Wann droht ein Gehaltsabzug seitens des Arbeitgebers?

Es kommt durchaus vor, dass Arbeitgeber das Gehalt ihrer Mitarbeiter einfach kürzen. Jedoch gibt es nur wenige Gründe, die diesen Vorgang tatsächlich berechtigen. Grundsätzlich gilt, dass von Einkünften bis zum sogenannten nicht pfändbaren Einkommen nichts einbehalten werden darf. Bei einer Einzelperson liegt dieser Freibetrag derzeit bei 1.029,99 €. Gibt es im Haushalt unterhaltspflichtige Personen, also zum Beispiel Kinder, so wird der Betrag für die erste Person um 387,22 € angehoben, für jede weitere fallen 215,73 € in den Pfändungsschutz. Leben in einem Haushalt mehr als fünf unterhaltspflichtige Personen, so kann der Arbeitnehmer den Pfändungsschutz auf Antrag erhöhen lassen.

Wenn ein Arbeitnehmer Schulden hat, so kann der Gläubiger eine Gehaltspfändung veranlassen. In diesem Fall behält der Arbeitgeber den gepfändeten Teil des Gehaltes ein und führt ihn an den Schuldner ab.
Wenn es um Schadensersatzleistung des Arbeitgebers handelt, also etwa, wenn Firmeneigentum beschädigt wurde, so muss die Ersatzpflicht erst ermittelt werden. Das bedeutet, es muss dem Arbeitnehmer mutwilliges oder fahrlässiges Verhalten, das zum Entstehen des Schadens geführt hat, nachgewiesen werden. Das Gleiche gilt, wenn ein sogenannter Geschäftsschaden entstanden ist. Ein solcher Schaden wäre etwa in folgendem Beispiel entstanden: Ein Catering-Unternehmen hat den Auftrag, für eine Betriebsfeier ein Buffet zu stellen. Der Mitarbeiter, der den Auftrag ausführt vergisst, für die Salate eine Kühltheke zu beschaffen und nimmt sie folglich nicht mit. Der Auftrag für die Betriebsfeier ist somit nicht vollständig erfüllt, der Auftraggeber kürzt seine Zahlung an den Caterer und storniert den Folgeauftrag für das Sommerfest. In diesem Fall ist dem Caterer durch das Fehlverhalten seines Mitarbeiters ein Geschäftsschaden entstanden.
Auf Regelung von Ersatzpflichten und -leistungen im Arbeitsvertrag achten
Die Abwicklung von Schäden durch Mitarbeiter über den Lohneinbehalt muss im Arbeitsvertrag eindeutig geregelt sein. Ist dies nicht der Fall, so muss es eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geben. Ist dies auch nicht der Fall, dann greifen die Versicherungen im Schadensfall und der Mitarbeiter darf nicht ohne Weiteres belangt werden.
Erhält der Mitarbeiter eine sogenannte „geldwerte Ersatzleistung“, so kann der Arbeitgeber diese vom Gehalt abziehen. In diesem Fall wird das Gehalt als vollständig betrachtet, weil der Mitarbeiter eine Leistung statt Geld erhält. Ein Beispiel hierfür könnte sein: Der Mitarbeiter einer Vertriebsfirma hat einen Schaden an seinem Privatfahrzeug. Für die Dauer der Reparatur stellt die Firma dem Mitarbeiter das Dienstfahrzeug auch für private Zwecke zur Verfügung. Dies gilt als geldwerte Ersatzleistung und der Arbeitgeber kann die entsprechenden, ihm entstehenden Kosten im Rahmen der gesetzlichen Regelungen für einen solchen Fall einbehalten.
Maßregelung durch Einbehalt von Gehältern ist nicht zulässig:
Ist etwa ein Arbeitgeber der Meinung, sein Mitarbeiter habe nicht gut gearbeitet, so darf er keine Abzüge vom Gehalt machen, um ihn zu maßregeln. Wenn für eine Tätigkeit eine bestimmte Arbeits- und Schutzkleidung vorgeschrieben ist, muss der Arbeitgeber diese kostenlos zur Verfügung stellen.
Kürzung wegen Krankheit ist ebenfalls nicht zulässig. Auch kann gegen den Willen des Mitarbeiters nicht einfach unbezahlter Urlaub vorausgesetzt werden. Sollten Sie eine Gehaltskürzung bekommen, lassen Sie diese bitte prüfen. Sollte sie unzulässig sein, mahnen Sie das ausstehende Gehalt schriftlich an.