Spricht man von Teilzeit Jobs, dann ist von Tätigkeiten die Rede, die weniger Arbeitsstunden beinhalten wie eine Vollzeitstelle und das ist eigentlich auch der einzige Unterschied. Denn der Arbeitgeber darf einen Mitarbeiter in Teilzeit nicht anders beurteilen wie einen Angestellten mit einem Vollzeitjob. Das Entgelt einer Teilzeitbeschäftigung wird entsprechend der monatlichen Arbeitszeit angerechnet. Feiertagszuschläge, Jahresurlaub und eventuelles Weihnachtsgeld stehen Angestellten mit Teilzeit Jobs genauso zu wie Mitarbeiter in Vollzeitbeschäftigung.
Grundsätzlich kann jede/r Arbeitnehmer/in im beschäftigten Betrieb einen Antrag auf eine verringerte Arbeitszeit beantragen. Aber erst wenn das Unternehmen mehr wie 15 Beschäftigte besitzt, ist der Betrieb verpflichtet, dem Antrag auf Teilzeitbeschäftigung stattzugeben – ist das Unternehmen in seiner Anzahl der Angestellten kleiner, bleibt es eine Kann-Bestimmung. Außerdem muss das Beschäftigungsverhältnis vor Antragsstellung bereits sechs Monate bestehen und drei Monate vor Beginn vom Arbeitnehmer beantragt werden.
Mit einigen Sonderregelungen gehören auch so genannte 400 Euro Jobs zu der Teilzeitbeschäftigung – deutlich wird der Unterschied zwischen geringfügiger Beschäftigung und Teilzeit Jobs bei den Sozialversicherungsbeiträgen des Arbeitgebers. Denn seit 2003 gibt es im Einkommen eine Gleitzone zwischen 400,01 Euro und 800 Euro. Ein Mini-Job ist mit einem monatlichen Verdienst von 400,00 Euro angesetzt, in dem Fall zahlt der Arbeitgeber nur anteilig die Sozialversicherungsbeiträge. Verdient man in einer Teilzeitbeschäftigung aber 400,01 Euro oder mehr wird der volle Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge gezahlt.
Teilzeit Jobs können aber nicht nur beantragt werden, sondern sie werden genauso ausgeschrieben – besonders im medizinischen und pädagogischen Bereich sind es die Teilzeit Jobs, die zu vergeben sind.