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Wer zahlt das Gehalt bei Beschäftigungsverbot?

Allgemein versteht man unter einem Beschäftigungsverbot bzw. Dienstleistungsverbot die gesetzliche Untersagung, einen Arbeitnehmer einzusetzen. Beschäftigungsverbote gibt es zum Beispiel im Bereich des Jugendschutzes, wo Minderjährige bestimmte Tätigkeiten nicht ausüben dürfen, oder beim Infektionsschutz, wo Personen mit bestimmten Erkrankungen von der Arbeit mit Lebensmitteln ausgeschlossen sind.

Das wohl bedeutendste Beschäftigungsverbot steht allerdings im Zusammenhang mit dem Mutterschutzgesetz (MuSchG): Es ist Arbeitgebern grundsätzlich untersagt, werdende Mütter zu beschäftigen, wenn ihre Gesundheit oder die des Kindes gefährdet wird. Darüber hinaus darf eine Schwangere sechs Wochen vor der Geburt nur eingesetzt werden, wenn sie dies selbst ausdrücklich wünscht. Allerdings gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot für mindestens acht Wochen nach der Entbindung. Hat eine Frau Mehrlinge bekommen oder eine Frühgeburt zur Welt gebracht, verlängert sich dieses Beschäftigungsverbot sogar auf einen Zeitraum von zwölf Wochen. Während des Beschäftigungsverbots hat sie Anspruch auf Lohnfortzahlung und erhält Mutterschutzlohn.

Gehaltszahlungen während des Beschäftigungsverbots im Mutterschutz

Während der Zeit des Mutterschutzes haben alle Arbeitnehmerinnen, die gesetzlich oder freiwillig Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse sind, Anspruch auf Mutterschaftsgeld, das von der Krankenkasse gezahlt wird. Die Höhe des monatlichen Mutterschaftsgelds hängt dabei maßgeblich vom letzten Nettogehalt ab. Dabei gilt grundsätzlich eine Obergrenze von 13 Euro pro Tag, die die Krankenkasse maximal an Mutterschaftsgeld überweisen muss. In der Summe ergibt sich daraus ein Höchstbetrag an Mutterschaftsgeld von bis zu 403 Euro monatlich, da das Mutterschaftsgeld pro Kalendertag gewährt wird.

Da aber in aller Regel zwischen dem Mutterschaftsgeld und dem letzten Nettogehalt eine große Lücke klafft, haben Mütter darüber hinaus auch einen Anspruch auf einen Zuschuss von ihrem Arbeitgeber. Dieser Zuschuss wird aus dem Durchschnitt der letzten drei Nettogehälter vor dem Beginn des Mutterschutzes abzüglich des Mutterschaftsgelds der Krankenkasse berechnet. Üblicherweise erfolgt die Auszahlung dieses Zuschusses vom Arbeitgeber genauso wie die bisherigen Gehaltszahlungen. Der Arbeitgeber muss diesen Zuschuss allerdings nicht selbst tragen. Er hat einen Erstattungsanspruch gegenüber der Krankenkasse der betreffenden Arbeitnehmerin. Alle Arbeitgeber, unabhängig von ihrer Größe, zahlen im Gegenzug monatlich eine Umlage, die als U2 bezeichnet wird, in eine Ausgleichskasse ein. Sobald sie einer Arbeitnehmerin den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen müssen, erhalten sie aus dieser Kasse eine Ausgleichszahlung, so dass ihnen keine finanziellen Belastungen entstehen.

Dasselbe gilt auch für Beschäftigungsverbote, die bereits während der Schwangerschaft bestehen. Werdenden Müttern ist es zum Beispiel verboten, schwer zu heben oder auch anstrengende Akkord- oder Fließbandarbeit zu verrichten. Dies soll die Gefährdung ihrer Gesundheit und die ihres ungeborenen Kindes verhindern. Auch bei diesen Beschäftigungsverboten erleiden werdende Mütter durch die erwähnten Lohnersatzleistungen keinen finanziellen Schaden.

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