Beigeordnete sind die Vertretung eines Bürgermeisters oder des Landrats. Es wird unterschieden zwischen ehrenamtlichen und hauptamtlichen Beigeordneten. In hessischen Städten wird der Erste Beigeordnete als Erster Stadtrat bezeichnet. In den Hansestädten Mecklenburg-Vorpommern und in Lübeck ist die gängige Amtsbezeichnung auch Senator.
Beigeordnete arbeiten in einem bestimmten Teilbereich der Verwaltung, der ihnen vom Bürgermeister übertragen worden ist. Hauptamtliche Beigeordnete leiten ihr Dezernent selbstständig und bilden damit ständige Vertreter des Bürgermeisters. Das Dezernat wird ihnen zugewiesen, wenn in der festgelegten Hauptsatzung aufgeführt ist, dass ein einzelner Beigeordneter, meistens der Erste Beigeordnete als allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters oder des Landrats hauptamtlich tätig wird, gilt er als Dezernent. Als Dezernent wird ihm ein Dezernat der Gemeindeverwaltung beziehungsweise der Kreisverwaltung zugewiesen. Im Einzelfall kann der Bürgermeister jedoch Weisungen erteilen. Allerdings besitzen die Beigeordneten innerhalb ihres Geschäftsbereichs ein Rederecht der Stadtvertretung. In dieses Rederecht darf der Bürgermeister in keinem Fall eingreifen. Der Dezernent, der für das Finanzwesen der Kommune zuständig ist, wird traditionell als Kämmerer bezeichnet.
Beigeordnete sind im Rathaus oder in ihren zugeteilten Büros tätig, wenn sie ein Dezernent zugeteilt bekommen haben.
Um Beigeordneter zu werden, müssen Interessierte einige Voraussetzungen erfüllen. Zusätzlich brauchen sie für dieses verantwortungsvolle Amt, ausreichend Erfahrung. In einzelnen Ländern werden diese Voraussetzungen noch spezifiziert. Mindestens einer der Beigeordneten muss in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten Nordrhein-Westfalens die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben. Dazu müssten Interessierte also erstmal Richter oder Staatsanwalt gewesen sein.
Die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes muss ein Beigeordneter in den übrigen Gemeinden Nordrhein-Westfalens besitzen. In Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Thüringen und Sachsen gibt es keine derartigen Voraussetzungen. Teilweise ist hier die Muss-Vorschrift eine Soll-Vorschrift.
Als Beigeordnete sollten Anwärterinnen sich über die verantwortungsvolle Aufgabe, die diese Stelle mit sich bringt, bewusst sein. Sie sollten eigenständig und zielorientiert arbeiten können. Gleichzeitig sollten sie das Bedürfnis haben, sich für ihre Gemeinde einsetzen zu wollen und dabei immer ein offenes Ohr für die Bürgerinnen haben.