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Arbeitszeugnis-Vorlage

Alle abhängig Beschäftigten haben einen unabdingbaren Anspruch auf Zeugniserteilung. Der Arbeitgeber muss es binnen zwei Wochen nach Anforderung aushändigen. Was aber muss im Zeugnis stehen, was sind seine wichtigsten Bestandteile, die keinesfalls fehlen dürfen?Folgende Angaben muss ein Zeugnis enthalten:

  • Briefkopf des Arbeitgebers, Name und Anschrift
  • Überschrift "Arbeitszeugnis" oder "Zwischenzeugnis"
  • Die Angaben zur Person des Beurteilten: Name, Vorname (ggf. Geburtsname), akademische Titel, Geburtsdatum und Geburtsort
  • Beginn und ggf. Ende der betrieblichen Tätigkeit, Angaben zu Unterbrechungen.
  • Benennung und Beschreibung der ausgeübten Tätigkeit, Verantwortungsbereiche, Haupt- und Nebenaufgaben, Tätigkeitsschwerpunkte.
  • Betrieblicher Werdegang, Stationen der Entwicklung und Veränderung im Betrieb, Beförderungen, Erweiterung der Kompetenzen, innerbetriebliche Weiterbildung und Zusatzqualifikationen.
  • Nur im Falle eines qualifizierten Arbeitszeugnisses: Beurteilung der Leistung des Mitarbeiters, einschließlich fachliche Kenntnisse, Arbeitsqualität, Einstellung zur Arbeit, Leistungsbereitschaft und Belastbarkeit.
  • Nur im Falle eines qualifizierten Arbeitszeugnisses: Beurteilung des Verhaltens des Mitarbeiters, soziales Verhalten nach innen und außen, Zuverlässigkeit, Bewährung in Vertrauenspositionen, Lernfähigkeit, Umgang mit Vorgesetzten, Untergebenen und Hierarchien.
  • Der Grund für das Ausscheiden bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
  • Dankfloskeln und Wünsche für die Zukunft.
  • Datum und Unterschrift des beurteilenden Vorgesetzten, sein vollständiger Name, sein Aufgabenbereich, Rang und Kompetenz in der Betriebshierarchie.

Inhaltlich normiert der Gesetzgeber die Grundsätze der Zeugnisklarheit und der Zeugniswahrheit. Nach der Gewerbeordnung bestimmt sich, dass ein Arbeitszeugnis klar und verständlich formuliert sein muss. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die in eine andere als die aus der äußeren Form oder dem geradlinigen Wortlaut ersichtliche Richtung weisen und daraus weiter gehende Aussagen über den Arbeitnehmer zuließen. Ausdrücklich verboten sind so genannte „Geheimzeichen“ und „Codewörter“, welche über den Zweck eines Arbeitszeugnisses hinausgehende Interpretationen zulassen.

Der Grundsatz der Zeugniswahrheit besagt, dass ein Arbeitszeugnis keine falschen Tatsachenbehauptungen enthalten darf. Deshalb haben Vermutungen, Verdächtigungen und Unterstellungen hier nichts verloren – gezieltes Weglassen aber ebenso wenig! Gab es negative, für den Betrieb aber bedeutsame Vorfälle, so dürfen diese im Arbeitszeugnis nicht einfach unter den Tisch fallen – dafür kann der Aussteller sogar vom nachfolgenden Arbeitgeber in Haftung genommen werden. Weiterhin gelten die Grundsätze der Vollständigkeit der individuellen Beurteilung und des Wohlwollens. Zwar wohnen der Zeugnissprache immer gewisse Floskeln inne, doch dürfen diese nicht den Eindruck erwecken, als habe bei der Zeugniserstellung keine ausgiebige Auseinandersetzung mit den tatsächlicher Leistung oder dem wirklichen Auftreten des Beurteilten stattgefunden.

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