Was bleibt netto vom Bruttogehalt übrig? Mit dem Brutto-Netto-Rechner berechnen Sie das Nettogehalt für 2023 und für die vergangenen Jahre. So erfahren Sie, wie hoch der Betrag sein wird, der Ihnen bei einem vereinbarten Bruttogehalt wirklich ausgezahlt wird.
Brutto-Netto-Rechner gibt es in vielen verschiedenen Versionen im Internet. Es ist aber zu beachten, dass ein solcher Steuer- und Sozialversicherungsrechner jedes Jahr aktualisiert werden muss. Die Steuer- und Sozialgesetzgebung und damit auch die Höhe der Lohn- und Einkommensteuer ändern sich meist von Jahr zu Jahr, teilweise sogar innerhalb eines Jahres. Achten Sie also stets auf die Aktualität der Daten, wenn Sie einen Brutto-Netto-Rechner anwenden.
Die Änderungen treten in den meisten Fällen zu Beginn eines neuen Jahres in Kraft. Gerade in dieser Zeit trennt sich die Spreu vom Weizen bei den Brutto-Netto-Rechnern. Damit die Änderungen an der Gesetzgebung, die sich auf die Berechnung von Nettogehältern auswirken, präzise erfasst werden, arbeitet GEHALT.de mit einem Fachanwalt für Steuerrecht zusammen. So können wir gewährleisten, dass die Berechnungen des Gehaltsrechners stets korrekt sind.
Ob im Bewerbungsverfahren oder im Jahresgespräch: Für Gehaltsverhandlungen ist ein Gehaltsrechner sehr hilfreich, denn Sie können damit ermitteln, wie viel von einer möglichen Gehaltserhöhung für Sie übrig bleibt. Auch wenn Sie auf ein bestimmtes Nettoeinkommen abzielen, lässt sich rückwärts errechnen, wie viel brutto gezahlt werden müsste.
Bei der Auswahl der Steuerklassen eines Ehepaares kann per Gehaltsrechner die günstigste Option schnell und einfach errechnet werden. Auch die Verteilung eventueller Kinderfreibeträge lässt sich mit einem Gehaltsrechner durchkalkulieren und so die günstigste Variante aussuchen. Zusätzlich zu dem Brutto-Netto-Rechner bzw. zu dem ermittelten Nettogehalt zeigen wir Ihnen aktuelle Jobs in Ihrem Beruf und Ihrer Region an.
Das Bruttogehalt wird im Arbeitsvertrag festgelegt. Sofern nicht neu verhandelt wurde, ändert sich dieses nicht. Die Höhe der Nettoauszahlung hingegen hängt von verschiedenen Faktoren ab. So ändert sich beim Wechsel der Steuerklasse die Höhe der Lohnsteuer und damit oft auch das Nettogehalt beim selben Bruttobetrag. Sozialversicherungsbeiträge werden vom Staat festgelegt und variieren jährlich, manchmal sogar mehrmals im Jahr.
Manche Abgaben sind regional uneinheitlich. Das bedeutet, dass dasselbe Bruttogehalt in zwei verschiedenen Bundesländern unterschiedlich hohe Nettogehälter bedeuten kann. Für Arbeitgeber, für die Faktoren wie die Steuerklasse der Arbeitnehmer nur eine untergeordnete Rolle spielen, ist immer das Bruttogehalt maßgeblich.
Sie möchten herausfinden, wie viel Sie brutto verdienen müssten, um ein bestimmtes Nettogehalt zu erhalten? Mit wenig Aufwand funktioniert unser Gehaltsrechner auch als Netto-Brutto-Rechner. Dazu geben Sie grob das 1,3- bis 1,4-fache Ihres Wunsch-Nettos als Bruttogehalt ein. Allenfalls noch leichte Anpassungen – schon finden Sie per Netto-Brutto-Rechner Ihr Zielgehalt.
