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Unterhaltsberechnungen

Eltern sind dazu verpflichtet, für Ihre Kinder im Alltag zu sorgen und Ihren finanziellen Unterhalt zu sichern. Unterhaltsberechnungen werden angestellt, wenn das Kind nicht mehr im Haushalt lebt und die Eltern finanziellen Unterhalt zahlen sollen. Eltern sind dazu verpflichtet, für den Unterhalt Ihrer Kinder bis zur Volljährigkeit aufzukommen. Viele Kinder sind über die Volljährigkeit hinaus noch in der Berufsausbildung oder im Studium. Die Unterhaltspflicht weitete sich aus, bis eine entsprechende Ausbildung abgeschlossen ist.

Wie wird der Unterhalt ermittelt?

 

Grundsätzlich gilt, die Unterhaltsberechnung vollzieht sich immer in drei Schritten. Zu aller erst wird der Unterhaltsbedarf des Unterhaltspflichtigen ermittelt. Beim Trennungsunterhalt orientiert sich der Bedarf zur Berechnung an den in der Ehe erzielten Einkünften. Beim Unterhalt für Kinder orientiert sich der Bedarf an den unterhaltsrechtlich relevanten Einkünften des unterhaltspflichtigen Elternteils, der tatsächliche wert wird dann der Düsseldorfer Tabelle entnommen. Als Zweites wird die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten geprüft.

Das heißt, es wird ermittelt, inwieweit der Unterhaltsberechtigte für seinen Unterhalt selber aufkommen kann. Dazu werden alle Einkünfte des Unterhaltsberechtigten zusammen getragen. Hierbei zählen nicht nur tatsächliche Einkünfte sondern je nach Fall auch fiktive Einkünfte. Der dritte Schritt umfasst die Prüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners. Hierbei wird ermittelt, wie viel Unterhalt der Unterhaltsschuldner zahlen kann. Die Selbstbehalte spielen hierbei eine große Rolle. Je nach dem, wie viele unterhaltsberechtigte Personen der Unterhaltsschuldner zu versorgen hat, müssen ihm monatlich feste Beträge zur Verfügung stehen bleiben.

 

Wer legt den Unterhalt fest?

 

Können sich Unterhaltsschuldner und Unterhaltsberechtigte nicht auf einen Betrag einigen, muss das Familiengericht den Unterhalt festlegen. Zuständig ist das Gericht am Wohnsitz des Kindes oder des Beklagten. Ist das Kind bereits mündig, muss es den Unterhalt selber einklagen. Beim Gericht kann das betroffene Kind, Prozesskostenbeihilfe beantragen, für den Fall, dass das Kind mittellos ist. Das Gerichtsurteil stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar, mit dem der Unterhalt bei einer Betreibung eingefordert werden kann.

Weiterführende Infos zum Thema:

 

Düsseldorfer Tabelle - Einkommen des Unterhaltspflichtigen

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