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Arbeitszeugnis prüfen

Das Arbeitszeugnis prüfen - das ist ganz wichtig. Wie am letzten Schultag, am letzten Arbeitstag und zum Jobwechsel gibt es ein immer auch ein Arbeitszeugnis. Dieser Tag der Zeugnisvergabe kann höchst unterschiedlich aufgenommen werden. Für den einen ist es die verdiente Würdigung herausragender Leistung, für den anderen gewissermaßen der Tag der Abrechnung! Für beide Seiten – Betrieb wie Arbeitnehmer – kann der Abschied ein lachendes oder weinendes Auge bedeuten.

Damit daraus aber nicht ein „blaues“ Auge für den scheidenden Arbeitnehmer wird, sollte eine eingehende Prüfung des Arbeitszeugnisses unmittelbar nach Aushändigung auf dem Plan stehen. Denn auch, wer sich im Unfrieden von seinem alten Arbeitgeber trennt, sogar wer durch fristlose Kündigung aus dem Beschäftigtenverhältnis entlassen wird, muss sich wenigstens eines nicht gefallen lassen: ein schikanöses, doppeldeutiges und abwertend formuliertes Arbeitszeugnis, das so ziemlich jede Chance verbaut, jemals wieder im Beruf Fuß fassen zu können.

Am einfachsten vermeidet man befürchtete Schmähungen des Ex-Arbeitgebers, indem man auf die Erstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses verzichtet und lediglich ein „einfaches“ verlangt. Hier sind nur die Personalien sowie Art und Dauer der Tätigkeit tabellarisch aufgeführt, aber Leistung oder Verhalten des Arbeitnehmers fallen komplett unter den Tisch. Damit ist man wenigstens auf der sicheren Seite, dass der zukünftige Arbeitgeber nichts von peinlichen Vorfällen erfährt – einen gewieften Personalchef kann man so aber bestimmt nicht täuschen. Man sollte dann ziemlich überzeugend darlegen können, warum man auf eine qualifizierte Würdigung absichtlich verzichtet hat. Für welche Form man sich letztlich entscheidet, unmittelbar nach Erhalt (im Regelfall binnen zwei Wochen nach Anforderung) sollte das Zeugnis eingehend geprüft werden.

Der einfache Teil des Arbeitszeugnisses muss auf Richtigkeit und Vollständigkeit gecheckt werden, Einwendungen gegen Datierungs- und Schreibfehler wird der Arbeitgeber sicher widerspruchslos und umgehend beseitigen. Schwieriger ist die Prüfung des qualifizierten Teils. Eine ausgiebige Analyse ist eine Aufgabe für gestandene Fachleute, und der Aussteller wird sich hier nicht mehr ohne weiteres auf Rücknahme, Abschwächung oder Umformulierung des Inhaltes einlassen. Hier sollte der Arbeitnehmer durchaus die Hilfe von Gewerkschaften und Fachverbänden in Anspruch nehmen, die den Zeugniscode zu „knacken“ wissen. In schwierigen Fällen hilft nur der Gang zum Fachanwalt für Arbeitsrecht und eine Klage vor den Arbeitsgerichten – und hier hat sich auch schon so manch „sturer“ Zeugnisaussteller das berühmte „blaue“ geholt.

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