prozent.

Unternehmen bieten ihren Arbeitnehmern eine betriebliche Altersvorsorge an. Gegenüber einer Riester-Rente liegt der jährliche Steuerfreibetrag höher. Bei der Riester-Rente beläuft sich der Betrag auf 2.100 Euro, bei der betrieblichen Altersvorsorge auf 4.440 Euro. Den Anlagebetrag zieht der Arbeitgeber vom Lohn ab und überweist entsprechend weniger. Der Vorteil: Der Abzug erfolgt vom Bruttogehalt. Das reduziert die Lohnsteuer und die Beiträge für die Kranken- und die Rentenversicherung. Dadurch sinkt das Nettogehalt lediglich um die Hälfte des in die Altersvorsorge eingezahlten Betrags. Geht der Arbeitnehmer in Rente, erhebt der Staat verspätet die Steuern. Zu diesem Zeitpunkt ist der Steuersatz niedriger.

Eine weitere Art der Nebenleistung stellt die Betriebskantine dar. Angestellte bezahlen in der Kantine weniger. Dadurch erhalten die Arbeitnehmer Essen und Getränke zu sehr günstigen Konditionen. Weitere Formen der Zusatzleistungen sind mehr Urlaubstage oder Weiterbildungsmöglichkeiten. Zudem setzen die Unternehmen verstärkt auf Familienfreundlichkeit – mit Zuschüssen für die Kinderbetreuung oder der Einrichtung eines eigenen Betriebskindergartens. Derartige Nebenleistungen unterstützen Eltern dabei, die Bereiche Kinder und Arbeit zu vereinen. Gesundheitsvorsorgeprogramme in Verbindung mit einer medizinischen Betreuung seitens der Unternehmen gehören ebenfalls in die Kategorie der Nebenleistungen. Die Angebote reichen von der Ernährungsberatung über Impfungen und Vorsorgeuntersuchungen bis hin zum eigenen Betriebsarzt.

Weiterführende Infos zum Thema:

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