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Abmahnung

Der Begriff Abmahnung ist in vieler Hinsicht keine Kleinigkeit. Besonders im Arbeitsrecht ist eine Abmahnung durch den Arbeitgeber eine schwerwiegende Angelegenheit für den Arbeitnehmer. Mahnt ein Arbeitgeber nämlich einen Arbeitnehmer ab, bedeutet dies, dass er ihm einen Verstoß gegen den Arbeitsvertrag und dadurch eine Pflichtverletzung vorwirft. Zweck der Abmahnung ist es daher, den Arbeitnehmer auf einen Fehler hinzuweisen. Durch die Abmahnung ist gleichzeitig der erste Stein für eine Kündigung gesetzt.

Vor weiteren Maßnahmen wie eben diese Kündigung wird durch die Abmahnung seitens des Arbeitgebers gewarnt. Das Fehlverhalten des Arbeitnehmers muss in der Abmahnung deutlich dargestellt werden, sodass der konkrete Fehler daraus zu entnehmen ist sowie auch der Hinweis, wie das richtige Verhalten auszusehen habe.

Das kann mündlich geschehen, allerdings ist eine schriftliche Form der Abmahnung zu empfehlen. Dort kann auch auf die drohende Kündigung hingewiesen werden. Eine mündliche Abmahnung sollte im Nachhinein schriftlich bestätigt werden, da der Arbeitgeber im Falle eines wiederholen Fehlverhaltens sonst keinen Nachweis hat, dass dieses Fehlverhalten zum wiederholten Male aufgetaucht ist und somit eigentlich eine Kündigung folgen sollte.

Auch wenn der Betriebsrat dabei kein Mitspracherecht besitzt und auch nicht über eine Abmahnung bestimmten darf, so muss er dennoch über eine Abmahnung in Kenntnis gesetzt werden. Eine Frist für eine Abmahnung besteht nicht, dennoch ist sie ungültig, wenn der Arbeitnehmer damit rechnen kann, dass nach einem Fehlverhalten keine Reaktion des Arbeitgebers mehr folgen wird.

Fühlt sich der Arbeitnehmer beim Erhalt einer Abmahnung unrecht behandelt, kann er eine Gegendarstellung anfordern und eine Stellungnahme zu der Abmahnung, die in der Personalakte liegen wird, hinzufügen. Der Arbeitnehmer kann außerdem sein Beschwerderecht nutzen und die Abmahnung als falsch darstellen. Sollte der Arbeitnehmer Recht bekommen, wird die Abmahnung aus der Personalakte entfernt. Eine spätere Kündigung darf nicht aufgrund des ersten Fehlverhaltens folgen, wenn das nicht die erste Reaktion des Arbeitgebers war.

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