Wenn Sie das ganze Jahr bei der gleichen Firma zu einem festen Gehalt arbeiten und durchgängig beschäftigt sind, ergibt es Sinn, die Berechnung auf der Grundlage Ihres Jahresgehalts durchzuführen. So können Sie sich einen Überblick über die anfallende Einkommensteuer verschaffen. Brutto und netto werden dabei auf Jahressicht errechnet.
Verwenden Sie Ihr monatliches Bruttogehalt für die Berechnung, wenn Sie nicht durchgängig bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind oder keine gleichmäßigen Bezüge haben. Variable Bezüge können etwa durch Zuschläge oder Provisionen auf das Grundgehalt entstehen. Dies ist zum Beispiel bei Schichtarbeit von Belang oder wenn Notdienste übernommen werden.
Das Bruttogehalt ist der gesamte Geldbetrag, den ein Arbeitgeber seinem Angestellten für dessen Berufstätigkeit monatlich zahlt. Wird der Mitarbeiter nach Stunden bezahlt, so handelt es sich im vergleichbaren Fall um den Brutto-Arbeitslohn. Der Bruttobetrag ist die Summe vor Abzug der Lohnsteuer und Abgaben. Auf dem Konto des Beschäftigten kommt das Nettogehalt bzw. der Netto-Arbeitslohn an, also die Summe, die nach Abzug aller Abgaben und Steuern von Gehalt oder Lohn übrig bleibt.
Bei der Lohnsteuer handelt es sich um eine Vorleistung auf die Einkommensteuer, welche am Ende eines Berechnungszeitraumes, meist im Mai, fällig wird. Die Lohnsteuer wird bei jeder Gehaltszahlung vom Bruttogehalt abgezogen und vom Arbeitgeber direkt an das Finanzamt abgeführt. Bei der Lohnsteuer sind Kinderfreibeträge und Sozialbeiträge berücksichtigt. In der Einkommensteuererklärung können Sie zusätzliche Ausgaben geltend machen, wie etwa Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen, aber auch zusätzliche Einkünfte müssen angegeben werden.
Aus diesen Werten wird das tatsächlich zu versteuernde Jahreseinkommen errechnet. Die darauf zu entrichtende Steuer ist die Einkommensteuer. Ist Ihre entrichtete Lohnsteuer höher als Ihre tatsächlich abzuführende Einkommensteuer, so wird der Überschuss an Sie zurückerstattet. Ist die bereits abgeführte Lohnsteuer geringer als die zu entrichtende Einkommensteuer, müssen Sie nachzahlen.
Die Lohnsteuer ist nicht zu verwechseln mit der Einkommensteuer! Die Lohnsteuer wird sozusagen als Vorsteuer vom Arbeitgeber direkt vom Gehalt einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt. Bei der Einkommensteuererklärung wird die bereits entrichtete Lohnsteuer von der gesamten, ermittelten Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers abgezogen. Im Falle von Kapitalerträgen, selbstständiger Tätigkeit o. ä. kann die Einkommensteuer deutlich höher sein als die Lohnsteuer. Fehlbeträge müssen nachgezahlt werden, wurde zu viel Lohnsteuer einbehalten, so erstattet das Finanzamt den Überschuss zurück.
Die Steuerklasse beschreibt die Höhe des Prozentsatzes der abzuführenden Steuern. Das deutsche Steuersystem umfasst sechs Klassen, wobei die Steuerklasse 4 die höchsten Abgaben zur Folge hat.
Hier werden Ledige mit oder ohne Kinder veranlagt, ebenso dauerhaft getrennt Lebende oder Menschen, deren Ehepartner nur begrenzt steuerpflichtig ist. Die Steuerklasse 1 wird durch die Klassen 3 und 5 ausgeschlossen.
Hier werden Alleinerziehende veranlagt, die die Voraussetzung für die Klasse 1 erfüllen, aber Anspruch auf Entlastung für Alleinerziehende haben. Auch verwitwete Steuerzahler werden ab dem Monat nach dem Sterbedatum des Partners hier eingeordnet. Bei Verwitweten kann das sogenannte Gnadensplitting angewandt werden.
