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Umsatzsteuerpflicht Freiberufler

Als Freiberufler ist man oftmals per Gesetz vom Staat verpflichtet, seinen Kunden eine Umsatzsteuer zu berechnen. Diese beträgt momentan 19 % des Betrages, den man in Rechnung stellt. Gleichzeitig hat man als Freiberufler die Möglichkeit, die Umsatzsteuer, die man selbst an jemanden für Dienste und Leistungen gezahlt hat, bei der Steuererklärung zu verrechnen.


Als Freiberufler hat man außerdem das Recht, sich bis zu einem Einkommen von 17 500 Euro im Gründungsjahr und 50 000 Euro zukünftigen Brutto-Umsatz von der Umsatzsteuer zu befreien und muss sie daher bis zu dieser Grenze auch nicht angeben beziehungsweise verrechnen. Allerdings steht ihm dadurch auch kein Vorsteuerabzug zu. Die Umsatzsteuerpflicht für Freiberufler tritt also erst in Kraft, wenn das Unternehmen gefestigt und im eigenen Sinne erfolgreich ist. Zudem muss man bedenken, dass die 19 %, die man aufgrund der Umsatzsteuerpflicht zahlen muss, gleichen Teils bei der eigenen Rechnung geltend gemacht werden. Die Umsatzsteuer ist also lediglich ein Durchlaufposten, der das Unternehmen nicht belastet.

Generell gilt für Freiberufler, dass man sich genau über die Pflichten und Rechte in Sachen Steuern beraten lassen sollte. Eine Vielzahl von Anschaffungen können abgesetzt werden und schützen einen davor, zu viel Gewinn geltend machen zu müssen. Denn auch wenn man als Freiberufler auf sich gestellt ist und meist keinen Buchhalter oder eine eigene Abteilung für das Finanz- und Rechnungswesen besitzt, sollte man die Steuern mit besten Wissen erklären. Ein Verstoß oder versuchter Betrug ist strafbar und teuer als die Steuern, die man eventuell hätte zahlen müssen.

Doch zu aller erst sollte man sicher sein, dass die Freiberuflichkeit anerkannt ist und man somit nicht unter die Umsatzsteuerpflicht fällt. Erst nachdem man sich erfolgreich bei dem Finanzamt angemeldet hat, kann man als Freiberufler tätig sein und erst dann von der Umsatzsteuer befreit sein.

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