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Notar / Notarin

Ein Notar / eine Notarin versteht sich als unabhängiger und unparteiischer Vermittler zwischen mindestens zwei Parteien, der die hoheitliche Befugnis zur vorsorgenden Rechtspflege erhalten hat. So zumindest ist es in Deutschland gesetzlich geregelt.


Vorsorgend ist die Rechtspflege daher, weil die notariell beglaubigte Urkunde ebenso zur Beweisermittlung bei einem eventuell späteren Rechtsstreit dient und gleichzeitig als Vollstreckungstitel dienen kann. In Deutschland gibt es zwei Notarformen, die aber in ihrer Berufsausübung den gleichen Pflichten unterliegen. In den meisten Bundesländern werden hauptberufliche Notare auf Lebenszeit bestellt. In Hamburg und Niedersachsen zum Beispiel stellen so genannte Anwaltsnotare ein, die neben ihrer Tätigkeit als Notar auch als Rechtsanwalt tätig sind. Insgesamt 6.400 Anwaltsnotare stehen 1.600 hauptberuflichen Notaren in Deutschland gegenüber.

Und weil zwei unterschiedliche Formen für die Ausübung des Notarberufs existieren, gibt es auch zwei verschiedene Wege der Anwartschaft. Für den Beruf eines hauptberuflichen Notars ausüben zu können, werden Anwärter zunächst zum/r Notarassessor/in ernannt und dann in einer dreijährigen Ausbildung auf die Tätigkeit vorbereitet. Erst nach dieser Vorbereitungszeit können sich die Notarassessoren auf eine frei gewordene und neu geschaffene Stelle beim Landesjustizministerium bewerben.

Ein Anwalt, der gleichzeitig als Notar tätig sein möchte, muss zunächst die nötigen Voraussetzungen mitbringen wie z.B. fünf Jahre Berufserfahrung und die kürzlich eingeführte notarielle Prüfung. Da ein Rechtsanwalt gewissermaßen zwei Berufe ausübt, muss er das immer klar definieren, ob er nun als Anwalt oder Notar fungiert. Vor allem weil ein Rechtsanwalt eine Partei vertritt, der Notar wiederum unparteiisch handelt – daher muss eine klare Grenze gezogen werden.


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