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Abgeltungsteuer

Die Abgeltungsteuer ist eine pauschalisierte Quellensteuer auf Kapitalerträge. Bis zur Einführung im Jahr 2009 wurden diese individuell nach persönlichem Steuertarif in der Einkommensteuererklärung vermerkt. Mit der Abgeltungsteuer werden private Kapitalerträge nun mit 25 Prozent direkt versteuert – damit ist gleichzeitig die Steuerfälligkeit abgegolten. Zu der Abgeltungssteuer fallen der Solidaritätszuschlag und eventuelle Kirchensteuer an. Müssen diese nicht beglichen werden, muss das dem Kreditinstitut mitgeteilt werden, weil sonst automatisch durch die Bank die Kirchensteuer miteinbezogen wird.


Da nun die Berechnung der Abgeltungsteuer über die Einkommensteuererklärung wegfällt, wird diese direkt über die jeweilige Bank an die Finanzbehörde übermittelt. Werbungskosten können ebenfalls nicht mehr über die Steuerklärung deklariert werden, sondern werden dem Sparer-Pauschbetrag zugeordnet – der sich derzeit auf 801,00 Euro für Alleinstehende beläuft.

Das bedeutet, dass Werbungskosten nicht mehr einzeln aufgelistet werden können, sondern nur noch pauschalisiert. Wird der Betrag in Höhe von 801,00 Euro bzw. 1.602 Euro für Ehepartner nicht überschritten, fällt keine Abgeltungssteuer an. Dafür muss dann ein Freistellungsantrag gestellt werden, der auf mehrere Kreditinstitute verteilt wird – die Höhe des Sparer-Pauschbetrages bleibt allerdings gleich. Der Freistellungsantrag ist für ein Jahr gültig, kann aber während der gesamten Laufzeit seiner Gültigkeit geändert werden.

Unter die steuerpflichtigen Kapitalanlagen fallen mitunter Dividende, Zinsen, Veräußerungsgeschäfte, Wertpapiere, Fonds, Zertifikate etc. Auch auf die Zinserträge von Fest- oder Tagesgeld wird die Abgeltungssteuer fällig. Ausgenommen von der Abgeltungssteuer sind die Rürup- und Riesterrente. Das Umgehen der Abgeltungssteuer durch ausländische Depots erbringt im Endeffekt keine wirkliche Ersparnis. Sobald die Erträge nach Deutschland eingeführt werden, fällt die Abgeltungssteuer an.

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