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Gilt der Mindestlohn auch für Azubis?

Auszubildende werden nicht als Arbeitnehmer*innen gesehen und gehören damit zu den Mindestlohnausnahmen. Somit haben sie keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Grund dafür ist, dass der Zweck der Ausbildung nicht das Geldverdienen, sondern das Erlernen von Fähigkeiten und das Sammeln von Berufserfahrungen ist. Dennoch gibt es eine Mindestvergütung für Azubis.

Mindestvergütung für Azubis

Am 01. Januar 2020 wurde die sogenannte Mindestvergütung für Auszubildende in Höhe von 515 Euro pro Monat im ersten Lehrjahr vom Berufsausbildungsgesetz (BBiG) eingeführt. Ausbildungsverhältnisse, die ab oder nach dem 01. Januar 2020 geschlossen wurden, sind verpflichtet, den Mindestlohn zu zahlen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Berufsausbildungen, die vor dem 01. Januar 2020 geschlossen wurden. Aktuell beträgt der Azubi-Mindestlohn monatlich 550 Euro.

Zukünftige weitere Anpassungen des Azubi-Mindestlohns

Der Azubi-Mindestlohn wird jährlich erhöht. Weitere geplante Erhöhungen sind im Jahr 2022 mit 585 Euro pro Monat und im Jahr 2023 mit 620 Euro pro Monat im ersten Lehrjahr geplant. In den folgenden Lehrjahren gibt es weitere klar definierte Erhöhungen. Diese sehen wie folgt aus:
 

  • Erstes Ausbildungs-/Lehrjahr = 550 Euro
  • Zweites Ausbildungs-/Lehrjahr = 649 Euro (plus 18 Prozent*)
  • Drittes Ausbildungs-/Lehrjahr = 742.50 Euro (plus 35 Prozent*)
  • Viertes Ausbildungs-/Lehrjahr = 770 Euro (plus 40 Prozent*)

 
*Immer ausgehend vom ersten Lehrjahr

Unabhängig von der festgelegten Mindestlohngrenze haben alle Auszubildenden nach § 17 Berufsbildungsgesetz (BBiG) einen gesetzlichen Anspruch auf eine angemessene Ausbildungsvergütung. Eine angemessene Ausbildungsvergütung richtet sich immer nach einschlägigen Tarifverträgen oder Branchentarifverträgen. Unterschreitet die Ausbildungsvergütung, die in diesen Verträgen geregelten Löhne um 20 Prozent, gilt diese nicht mehr als angemessen und kann bei einem Gericht angefochten werden.

Ausnahmen bei der Mindestausbildungsvergütung

Für Ausbildungsstätten, die den Mindestlohn nicht zahlen können, gibt es die Möglichkeit für einen längerfristigen Einstieg. Zusätzlich sind Unternehmen mit Tarifverträgen für Auszubildende ebenfalls von der Azubi-Mindestlohn Regelung befreit, auch wenn die darin enthaltene Vergütung geringer ist als die Mindestausbildungsvergütung
Während der Corona-Krise werden Ausbildungsbetriebe des Weiteren von dem Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ finanziell unterstützt.

Weitere Finanzierungsmöglichkeiten für Azubis

Auszubildende können weitere finanzielle Unterstützungen beantragen. Dazu gehören: Berufsausbildungsbeihilfen (BAB), Wohngeld und Kindergeld (bis einschließlich des 25. Lebensjahr). Zusätzlich kann zu Beginn einer Ausbildung, eine Gehaltsvorstellung verhandelt werden.

 

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