Ist man mit seiner Arbeitsstelle unzufriedene oder liegen andere Gründe vor, die einen dazu bewegen, das Arbeitsverhältnis zu beenden, sollte man sich bei einer Kündigung genau über Frist, die dabei eingehalten werden muss, informieren. Dies gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber. Oftmals ist in dem zuvor angelegten Arbeitsvertrag eine Kündigungsfrist genau festgelegt, um Unklarheiten zu vermeiden. Bei der Kündigung muss kein Grund für das Beenden des Arbeitsvertrages angegeben werden, allerdings sollte man sich besonders als Arbeitnehmer bewusst darüber sein, dass ein abgebrochenes Arbeitsverhältnis stets im Lebenslauf erscheint und sich der neue Arbeitgeber dementsprechend darüber informieren oder persönlich nachfragen wird.
Die förmliche und in Schriftform verfasste Kündigung obliegt einer einzuhaltenden Frist. Diese fällt, wie erwähnt, unterschiedlich aus und kann im Vorfeld anderweitig festgelegt werden. Allerdings gibt es Richtlinien, die in der Regel einzuhalten sind und sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses richten. Dabei ist zu beachten, dass sich die Berechnung der Beschäftigungsdauer nur auf die Zeit nach der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers beziehen. Die Zeit, die der Arbeitnehmer davor gearbeitet hat, wird nicht berücksichtigt.
Hat man weniger als zwei Jahre gearbeitet, gilt eine Kündigungsfrist von vier Wochen und muss zum 15. des Monats oder zum Ende eingereicht werden. Liegt die Beschäftigungsdauer über zwei Jahre, beträgt die Frist der Kündigung einen Monat und muss, wie bei jeder weiteren Dauer, die über zwei Jahre liegt, zum Ende des Monats erfolgen. Zwei Monate beträgt die Frist, wenn man über fünf Jahre für den Arbeitgeber gearbeitet hat, bei über acht Jahren drei Monate.
Hat man mehr als zehn Jahre gearbeitet, sind es vier Monate Kündigungsfrist, bei über zwölf Jahren fünf. Ein halbes Jahr beträgt die Kündigungsfrist, wenn man mehr als fünfzehn Jahre gearbeitet hat. Bei über zwanzig Jahren sogar sieben Monate.
Die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber muss stets einheitlich sein.