Der gesetzliche Kündigungsschutz lässt sich umgehen. Arbeitgeber wissen, wie sie den Kündigungsschutz auf legale Weise aushebeln können.
Der Kündigungsschutz gilt für Arbeitnehmer, die mindestens sechs Monate in einem Unternehmen tätig sind. Arbeitnehmer, die durch diese gesetzliche Regelung geschützt sind, können nicht ohne wirksamen Grunde gekündigt werden. Unliebsame Mitarbeiter lassen sich also nicht so einfach loswerden. Allerdings gibt es für den Arbeitgeber Möglichkeiten, auf ganz legale Weise den Kündigungsschutz zu umgehen:
Für Kleinbetriebe mit zehn oder weniger Beschäftigten gilt nicht das Kündigungsschutzgesetz. Bis zum Januar 2004 fand das Kündigungsschutzgesetz in Betrieben mit maximal fünf Angestellten keine Anwendung. Seit dem 1. Januar 2004 wurde die Anzahl der Mitarbeiter auf zehn erhöht, sodass nun Angestellte in Firmen dieser Größe keinen Kündigungsschutz haben.
Dabei gelten Vollzeitbeschäftigte als eine Arbeitskraft und Arbeitnehmer die höchstens zwanzig Stunden pro Woche arbeiten als halbe Arbeitskraft.
Der Sinn dieser Erhöhung der Mitarbeiterzahl im Zusammenhang mit dem nicht zutreffenden Kündigungsschutz lag bei der Regierung im Ankurbeln von Beschäftigungen. Die Regierung wollte damit erreichen, dass Kleinbetriebe mehr Mitarbeiter einstellen.
Möchte der Chef eines Kleinbetriebes einen Mitarbeiter kündigen, braucht er keinen triftigen Kündigungsgrund, so wie das beim gesetzlichen Kündigungsschutz der Fall wäre. Er muss sich lediglich an die gesetzlichen oder vertraglich geregelten Kündigungsfristen halten.
Der Chef muss sich nicht an den Sozialplan halten, doch kann er aus mehreren Mitarbeitern wählen, muss er soziale Rücksicht nehmen. Zum Beispiel dürfte er einem langjährigen Mitarbeiter nicht die Kündigung geben, wenn er einen Arbeitnehmer auswählen kann, der noch nicht so lange im Betrieb beschäftigt ist.
Wie der Name schon sagt, wird mit einem Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis aufgehoben. Dies geschieht im Einvernehmen beider Seiten. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer mit seiner Unterschrift sein Einverständnis für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bezeugt.
Mit einem Aufhebungsvertrag kann der Chef Kündigungsfristen unbeachtet lassen und er kann sich von Angestellten trennen, die sonst nicht so leicht zu kündigen sind. Dazu gehören unter anderem Betriebsratmitglieder, Schwangere oder ältere Mitarbeiter.
Da dem Aufhebungsvertrag beide Seiten zustimmen müssen, klingt diese Möglichkeit wie eine friedliche Einigung. Allerdings üben Chefs oftmals Druck aus oder überrumpeln die Mitarbeiter, sodass Arbeitnehmer häufig unbedacht ihre Unterschrift unter diesen Vertrag setzen.
Der Mitarbeiter könnte zwar versuchen, gegen den Aufhebungsvertrag zu klagen, doch muss er Beweise dafür liefern, dass der Arbeitgeber Druck ausübte. Das ist in der Regel kaum möglich, da solche Gespräche unter vier Augen stattfinden.
Sehr viele Arbeitnehmer erhalten einen befristeten Arbeitsvertrag. So können Mitarbeiter für Projekte, Vertretung oder Saisonarbeit eingestellt werden, wobei das Arbeitsverhältnis mit Fristablauf endet. Hier liegen sachliche Gründe für das befristete Arbeitsverhältnis vor. Arbeitgeber können jedoch auch ohne sachliche Gründe neue Mitarbeiter mit befristetem Arbeitsvertrag einstellen. Voraussetzung dafür ist, dass der Mitarbeiter vorher noch nicht in diesem Unternehmen gearbeitet hat.
Der befristete Arbeitsvertrag kann verlängert werden, wobei die Höchstdauer zwei Jahre beträgt. Bekommt ein Mitarbeiter einen befristeten Arbeitsvertrag, der nach sechs Monaten endet, kann er nahtlos für weitere sechs Monate verlängert werden.
Geschieht dies nicht nahtlos, wird aus dem befristeten Arbeitsvertrag ein unbefristeter. Dies wäre der Fall, wenn zwischen den beiden Verträgen zwei Tage liegen. Für Arbeitgeber, die den Kündigungsschutz umgehen wollen, wird es jedoch leicht sein, auf diese Nahtlosigkeit zu achten.
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