Im Gegensatz zu einem freien Mitarbeiter oder einem Freiberufler beziehungsweise Selbstständigen, definiert sich ein Festangestellter darüber, dass er in einem festen und geregelten Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber steht und sich durch unterschiedliche Kriterien von anderen Arbeitern wie sie oben genannt wurden, unterscheidet. Diese Kriterien sind in dem Sozialrecht und dem Arbeitsrecht festgehalten.
Der größte Unterschied zu einem anderen Arbeiter ist, dass ein Festangestellter ein geregeltes Einkommen bezieht anstatt einen Stunden- oder Stücklohn zu erhalten. Hinzu kommt die Tätigkeit, die einen Angestellten ausmacht. Die Arbeit in einem Büro, in dem höheren technischen Dienst sowie die leitende oder anderweitig gehobene Tätigkeit zeichnet vor allem einen Festangestellten aus.
Ein großer Unterschied zwischen der Tätigkeit als Freiberufler und der eines Angestellten ist die Tatsache, dass der Arbeitgeber, der bei dem Arbeitsverhältnis zu einem Freiberufler lediglich als Auftraggeber gesehen werden kann, bei einem Festangestellten unterschiedliche Pflichten dem Arbeitnehmer gegenüber besitzt. In einem anderen Verhältnis muss er zum Beispiel keine Sozialversicherungsabgaben machen und auch keinen Teil der Beiträge für die Krankenversicherung beitragen. In einem Arbeitsverhältnis zu einem Festangestellten müssen diese Leistungen durch den Arbeitgeber erbracht werden.
Die Beschäftigung als Festangestellter hat aber noch weitere Vorteile. Zum einen ist es die Regelmäßigkeit der Tätigkeit, die ebenso ein geregeltes Einkommen mit sich zieht. Ist man Freiberufler, freier Mitarbeiter oder Selbstständiger, so fehlt diese Regelmäßigkeit und das Einkommen ist projektbezogen. Auch im Fall eines krankheitsbedingten Ausfalls ist man als Festangestellter abgesichert. In dem Arbeitsvertrag kann ein solcher Fall geregelt sein, wenn aber die Tage des krankheitsbedingten Ausfalls nicht das Übermaß annehmen, so zahlt der Arbeitgeber in der Regel das übliche Gehalt. Ist keine Genesung in Aussicht, so hat der Arbeitgeber das Recht, mit Berücksichtigung der Kündigungsfrist, den Arbeitnehmer aus Krankheitsgründen zu kündigen. Bei Freiberufler ist es eher so, dass er schlichtweg kein Geld verdient, wenn er nicht arbeitet.