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Kündigung bei Krankheit

Wenn fest steht, dass der Arbeitnehmer aufgrund einer Krankheit seine Pflichten beziehungsweise die Vorgaben des Arbeitsvertrages nicht mehr erfüllen kann, ist der Arbeitgeber berechtigt, eine Kündigung aufgrund von Krankheit auszusprechen. Gewiss ist eine Kündigung bei Krankheit mehr als ärgerlich und teilweise auch bedrohlich für die Existenz des Beschäftigten, allerdings muss man auch bedenken, dass, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglich festgelegten Aufgaben nicht mehr erfüllen können wird, der Arbeitgeber keine Leistungen empfängt und dennoch für die Zeit, die der Arbeitnehmer noch beschäftigt ist, Lohn zahlen muss.


Die Kündigung bei Krankheit war allerdings noch nicht immer zulässig. In der Zeit der ehemaligen DDR war der Arbeitnehmer auch bei Krankheit vor einer Kündigung geschützt. Heute stellt sich der Fall eher andersrum dar: eine Krankheit kann durchaus Grund einer Kündigung sein, so dass der Arbeitnehmer in diesem Fall nicht geschützt ist. Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Kündigung bei Krankheit überhaupt wirksam ist.

Diese sind:


  • eine negative Gesundheitsprognose, sprich die Tatsache, dass die Erkrankung des Arbeitnehmers keine Besserung erfahren wird
  • dass durch die Erkrankung des Arbeitnehmers eine Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitgebers mit sich ziehen, also wirtschaftliche oder betriebliche Störungen durch die Fehlzeiten zu erwarten sind. Dies kann der Fall sein, wenn der betriebliche Ablauf gestört werden wird und damit weitere Kosten für den Arbeitgeber entstehen
  • wenn die Fehlzeiten des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber nicht mehr zuzumuten sind. Dies wird in Relation zu der bisherigen Dauer der Beschäftigung gesehen. Außerdem werden zu der Interessensabwägung Faktoren wie die Krankheitsursachen und das Lebensalter hinzugezogen.

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, eine Abmahnung vor der Kündigung bei Krankheit auszusprechen. Anders als bei anderen Kündigungen liegt schließlich kein Fehlverhalten des Arbeitnehmers vor, das den Arbeitgeber zu einer Mahnung verleiten würde. Aus diesem Grund kann eine krankheitsbedingte Kündigung ohne Abmahnung und Warnung erfolgen.

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