Auf den ersten Blick ist ein Aufhebungsvertrag, also die vertragliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses in beidseitigem Einvernehmen, eine elegante Lösung. Die Kündigung, die einen unangenehmen Beigeschmack hat, wird so vermieden.
Meist wird zum Aufhebungsvertrag auch noch eine Abfindung angeboten. So spart sich der Arbeitnehmer Zeit, denn er umgeht die Kündigungsfrist und Ärger, denn der Arbeitnehmer kann mit einem solchen Vertrag nicht vors Arbeitsgericht und ihn anfechten.
Der Aufhebungsvertrag hat jedoch, gerade weil er eben keine Kündigung ist, unter Umständen unangenehme Konsequenzen für den Arbeitnehmer. So kann es passieren, dass er in die dreimonatige Sperre was Arbeitslosengeld angeht fällt. Dies kann umgangen werden, wenn im Aufhebungsvertrag eindeutig festgelegt ist, dass ansonsten die betriebsbedingte Kündigung erfolgt wäre.
Auch auf Fristen ist zu achten. Je nachdem wann der Aufhebungsvertrag wirksam wird, kann der Arbeitnehmer die Kündigungsfrist erheblich unterbieten. Eine angebotene Abfindung kann dann deutlich weniger Geld für den Arbeitnehmer bedeuten als er bekommen hätte, wenn er in der Kündigungsfrist weiter gearbeitet hätte. Fällt er dann noch in die Leistungssperre beim Arbeitslosengeld und das tut er in diesem Falle, kann das sehr teuer werden.
Eine Abfindung stellt keinen Rechtsanspruch dar, es sei denn, dieser Anspruch ist im Tarif- oder Arbeitsvertrag eindeutig festgelegt. Sehr oft wird jedoch eine Abfindung angeboten, um die Aufhebung schmackhaft zu machen. Hier gilt für die Höhe die Faustregel: Ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Jahr in der Firma. Alles darunter ist viel zu niedrig.
Auch gilt es bei der Höhe zu bedenken, dass der Arbeitnehmer unter Umständen Zeit überbrücken muss, ehe er Arbeitslosengeld bekommt. So angenehm es auch im ersten Moment ist, das unangenehme Wort „Kündigung“ meiden zu können, so viele Unwägbarkeiten liegen in diesem Schritt.
Abfindungen müssen voll versteuert werden. Sie können jedoch über mehrere Jahre verteilt werden. Darum ist ebenfalls darauf zu achten, was dem Arbeitnehmer nach Steuer wirklich von der Abfindung bleibt. Lassen Sie sich also von der Verlockung, einen scheinbar größeren Geldbetrag für Ihr freiwilliges Ausscheiden zu bekommen nicht blenden, denn bei näherer Betrachtung kann das der denkbar ungünstigste Weg sein.
Ein Arbeitgeber kann einen Aufhebungsvertrag anbieten, doch ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, ihn auch anzunehmen. Sollten Sie also in eine solche Situation geraten, wägen Sie bitte genau ab. Bitten Sie um Zeit für Ihre Entscheidung. Studieren Sie den Vertrag eingehend und rechnen Sie auch durch, ob Ihnen eventuell Nachteile entstehen.
Manche Arbeitgeber überrumpeln einen Mitarbeit regelrecht mit einem solchen Vertrag. Sie hoffen, dass das Bedrohliche im Wort „Kündigung“ den Arbeitnehmer einschüchtert, der so etwas nicht unbedingt in seiner Vita haben möchte. Was den Lebenslauf angeht, so wird es sehr wohl bemerkt, warum Sie eine Kündigung erhalten haben. Eine betriebsbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird Ihnen sicher nicht negativ angerechnet, denn Sie haben sich ja nichts zu Schulden kommen lassen.
(Quelle: www.stern.de; www.wikipedia.org)
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