Sie ist für Verheiratete, die nicht dauernd getrennt leben und nicht die Steuerklasse 4 gewählt haben. Derjenige, der mehr verdient, erhält dann Steuerklasse 3, der andere mit dem deutlich geringeren Einkommen die Steuerklasse 5. Bei Verwitweten, deren Partner voll einkommensteuerpflichtig war, kann bis zu einem Jahr nach dem Tod des Partners diese Steuerklasse in Betracht gezogen werden. (Gnadensplitting). Voraussetzung: Das Paar muss zusammengelebt haben.
Verheiratete fallen grundsätzlich in diese Steuerklasse, wenn beide voll einkommensteuerpflichtig sind. Die Klasse empfiehlt sich, wenn beide in etwa gleich viel verdienen. Einmal im Jahr darf die Steuerklasse gewechselt werden. Hat einer der Partner die Steuerklasse 4, kann der andere NICHT 3 oder 5 wählen! Es müssen dann beide die Steuerklasse wechseln.
Wenn bei deutlichen Einkommensunterschieden ein Ehepartner die Steuerklasse 3 beantragt, erhält der andere, geringer verdienende Partner die Steuerklasse 5.
Wenn eine zweite Lohnsteuerkarte beantragt wird, weil ein weiteres Dienstverhältnis besteht, wird hier immer die Klasse 6 eingetragen. Sie verursacht die höchsten Abzüge, weil nur der Altersentlastungsbetrag als Steuer mindernd berücksichtigt wird. Auch wenn ein Arbeitnehmer schuldhaft keine Lohnsteuerkarte (inzwischen eTIN) bekannt gibt, wird diese Klasse eingetragen.
Wenn beide Ehepartner Lohnsteuerklasse 4 haben, kann der sogenannte Faktor beantragt werden. Hier wird die zu erwartende Einkommensteuer mit der tatsächlichen Lohnsteuer nach Splittingtarif in Beziehung gesetzt. Ist das Resultat eine Zahl kleiner als 1, wird diese mit der Lohnsteuer multipliziert. Die Formel lautet: Einkommensteuer nach Splitting geteilt durch Abzug für Klasse 4 ist gleich Faktor. Faktor mal Einkommensteuer nach Splitting ist gleich tatsächlicher Abzug. In Zahlen: Angenommen, nach Splitting wird eine Lohnsteuer von 4.000 Euro fällig, nach Steuerklasse 4 jedoch 4.800 Euro, so lautet die Formel dann wie folgt:
Er wird nach Antrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen. Ein solcher Freibetrag kann zum Beispiel bei besonders hohen Fahrtkosten oder anderen sogenannten außergewöhnlichen Belastungen, die die normalen Werbungskosten übersteigen, beantragt werden. Als außergewöhnliche Belastungen gelten auch Pflegschaften oder Belastungen aus Vermietung und Verpachtung. Im Einzelnen prüft das Finanzamt, ob ein Anspruch besteht. Der Freibetrag wird vom zu versteuernden Jahreseinkommen abgezogen und hat dann oft Steuererstattungen zur Folge.
Der Kinderfreibetrag gehört zum Schonvermögen des Beschäftigten, welches die Existenz eines Kindes sichern soll. Pro Kind gibt es einen Freibetrag, der jedoch auch auf zwei Lohnsteuerkarten geteilt werden kann. Bei der Steuerberechnung findet auch die Höhe des Kindergeldes Beachtung. Die Finanzämter sind verpflichtet, die für den Steuerzahler günstigste Lösung zu verwenden. In dem Brutto-Netto-Rechner können Sie den Kinderfreibetrag bzw. die Kinderfreibeträge eingeben.
Auf das Bruttogehalt hat die Anzahl der Kinder keine Auswirkungen. Im Nettogehalt machen sie sich jedoch durch die Kinderfreibeträge bemerkbar. Diese definieren einen steuerfreien Betrag pro Jahr, der dann anteilig jeden Monat die Lohnsteuer senkt. Ein Ehepaar kann sich die Kinderfreibeträge teilen, die mit den Faktoren 1 oder 0,5 berechnet werden. Die Freibeträge senken Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag erheblich.
