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Probezeit

Man lernt die Probezeit meistens zuerst im Zusammenhang mit dem Führerschein kennen. In dieser Zeit ist man noch auf dem Prüfstand und muss seine Verkehrstauglichkeit unter Beweis stellen. So ähnlich stellt sich auch die Probezeit in einem Arbeitsverhältnis dar. Die erste Zeit, die meistens drei bis sechs Monate, je nach Vereinbarung auch länger oder kürzer, dauert, dient dem Arbeitgeber dazu, den Arbeitnehmer hinsichtlich seiner Kompetenzen zu prüfen. Meistens ist eine Probezeit dann vereinbart, wenn es sich um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis handelt. Auf diese Weise kann sich ein Arbeitgeber davor schützen, einen im Nachhinein inkompetenten oder nicht ausreichend qualifizierten Arbeitnehmer zu beschäftigen.


Dieses Probearbeitsverhältnis gleich also einem befristeten Arbeitsverhältnis und wird dann ohne Weiteres fortgesetzt, falls sich der Arbeitnehmer bewährt hat. Dann tritt automatisch auch eine längere Kündigungsfrist im Falle einer Kündigung in Kraft. Ist der Arbeitnehmer allerdings noch in der Probezeit, können zwar kürzere Kündigungsfristen vereinbart werden, diese dürfen allerdings zwei Wochen nicht unterschreiten. Einem Arbeitgeber ist es allerdings möglich, durch eine tarifvertragliche Regelung die Kündigung auf bis zu zwei Tage innerhalb der ersten viert Wochen in dem befristeten Arbeitsverhältnis verkürzen.

Der Kündigungsschutz ist allerdings unabhängig von der Probezeit. Dieser Schutz beginnt erst nach der Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes, sprich nach sechs Monaten. Soll ein Arbeitnehmer gekündigt werden, muss zunächst eine Anhörung vor dem Betriebsrat stattfinden. Schwangere genießen während der Probezeit einen außerordentlichen Kündigungsschutz.

Dieser Kündigung sollte man aber besten Falls aus dem Weg gehen, indem man diese Probezeit dazu nutzt, seine Qualifikationen und sein Können zu zeigen. Auch wenn der Unternehmensleiter ein besonderes Auge auf die Arbeiten eines neu Angestellten haben wird, so wird er gleicher Maßen Fehler akzeptieren beziehungsweise über sie hinwegsehen. Denn nach wie vor ist die Probezeit die Anfangszeit, in der auch der Arbeitnehmer die neue Stelle erproben muss.

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