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Geringfügig Beschäftigte

Als geringfügig Beschäftigte bezeichnet man all die Angestellten, die eine Beschäftigung mit geringer Bezahlung oder geringer Zeitdauer haben. Die geringfügige Beschäftigung wird daher auch Minijob oder 400 Euro Job genannt. Durchschnittlich sind an die 5 Millionen Menschen deutschlandweit geringfügig Beschäftigte. Oft wird eine geringfügige Beschäftigung zusätzlich zum Hauptjob oder als reine Nebentätigkeit z.B. von Studenten ausgeübt. Arbeitsrechtlich ist man übrigens gleichberechtigt und hat alle Rechte eines normalen Arbeitnehmers.
Definiert wird diese besondere Form der Anstellung entsprechend der Regelungen des Sozialversicherungsrechts, denn mit einer geringfügigen Beschäftigung gehen vor allem besondere Bedingungen zur Sozialversicherung einher. Auch auf der Ebene der Lohnsteuer gibt es besondere Regeln für die Versteuerung des Ertrags aus einer geringfügigen Beschäftigung.
Das Arbeitsentgelt darf im Monat einen regelmäßigen Betrag von 400 Euro nicht übersteigen, egal wie viel und wie oft man dabei arbeitet. Dann erhält man ein geringfügiges Einkommen. Eine andere Möglichkeit ist die Saisonbeschäftigung als zeitlich geringe Anstellung, die nur höchstens zwei Monate am Stück oder 50 Arbeitstage im Jahr betragen darf.

Die geringfügige Beschäftigung muss in jedem Fall bei der Versicherung angemeldet und dem Finanzamt gemeldet werden. Solange insgesamt nicht aus mehreren Tätigkeiten über 400 Euro verdient wird, ist der Job für den Angestellten versicherungsfrei. Bei mehreren 400 Euro Jobs muss allerdings eine normale Steuer gezahlt werden und es entsteht für den geringfügig Beschäftigten die Pflicht, sich zu versichern. Der Arbeitgeber zahlt normalerweise einen Pauschalbetrag an die Sozialversicherungsträger. Dabei fallen 15 Prozent des Lohns an die Rentenversicherung und 13 Prozent gehen an die Krankenversicherung, sofern der Angestellte gesetzlich versichert ist. Handelt es sich um eine Tätigkeit in einem privaten Haushalt, werden für den Arbeitgeber sogar nur rund 5 Prozent des Entgelts als Beitrag für beide Versicherungen fällig.
Der geringfügige Beschäftigte kann zusätzlich zum Rentenbeitrag einen Eigenbeitrag freiwillig zahlen, um selber für sich persönlich auch aus einer solchen geringfügigen Beschäftigung einen Rentenanspruch zu erwerben. Weiterhin muss jeder geringfügig Beschäftigte von seinem Arbeitgeber ordnungsgemäß in der Unfallversicherung abgesichert werden. Es ist außerdem für den Arbeitgeber möglich, vom Gehalt aus der geringfügigen Beschäftigung als Steuer nur eine Pauschalsteuer von nur zwei Prozent des Arbeitsentgelts abzuführen.

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