Je nach Bundesland liegt die Kirchensteuer zwischen 8 und 9 %. Die Berechnungsgrundlage ist die zu entrichtende Lohnsteuer. Alle Weltanschauungsverbände, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, dürfen Kirchensteuer erheben. Grundsätzlich kann auch basierend auf der Grund- oder auch der Vermögenssteuer ein Kirchensteuerbeitrag entstehen. Alle eingetragenen Mitglieder einer weltanschaulichen Körperschaft des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, Kirchensteuer zu entrichten. Durch einen Austritt aus der Kirche entfällt die Kirchensteuer und das Nettogehalt erhöht sich in der Folge. In unserem Brutto-Netto-Rechner haben Sie die Möglichkeit, die Mitgliedschaft in der Kirche und damit eine mögliche Kirchensteuerpflicht anzugeben.
Die Kirchensteuer ist nicht in jedem Bundesland einheitlich. Auch unterscheiden sich die Sozialversicherungsbeiträge in ihrer Höhe in den alten und neuen Bundesländern. Um also einen exakten Wert des Nettolohnes zu erhalten, sollte das Bundesland mit angegeben werden, wenn Sie einen Gehaltsrechner verwenden. In unserem Brutto-Netto-Rechner sind die entsprechenden Werte gespeichert und werden automatisch mit verarbeitet. Laut unserer Gehaltsdatenbank werden die höchsten Gehälter generell in den Bundesländern Baden-Württemberg, Hessen und Bayern gezahlt. Die niedrigsten Gehälter beziehen die Menschen in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern.
In der gesetzlichen Krankenkasse sind alle Arbeitnehmer versicherungspflichtig, die mehr als 450 Euro im Monat verdienen und die jeweils geltende Jahreseinkommensobergrenze nicht überschreiten. Auch Empfänger von Arbeitslosengeld I fallen in die Versicherungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Wird die Einkommensgrenze von derzeit 59.400 Euro im Jahr überschritten, so kann sich der Arbeitnehmer freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichern. Die Beiträge richten sich hier nach der Einkommenshöhe.
Freiberufler, Selbstständige und Arbeitnehmer, die mehr als die Einkommensobergrenze der Pflichtversicherung verdienen, können sich in der privaten Krankenversicherung (PKV) versichern. Hier richten sich die Beiträge nach Alter, Vorerkrankungen und ähnlichen Faktoren. Seit 01.01.2009 gibt es auch hier eine Versicherungspflicht. Das bedeutet, die oben genannten Zielgruppen für die private Krankenversicherung müssen sich versichern. Um dies zu erleichtern, wurde ein sogenannter Basistarif eingeführt.
Seit dem 01.01.2009 wird ein einheitlicher Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung vom Lohn einbehalten. Dieser Anteil in Prozent wird Kassensatz genannt. Derzeit liegt der Satz bei 14,6 % plus ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag (durchschnittlich 1,3 %), also insgesamt 15,9 % im Schnitt. Der Gesamtbeitrag wird je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. Angehörige bestimmter Berufsgruppen, Familienversicherte oder Arbeitslosengeld-II-Bezieher, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, entrichten nur den ermäßigten Kassensatz von 14 % plus Zusatzbeitrag.
Alle Arbeiter und Angestellten sind verpflichtet, Beiträge an die Rentenversicherung zu zahlen. Der Satz liegt derzeit bei 18,6 % und wird im Arbeitsverhältnis zur Hälfte vom Arbeitgeber, zur Hälfte vom Arbeitnehmer gezahlt. Unterschiede zwischen Ost und West gibt es bei der Beitragsbemessungsgrenze und dementsprechend beim zu zahlenden Höchstbetrag.
Auch manche Selbstständige sind rentenversicherungspflichtig:
Sie zahlen die Beiträge vollständig selbst. Teilzeitbeschäftigte unterliegen ebenfalls der Rentenversicherungspflicht – ausgenommen sind allerdings Beschäftigte in Mini-Jobs. Wer nicht versicherungspflichtig ist, kann sich freiwillig versichern.