Das Zeitkonto, in diesem Fall spezifischer das Arbeitszeitkonto, gibt es in vielen verschiedenen Branchen, um vor allem bei flexiblen Arbeitszeitmodellen die vertraglich geregelte Arbeitszeit zu überprüfen. In der Regel bindet der Arbeitsvertrag die Vergütung an eine bestimmte zu erbringende Wochenarbeitszeit. In flexiblen Arbeitszeitmodellen kommen und gehen Mitarbeiter zu unterschiedlichen Zeiten. Vor diesem Hintergrund führen Unternehmen Stechkarten, Excel-Tabellen oder Chipkarten ein, um die Arbeitszeit zu kontrollieren. Leistet ein Arbeitnehmer mehr Stunden als vertraglich vereinbart, weist das Arbeitszeitkonto ein Guthaben auf. Ein Defizit entsteht, wenn der Arbeitnehmer weniger Stunden leistet, als im Arbeitsvertrag definiert. In Betriebsvereinbarungen und im öffentlichen Dienst gibt es Grenzen, wie hoch das Defizit oder das Guthaben eines Arbeitszeitkontos ausfallen darf. In allen anderen Branchen erfolgt die Festsetzung der Grenze durch die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. In Branchen mit Tarifverträgen regelt dieser die Grenzen.
Die breite Akzeptanz von Arbeitszeitkonten bei Mitarbeitern in Deutschland folgt durch die grundsätzliche monatliche Bezahlung des vereinbarten Gehaltes. Circa jeder zweite Arbeitnehmer in Deutschland führt ein Arbeitszeitkonto. Ein Arbeitszeitkonto schützt vor monatlichen Entgeltschwankungen. In der Regel achten die Arbeitnehmer darauf, dass sich binnen eines Kalender- oder Wirtschaftsjahres, das Arbeitszeitkonto um "Null" bewegt. Angesammelte Überstunden nutzen Arbeitnehmer, um einen Tag oder halben Tag freizunehmen. Dafür benötigt es keinen Urlaubstag. Jedoch gilt, die vertragliche Grundlage zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern bei der Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos zu prüfen. Zum einen ist die Obergrenze wichtig. Durch eine zu geringe Obergrenze erfolgt ein schnelles Ansparen an Überstunden bis zu dieser Grenze. Infolge betrieblicher Gründe besteht vonseiten des Arbeitnehmers nicht die Möglichkeit, diese abzufeiern. Hier ist die vertragliche Vereinbarung wichtig. Ist ein finanzieller Ausgleich vom Guthaben auf dem Zeitkonto vereinbart, erfolgt die Auszahlung beim Erreichen der Obergrenze. Fehlt diese Vereinbarung, besteht die Gefahr, dass die angesammelten Überstunden verfallen.
Zusätzlich zu dem Arbeitszeitkonto gibt es Langzeitkonten. Diese beinhalten zusätzliche Angaben zu Freistellungsansprüchen beziehungsweise halten Nachleistungsansprüche der Arbeitnehmer fest. Bei den Langzeitkonten besteht nicht der Anspruch, diese fortlaufend auszugleichen wie bei den Arbeitszeitkonten. Die Zielsetzung ist eine andere. Die Langzeitkonten unterteilen sich in das klassische Langzeitkonto und das Beschäftigungssicherungskonto.
Bei einem klassischen Langzeitkonto spart ein Arbeitnehmer Stunden an, um eine längere bezahlte Freistellung zu realisieren. Im Falle, dass ein Arbeitnehmer Stunden anspart, um frühzeitiger in den Ruhestand ohne Abzüge zu gehen, ist dies ein Lebensarbeitszeitkonto beziehungsweise Zeitwertkonto. Das langfristige Arbeitszeitkonto fördert die deutsche Bundesregierung. Bisher besitzen weniger als zwei Prozent der Arbeitnehmer in Deutschland ein Langzeitkonto. Da sich im Laufe eines Arbeitslebens erhebliche Stunden ansammeln, besteht die Möglichkeit, das Wertguthaben ab einer bestimmten Arbeitszeit und Arbeitsentgelt bei der Deutschen Rentenversicherung anzulegen. Vor dem Hintergrund der wenigen Erfahrungen aus der Vergangenheit ist bisher die Absicherung des Wertguthabens ungeklärt. Gerade in Bezug auf die Insolvenz von Unternehmen sind Absicherungen ungewiss. Es ist fraglich, wie das Wertguthaben auf dem Langzeitkonto erhalten bleibt. Ebenso ist ungeklärt, welche Art von Schadensansprüchen durch den ehemaligen Arbeitnehmer sich realisieren lassen.
Das Beschäftigungssicherungskonto schützt vor schwankenden Beschäftigungseinbrüchen und gilt als Krisenvorsorge von Unternehmen. Der Arbeitnehmer spart gezielt Stunden an, um bei einer betrieblichen Unterbelastung ein Zeitguthaben vorzuweisen. Bei konjunkturellen Schwankungen besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich tage- oder wochenweise vom Betrieb freizustellen. Dies bedarf der Genehmigung des Betriebsrates oder ähnlichen Instanzen im Unternehmen. Das Entgelt bezahlt der Arbeitgeber weiterhin in voller Höhe aus. Ein Arbeitgeber hat die Möglichkeit, einseitig die Einrichtung eines Beschäftigungssicherungskontos anzuordnen. Dennoch gehen nicht alle geleisteten Überstunden auf das Beschäftigungssicherungskonto. In der Regel erfolgt die Teilung jeder geleisteten Überstunde. Ein Teil geht auf das Arbeitszeitkonto und ein Teil auf das Beschäftigungssicherungskonto. Ist eine bestimmte Stundenanzahl, wie die Sollarbeitszeit eines Kalendermonats erreicht, gehen alle weiteren Überstunden auf das Arbeitszeitkonto. Voraussetzung für die Einrichtung eines Beschäftigungssicherungskontos ist ein Tarifvertrag oder eine arbeitsvertragliche Ermächtigung. Fehlt dies, läuft der Arbeitgeber Gefahr, gegen rechtliche Rahmenbestimmungen zu verstoßen. Durch das Ansparen von Überstunden auf einem Beschäftigungssicherungskonto erhöht sich die im Arbeitsvertrag festgelegte Arbeitszeit zeitweise. Ebenso grenzen Gesetze die maximale Anzahl an Überstunden ein.
Das Bundesarbeitsgericht entschied 2011 zugunsten der Inhaber von Zeitkonten. Arbeitgebern ist es verboten, willkürlich angelaufene Überstunden auf den Arbeitszeitkonten ihrer Mitarbeiter zu streichen. Eine Verrechnung mit nicht geleisteten Arbeitsstunden ist wirksam, wenn dies zuvor im Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag zwischen den Parteien vereinbart schriftlich vorliegt. Das Urteil ist einsehbar unter dem Aktenzeichen 5 AZR 676/11.
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