Eine Arbeit im Ausland zu erhalten ist innerhalb der EU aufgrund des europäischen Freizügigkeitsgesetzes für EU-Bürger ohne aufwendige Bürokratie verbunden. Die Gesetzgebung erlaubt es, dass jeder EU-Bürger in einem Land innerhalb der Euro-Zone nach Arbeit suchen kann, dort auch einer Beschäftigung nachgehen kann ohne entsprechende Arbeitserlaubnis und sich auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter in dem Land aufhalten darf. Ferner erhalten alle EU-Bürger, die einer Tätigkeit in einem der 16 Mitgliedstaaten alle Versicherungsbezüge – sie dürfen gegenüber inländischen Mitarbeitern diesbezüglich nicht benachteiligt werden.
Außerdem muss das dortige Arbeitsamt oder eine vergleichbare Behörde die Suche nach einer Tätigkeit unterstützen. Wird allerdings eine Arbeit im Ausland bzw. außerhalb der EU gesucht, dann gelten wiederum andere Richtlinien – obwohl z.B. sich Norwegen und die Schweiz auch in großen Teilen an das Freizügigkeitsgesetz der europäischen Union halten.
Für EU-Bürger, die eine berufliche Qualifikation für die Beschäftigung mitbringen, diese aber nicht europaweit anerkannt ist, gibt es unter bestimmten Bedingungen die Option diese anerkennen zulassen. Die europäische Kommission bietet auf ihrer Webseite eine Datenbank an, die Berufe auflistet, die wiederum reglementiert werden können.
Einen anderen Status haben hingegen so genannte Grenzgänger in der EU. Das bedeutet, wenn ein Arbeitnehmer oder Selbständiger Arbeit im Ausland aufnimmt, aber weiterhin im eigenen Land arbeitet – was heute nichts Ungewöhnliches ist. Damit ist der Beschäftigte kein Staatsbürger des Landes in dem er beruflich tätig ist – im alltäglichen Leben allerdings greifen beide Gesetzgebungen, was wiederum vorteilhaft sein kann. Würde bsp. eine ausgebildete Sekretärin, die ein Kind besitzt, eine Stelle in Frankreich annehmen, weiterhin aber in Deutschland wohnen, hätte sie theoretisch Anspruch auf Familienleistungen in Frankreich. Da aber in Frankreich diese Leistungen erst ab zwei Kinder gezahlt werden, könnte sie diese nicht beantragen, dafür aber in Deutschland, weil sie dort trotz einer Beschäftigung in Frankreich wohnt.
Eine gute Anlaufstelle um Informationen über Arbeit im Ausland innerhalb der EU zu erhalten ist die Webseite der europäischen Kommission. Weiß man bereits in welchem Land man arbeiten möchte, kann auch das dort ansässige Arbeitsamt unterstützend sein.