Seit dem 1. Januar 2015 haben Minijobber*innen Anspruch auf einen gesetzlich festgelegten Mindestlohn. Dieser beträgt seit Juli 2021 9,60 Euro stündlich und gilt sowohl für den gewerblichen als auch für den privaten Bereich. Sollte der Mindestlohn nicht gezahlt werden, könnten sich daraus drastische Strafen für Arbeitgeber ergeben.
Mit dem Anstieg des Mindestlohns müssen Arbeitnehmende ihre Arbeitsstunden reduzieren, um den Höchstverdienst von 450 Euro nicht zu überschreiten. Bei einem Lohn von 9,60 Euro dürften sie also maximal 46 Stunden monatlich arbeiten. Ansonsten müssen sie hohe Steuern und Sozialabgaben zahlen.
Minijobber*innen können eine unbegrenzte Anzahl von Minijobs tätigen, solange insgesamt nicht mehr als 450 Euro verdient werden. Sollten sie mehr als 450 Euro verdienen, kämen sie in den Übergangsbereich, früher auch Gleitzone genannt, und würden einen Midijob ausführen. Minijobber*innen müssten die Tätigkeit dann als Minijob abmelden und in die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungen einzahlen.
Bei einer durchgehenden Beschäftigung können Minijobber*innen jährlich 5.400 Euro brutto verdienen. Darin enthalten sind einmalige Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgelder. Zusätzlich ist es möglich, für 3 Monate mehr als 450 Euro zu verdienen, ohne dass das Minijobverhältnis endet.
Eine Erweiterung dieser Regel bietet die Höchstverdienstgrenze. Die Bezahlung kann mehr als 450 Euro in einem Zeitraum von mehr als drei Monaten betragen, solange die 5.400 Euro Obergrenze nicht überschritten wird.
Herr X geht einem Job nach, der saisonalen Schwankungen unterliegt. Deshalb variiert sein Gehalt.
Monat |
monatliches Gehalt |
Summe |
Januar - Februar |
500 Euro |
1.000 Euro |
März - August |
233 Euro |
1.398 Euro |
September - Dezember |
750 Euro |
3.000 Euro |
insgesamt |
|
5.398 Euro |
Obwohl er die 450-Euro-Grenze und die Beschränkung auf drei Monate zu Beginn und zum Ende des Jahres überschritten hat, befindet er sich noch unter den 5.400 Euro der Verdienstgrenze. Er behält deshalb seinen Status als Minijobber.
Obwohl das Mindestlohngesetz viele Berufsgruppen einschließt, gibt es auch wenige Personengruppen, die eine Mindestlohnausnahme bilden. Beispielsweise haben weder Praktikant*innen noch Minderjährige ohne Berufsabschluss einen Anspruch auf den Mindestlohn.
Etwas andere Ausnahmen gelten bei Minijobber*innen, die normalerweise nicht mehr also 450 Euro verdienen dürfen. Bei gelegentlichen oder unvorhergesehenen Ereignissen dürfen sie die 450-Euro-Grenze überschreiten. Voraussetzung dafür ist, dass dieser Zustand nicht länger als drei Monate innerhalb eines Jahres anhält. Beispielsweise müssen Minijobber*innen das Minijobverhältnis nicht beenden, wenn sie Kolleg*innen aufgrund von Krankheit vertreten müssen.
Eine weitere Möglichkeit, um die 450-Euro-Grenze zu umgehen ist die Entgeltumwandlung. Minijobber*innen können den Teil des Gehaltes in die betriebliche Altersversorge einfließen lassen, der die 450-Euro überschreitet.
Im Falle der Arbeit auf Abruf gelten besondere Regeln. Da die Arbeitszeiten unter Umständen variieren, ist es wichtig, dass Arbeitnehmende und -gebende vorher Arbeitsstunden festlegen. Andernfalls würden automatisch 20 Stunden in der Woche angenommen werden. Somit hätten Minijobber*innen die 450-Euro-Grenze bei einem Mindestlohn von 9,60 Euro schnell überschritten und würden keinen Minijob mehr ausüben.