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Was bedeutet der Mindestlohn für Zuschläge und Sonderleistungen?

Das Mindestlohngesetz schreibt vor, dass alle Beschäftigten in Deutschland für Ihre Arbeit eine Entlohnung von mindestens brutto 9,82 Euro pro Stunde (Stand: Januar 2022) erhalten müssen. Welche Zuschläge und Sonderleistungen beim Mindestlohn angerechnet werden dürfen, wurde vom Bundesgericht in zwei Urteilen entschieden. 

Definition Entgeltbestandteile

Ein Entgeltbestandteil ist jeder Teilbetrag des Gesamtentgelts, also des Lohns, der dem Arbeitnehmer zusteht. Das Bundesgericht hat entschieden, dass alle Entgeltzahlungen für die erbrachte Leistung eines Arbeitnehmers innerhalb eines Kalendermonats, auf den Mindestlohn anrechenbare Entgeltbestandteile sind. Dies hat zur Folge, dass alle geleisteten Zuschläge und Zulagen auf den Mindestlohn anrechenbar sind, wenn sie eine Gegenleistung für die reguläre Tätigkeit des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin darstellen. Vergütungsbestandteile, die einen anderen Zweck verfolgen, sind nicht anrechenbar.

Welche Leistungen und Zuschläge dürfen auf den Mindestlohn angerechnet werden?

Folgende Leistungen und Zuschläge dürfen auf den Mindestlohn angerechnet werden:

  • Akkordprämien/Leistungsprämien für das Erreichen bestimmter qualitativer oder quantitativer Arbeitsergebnisse pro Zeiteinheit
  • Schmutzzulagen und Gefahrenzulagen
  • Überstunden Zulagen für geleistete Überstunden
  • Schichtzulagen, für Arbeitseinsätze im Schichtbetrieb
  • Sonntagszuschläge
  • Feiertagszuschläge
  • Betriebstreuezulagen
  • Kinderzulagen
  • Jahressonderzahlungen, sofern sie monatlich gewährt werden (Aufteilung eines 13. Monatsgehalts, Urlaubs- oder Weihnachtsgelds über alle 12 Monate)
  • Zulagen und Prämien, mit denen die regelmäßig und dauerhaft vertraglich geschuldete Arbeitsleistung vergütet wird (z. B. Anwesenheitsprämie oder Bauprämien)
  • Sonstige Zulage, die zur Erreichung eines Mindestlohns regelmäßig gewährt werden
  • Entsendezulagen, wie Prämien für einen Auslandseinsatz oder die Mindestlohn-Differenzzahlung zwischen dem Land, aus dem der Arbeitnehmende stammt und dem Land, in das er entsendet wird
  • Alle sonstigen Zulagen und Zuschläge, die eine vertraglich nicht geschuldete Zusatzleistung des Arbeitnehmers ausgleichen

Folgende Leistungen und Zuschläge dürfen nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden:

  • Trinkgeld
  • Treue- oder Halteprämien
  • Nachtzuschlag
  • Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung und sonstige vermögenswirksame Leistungen
  • Leistungen ohne Entgeltcharakter (z. B. Erstattung betrieblich veranlasster Aufwendungen oder Überlassung von Dienstkleidung oder Arbeitsgeräten zu betrieblichen Zwecken)
  • Sachbezüge wie die Überlassung von Dienstwagen, Mobiltelefon oder Werkdienstwohnung auch zur Privatnutzung, Kost oder verbilligter Personaleinkauf
  • Aufwandsentschädigungen / Die Erstattung von angefallen Kosten zum Beispiel durch Reisen bzw. Fahrten zur Kundschaft oder Fortbildungen
  • Entsendekosten wie zum Beispiel: Reisekosten, Unterbringungskosten oder Verpflegungskosten

Ausnahme Urlaubs- oder Weihnachtsgeld

Folgende Leistungen dürfen auf den Mindestlohn angerechnet werden:

  • Das „klassische“ Urlaubsgeld, welches pro Urlaubstag ausgezahlt wird
  • Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld, welches mit der Intention die Betriebstreue zu honorieren an einem Stichtag gezahlt wird

Folgende Leistungen dürfen nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden:

  • Weihnachts- oder Urlaubsentgelt, welches als 13. Monatsgehalt ausgezahlt wird und gleichmäßig/monatlich über das Jahr ausgezahlt wird

Ausnahme Saisonarbeiter*innen

Verpflegung und Unterkunft gelten als Lohnbestandteil bei Saisonarbeiter*innen. Eine geplante Verordnung, in welcher Höhe Kost und Logis zum Stundenlohn hinzuaddiert werden darf, fehlt aktuell noch.

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